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Reichsverfassung und Landstände - obere-meerbach.de

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ner Exekutionsordnung Kreistag <strong>und</strong> Kreissstän<strong>de</strong>n Folge zu leisten haben, die Verpflichtung zur Erfüllung<br />

von Reichsabschie<strong>de</strong>n an 77 .<br />

Da im Wormser Deputationstag vom 18.03.1564 78 die unbedingte Geltung <strong>de</strong>r Reichsexekutionsordnung<br />

für je<strong>de</strong>rmann unbescha<strong>de</strong>t früher erteilter Gna<strong>de</strong>n, Privilegien, Freiheiten, Herkommen, Bündnisse<br />

<strong>und</strong> selbst kaiserlicher Rechtsverleihungen für zwingend erklärt wur<strong>de</strong> 79 , war damit auch die<br />

1555 ausgesprochene Pflicht <strong>de</strong>r <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> zur Leistung <strong>de</strong>r Exekutionskosten erneuert, ja es bahnte<br />

sich eine weitere, dauern<strong>de</strong> Belastung durch die Regelung <strong>de</strong>s § 37 an, wonach eine ständige Reichslandfrie<strong>de</strong>nastruppe<br />

von 1500 Reitern, wenn auch zunächst nur für drei Monate, aber auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>r<br />

Kosten <strong>de</strong>r Reichsmatrikel, geplant war. Angesichts <strong>de</strong>r andauern<strong>de</strong>n Bedrohung durch <strong>de</strong>n „Erbfeind<br />

<strong>de</strong>r gemeinen Christenheit“, <strong>de</strong>n Türken, erinnert auch <strong>de</strong>r Augsburger Reichsabschied vom<br />

30.5.1566 80 wie<strong>de</strong>r an die allgemeine Steuerpflicht, die <strong>de</strong>n <strong>Landstän<strong>de</strong></strong>n das Recht <strong>de</strong>r Beratung über<br />

die Frage „ob ?“ nimmt, ohne die Frage „wie ?“ zu entschei<strong>de</strong>n: „So soll es <strong>de</strong>rowegen einer je<strong>de</strong>n<br />

Obrigkeit, wie rechtmäßig Herkommen <strong>und</strong> Recht ist, freistehen <strong>und</strong> zugelassen sein, ihre Untertanen,<br />

geistlich <strong>und</strong> weltlich, sie seien exemt o<strong>de</strong>r nichtexemt, gefreiet o<strong>de</strong>r nicht gefreiet, niemand ausgenommen,<br />

<strong>de</strong>rhalben mit Steuern zu belegen, doch höher <strong>und</strong> weiter nicht, dann sofern sich einer je<strong>de</strong>n<br />

Obrigkeit gebühren<strong>de</strong>n Anlage erstrecken wird, <strong>und</strong> dass sich <strong>de</strong>n Untertanen zufor<strong>de</strong>rst eigentlich<br />

<strong>und</strong> ausdrücklich diese Hilfe k<strong>und</strong>bar gemacht wer<strong>de</strong>“ 81 . Genannt wer<strong>de</strong>n nun ausdrücklich auch die<br />

Domkapitel, die in <strong>de</strong>n hohen Stiften ebenso wie Untertanen, Städte <strong>und</strong> eingesessene Bürger, aber<br />

auch Kurfürsten <strong>und</strong> Fürsten <strong>und</strong> je<strong>de</strong>rmann unbescha<strong>de</strong>t aller Verträge, Obligationen, Statuten, Gebräuche,<br />

Gewohnheiten <strong>und</strong> Herkommen ihre Anteile an <strong>de</strong>r Reichssteuer zu entrichten hätten 82 . Bei<br />

Verweigerung wird die „poena dupli“ also die Zahlung in doppelter Höhe als Strafe verfügt <strong>und</strong> die<br />

Möglichkeit <strong>de</strong>r Wendung ans Reichskammergericht in dieser Steuerfrage ausgeschlossen 83 .<br />

Der infolge <strong>de</strong>s Regensburger Reichstages 1567 84 , <strong>de</strong>ssen § 54 die Regelung von Kriegskosten <strong>und</strong><br />

Militärorganisation durch einen dazu einzuberufen<strong>de</strong>n allgemeinen Kreistag in Erfurt vorgesehen hatte,<br />

dort tatsächlich am 27. September 1567 zustan<strong>de</strong> gekommene allgemeine Kreistag 85 wur<strong>de</strong> zwar<br />

vom kurrheinischen, obersächsischen, österreichischen, fränkischen, schwäbischen, bayerischen,<br />

rheinländischen, nie<strong>de</strong>rländisch-westfälischen <strong>und</strong> nie<strong>de</strong>rsächsischen Reichskreis besucht; lediglich<br />

<strong>de</strong>r burg<strong>und</strong>ische Reichskreis fehlte. Das unbefriedigen<strong>de</strong> Ergebnis <strong>de</strong>r Beratungen über Kriegskosten,<br />

Kosten bei künftigen Fällen <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>r Reichsacht sowie neuen Reichsanlagen war jedoch<br />

nach §§ 32-34 die Abdankung <strong>de</strong>r Landfrie<strong>de</strong>nstruppe: „Darum wir uns auch solche Mittel <strong>und</strong> Wege<br />

nicht zuwi<strong>de</strong>r sein lassen, dass zu etwas Erleichterung <strong>de</strong>r hohen gemeinen Stän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Heiligen<br />

Reichs <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Untertanen auferwachsenen Kontributionen <strong>und</strong> Bür<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n also im Rüst <strong>und</strong> Wartgeld<br />

bestellten Rittmeistern <strong>und</strong> Reisigen alsbald abzudanken ...“ 86 . Damit war <strong>de</strong>r Kelch einer zwingen<strong>de</strong>n<br />

Dauerbelastung für die Landtage noch einmal vorübergegangen, freilich im Reich auch die<br />

Möglichkeit, ein miles perpetuus (stehen<strong>de</strong>s Heer) zu schaffen, für immer vertan.<br />

77 Darin wird <strong>de</strong>r Versuch, eine stärkere territoriale Ausgestaltung <strong>de</strong>r auf die Reichsstän<strong>de</strong>, nicht auf reichsständische<br />

Territorien gegrün<strong>de</strong>ten Reichskreise zu bewirken, <strong>de</strong>utlich, so wie § 44 <strong>de</strong>s Reichsabschie<strong>de</strong>s mit<br />

<strong>de</strong>r verbindlichen Einführung <strong>de</strong>s Mehrheitsprinzips ebenso zu größerer Durchschlagskraft <strong>de</strong>r Kreisverfassung<br />

beitragen will.<br />

78 Sammlung (Anm. 64) Teil III, S. 201f.<br />

79 Ebda. § 33.<br />

80 Sammlung (Anm. 64) Teil III, S. 211f.<br />

81 § 41 <strong>de</strong>s Reichsabschie<strong>de</strong>s, weitgehend <strong>de</strong>ckungsgleich mit § 82 <strong>de</strong>r Reichsexekutionsordnung (Anm.. 73)<br />

82 § 42 <strong>de</strong>s Reichsabschie<strong>de</strong>s.<br />

83 §§ 43-46 <strong>de</strong>s Reichsabschie<strong>de</strong>s.<br />

84 Sammlung (Anm. 64) Teil III, S. 247f.<br />

85 Sammlung (Anm. 64) Teil III, S. 263f.<br />

86 Ebda. § 34.<br />

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