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Reichsverfassung und Landstände - obere-meerbach.de

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nach Inhalt <strong>de</strong>r ostfriesischen Konkordaten, ihrem Lan<strong>de</strong>sfürsten an seinen ihm zukommen<strong>de</strong>n Rechten,<br />

Hoheiten <strong>und</strong> Regalien keinen Eintrag noch Verkleinerung zu tun, ... also soll auch hinwie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>sfürst, gegen vorhergesetzte wirkliche Bezeugung seiner gehorsamen <strong>Landstän<strong>de</strong></strong>, dieselbe <strong>und</strong><br />

alle Untertanen bei ihren Privilegien, altem Herkommen <strong>und</strong> guten Gewohnheiten, auch ihrem Hab<br />

<strong>und</strong> Gütern in- <strong>und</strong> außerhalb Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Billig- <strong>und</strong> Gerechtigkeit ganz ungekränkt lassen, auch gegen<br />

an<strong>de</strong>re schützen <strong>und</strong> schirmen“. Gleichwohl kam es in Ostfriesland neuerlich zu teilweise militärisch<br />

ausgetragenen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen zwischen <strong>de</strong>m Grafen Christian Eberhard <strong>und</strong> seinen <strong>Landstän<strong>de</strong></strong>n,<br />

die auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage einer Entscheidung <strong>de</strong>s kaiserlichen Reichshofrates vom 18. August<br />

1721, wonach <strong>de</strong>r Fürst seine Lan<strong>de</strong>sregierung nach <strong>de</strong>r allgemein bekannten <strong>Reichsverfassung</strong> führen<br />

<strong>und</strong> auch die <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> die Lan<strong>de</strong>saccor<strong>de</strong> nicht an<strong>de</strong>rs gebrauchen dürften, als die <strong>Reichsverfassung</strong><br />

das regele 123 , schließlich in <strong>de</strong>r kaiserlichen Finalresolution von 1731 mit einer Teilamnestie en<strong>de</strong>ten<br />

<strong>und</strong> einen geschwächten ostfriesischen Landtag zur Folge hatten.<br />

Erfolgreich verlief auch das Einschreiten <strong>de</strong>s Reichshofrates gegen Herzog Karl Leopold von Mecklenburg-Schwerin,<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kaiser nach ersten Mahnungen 1715 schließlich am 13.4.1722 <strong>de</strong>utlich<br />

darlegte, dass er die Vasallen <strong>und</strong> Untertanen bei ihrem aus Verträgen <strong>und</strong> Lan<strong>de</strong>sreversalien sowie<br />

darauf gegrün<strong>de</strong>ten kaiserlichen Verordnungen erlangten Recht erhalten <strong>und</strong> gegen die „darwi<strong>de</strong>r unternommenen<br />

Bedrängnisse“ zu beschützen habe 124 . Diese Auseinan<strong>de</strong>rsetzung en<strong>de</strong>te schließlich unter<br />

kaiserlicher Vermittlung mit einem lan<strong>de</strong>sgr<strong>und</strong>gesetzlichen Erbvergleich vom 18. April 1755 125 ,<br />

<strong>de</strong>r, ähnlich <strong>de</strong>m Binger Rezess von 1650 in Kurtrier, je<strong>de</strong> Art lan<strong>de</strong>sherrlichen Absolutismus unterband<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Landtag die beherrschen<strong>de</strong> Stellung unter Führung <strong>de</strong>s A<strong>de</strong>ls bis 1918 beließ.<br />

Mit <strong>de</strong>r Pflicht zur Anzeige beim Kaiser 126 <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>s Vergleichs als „Pragmatisches<br />

Lan<strong>de</strong>s-F<strong>und</strong>amental-Gesetz“ 127 , das in Druck gegeben 128 <strong>und</strong> im Streitfall von <strong>de</strong>r Reichsgerichtsbarkeit<br />

überprüft wer<strong>de</strong>n sollte 129 , sowie <strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>r reichskonstitutionsmäßigen Rechte <strong>de</strong>s<br />

Kaisers <strong>und</strong> seiner Kommissare überhaupt 130 war die enge Verbindung von landständischer Verfassung<br />

<strong>und</strong> <strong>Reichsverfassung</strong> für je<strong>de</strong>rmann erkennbar <strong>und</strong> unbestreitbar.<br />

In <strong>de</strong>m dritten großen Streitfall <strong>de</strong>s 18. Jahrh<strong>und</strong>erts, in Württemberg 131 , hatten die Herzöge Eberhard<br />

Ludwig <strong>und</strong> Karl Alexan<strong>de</strong>r von 1699 bis 1731 trotz Nichtberufung <strong>de</strong>r Landtage doch die ständischen<br />

Mitbestimmungsrechte nicht völlig beseitigen können, aber so viele Konflikte aufgehäuft, dass nur ein<br />

vom Kaiser bestätigter Vergleich von 1738 schließlich die Ruhe um <strong>de</strong>n Preis gestärkter Funktionen<br />

<strong>de</strong>s Landtages wie<strong>de</strong>rherstellen konnte. Gegen weitere Versuche zur Abschaffung <strong>de</strong>s Landtages unter<br />

Herzog Karl Eugen beim Reichshofrat eingereichte Klagen führten 1764 zum Erfolg in <strong>de</strong>m Vergleich<br />

von 1770 132 , <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum die Rechte <strong>de</strong>s Landtages bestätigte.<br />

123 Vgl. Moser, ebda S. 1005f.<br />

124<br />

Moser, Von <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>shoheit <strong>de</strong>rer Teutschen Reichsstän<strong>de</strong> überhaupt, Frankfurt <strong>und</strong> Leipzig 1773, S.<br />

264-281, hier S. 280f.<br />

125<br />

Des durchlauchtigsten Fürsten <strong>und</strong> Herrn Herrn Christian Lu<strong>de</strong>wigs ... mit <strong>de</strong>ro Ritter- <strong>und</strong> Landschaft getroffener<br />

Lan<strong>de</strong>s-Gr<strong>und</strong>-Gesetzlicher Erb-Vergleich, von Dato Rostock 18. April 1755 (gedruckt). Vgl. Kersten<br />

Krüger, Der Lan<strong>de</strong>s-Gr<strong>und</strong>-Gesetzliche Erb-Vergleich von 1755. Mecklenburg zwischen Monarchie <strong>und</strong><br />

A<strong>de</strong>lsrepublik. In: A<strong>de</strong>l – Geistlichkeit – Militär. Festschrift für Eckardt Opitz zum 60. Geburtstag, hrsg. v.<br />

Michael Bursch <strong>und</strong> Jörg Hillmann, Bochum 1999, S. 91ff.<br />

126 Ebda. § 528.<br />

127 Erklärung von Landmarschall, Ritterschaft <strong>und</strong> <strong>Landstän<strong>de</strong></strong>n, Erbvergleich S. 271.<br />

128 Ebda. § 520.<br />

129 Ebda. § 522.<br />

130 Vgl. ebda. § 1 <strong>und</strong> öfter.<br />

131<br />

Walter Grube, Der Stuttgarter Landtag 1457-1957. Von <strong>de</strong>n <strong>Landstän<strong>de</strong></strong>n zum <strong>de</strong>mokratischen Parlament,<br />

Stuttgart 1957.<br />

132<br />

Volker Press, Der württembergische Landtag im Zeitalter <strong>de</strong>s Umbruchs 1770-1830, in: Zeitschrift für württembergische<br />

Lan<strong>de</strong>sgeschichte 42, 1983, S. 255ff.<br />

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