Reichsverfassung und Landstände - obere-meerbach.de
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Dass hieraus eine dauern<strong>de</strong> Steuerpflicht erwachsen wür<strong>de</strong>, konnte spätestens aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Augsburger<br />
Reichsabschie<strong>de</strong>s vom 19. November 1530 71 kaum noch übersehen wer<strong>de</strong>n. In Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>n Regelungen zur Türkenhilfe wur<strong>de</strong> nämlich ausdrücklich eine Collectation <strong>und</strong> Steuer <strong>de</strong>r Untertanen<br />
beschlossen: „Und dieweil diese eilen<strong>de</strong> Hilfe gegen <strong>de</strong>n Türken etwas tapfer <strong>und</strong> groß, <strong>und</strong> ein<br />
gemeinchristlich gutes Werk ist, welches menniglichen zu Schutz <strong>und</strong> Trost kommt, soll <strong>und</strong> mag ein<br />
je<strong>de</strong>r Kurfürst, Fürst <strong>und</strong> Stand seine Untertanen um Hilfe <strong>und</strong> Steuer ersuchen“ 72 . Damit versicherten<br />
sich die Reichsstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Autorität von Kaiser <strong>und</strong> Reich, um ihre <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> zum Gehorsam zu<br />
zwingen <strong>und</strong> nicht selbst auf <strong>de</strong>n Steuern sitzen zu bleiben.<br />
Tatsächlich schritt das Reich auf diesem Wege fort. In <strong>de</strong>r Reichsexekutionsordnung von 25. September<br />
1555 73 war in § 82 die Angelegenheit ähnlich, aber <strong>de</strong>utlicher <strong>und</strong> zwingend so geregelt: „Dieweil<br />
nun diese Hilfe zur Vollziehung <strong>de</strong>s hie vorgesetzten Friedstands, Exekution <strong>und</strong> Handhabung <strong>de</strong>s<br />
Landfrie<strong>de</strong>ns, zur Erhaltung gemeiner Sicherheit <strong>und</strong> Ruhe, dass auch ein je<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m seinen, <strong>de</strong>sto<br />
getröster bleiben möge, fürgenommen, <strong>und</strong> die Stän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Reichs <strong>und</strong> Obrigkeiten diesem heilsamen<br />
fürnehmen <strong>de</strong>sto steifer nachsetzen, auch <strong>de</strong>sjenigen, so zu gemeiner Wohlfahrten eines je<strong>de</strong>n ge<strong>de</strong>ihen,<br />
gelangen, erfolgen <strong>und</strong> erschwingen mögen, so haben Wir Uns mit <strong>de</strong>n Stän<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Botschaften,<br />
<strong>und</strong> sie hinwie<strong>de</strong>r sich mit uns verglichen <strong>und</strong> entschlossen, das <strong>de</strong>rwegen eine je<strong>de</strong> Obrigkeit Macht<br />
haben soll, ihre Untertanen, geistlich <strong>und</strong> weltlich, sie seien exemt o<strong>de</strong>r nichtexemt, gefreiet o<strong>de</strong>r nicht<br />
gefreiet, mit Steuer zu belegen, doch höher <strong>und</strong> weiter nicht, dann sofern einer je<strong>de</strong>n Obrigkeit gebührend<br />
Anteil auf <strong>de</strong>s Reichs Anschläge je<strong>de</strong>smals, so <strong>und</strong> wann die Hilfe <strong>und</strong> wie lang die zu leisten<br />
sich erstreckt, <strong>und</strong> die Untertanen hierin zu Gehorsamen schuldig sind, <strong>de</strong>nen auch die bestimmte Maß<br />
<strong>de</strong>rselbigen Hilfe zuför<strong>de</strong>rst eigentlich <strong>und</strong> ausdrücklich k<strong>und</strong>bar <strong>und</strong> namhaft gemacht wer<strong>de</strong>n soll;<br />
dass auch <strong>de</strong>r kaiserliche Fiskal gegen <strong>de</strong>n Ungehorsam vor <strong>de</strong>m kaiserlichen Kammergericht, wie gewöhnlich<br />
<strong>und</strong> sich gebührt, prozedieren <strong>und</strong> sie zur Bezahlung anhalten soll“. Bei diesen Fragen ging<br />
es um die Finanzierung <strong>de</strong>r vom Reich <strong>de</strong>n Reichskreisen als Exekutivorgan <strong>de</strong>r Reichsstaatsgewalt<br />
aufgetragenen <strong>und</strong> mit Kosten für das Kriegsvolk verb<strong>und</strong>enen Maßnahmen <strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong>nssicherung im<br />
Kreisgebiet 74 .<br />
Damit zeichnete sich ab, dass <strong>de</strong>n <strong>Landstän<strong>de</strong></strong>n in Fragen <strong>de</strong>r von ihren Lan<strong>de</strong>sherren bewilligten<br />
Reichssteuern insoweit die Hän<strong>de</strong> geb<strong>und</strong>en waren, auch wenn die interne Verteilung <strong>de</strong>r Steuern im<br />
einzelnen – <strong>und</strong> in Kurtrier z. B. war dies an<strong>de</strong>rthalb Jahrh<strong>und</strong>erte lang <strong>de</strong>r Fall – strittig sein konnte.<br />
An die Stelle <strong>de</strong>r quaestio an trat nunmehr von Reichs wegen auf <strong>de</strong>n Landtagen die quaestio quo<br />
modo.<br />
Tatsächlich wer<strong>de</strong>n im Laufe <strong>de</strong>s 16. Jahrh<strong>und</strong>erts diese Regelungen auf verschie<strong>de</strong>nen Reichs- <strong>und</strong><br />
Deputationstagen immer wie<strong>de</strong>r eingeschärft, wird also auf <strong>de</strong>m Weg über die Steuerhoheit <strong>de</strong>s Reiches<br />
gleichzeitig die Obrigkeit <strong>de</strong>r Territorialgewalten abgesichert. So drohte <strong>de</strong>r Deputationsabschied<br />
von Speyer 75 in § 15 bei „unserer <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Heiligen Reichs schweren Ungnad“ die Eintreibung <strong>de</strong>r<br />
Kammerzieler per fiskalischem Prozess gegen Zahlungsunwillige, was auch <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> sein konnten,<br />
an. In <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Augsburger Reichsabschie<strong>de</strong>s vom 19.8.1559 76 klingt in <strong>de</strong>n Zuständigkeitsregelungen<br />
<strong>de</strong>s § 46, wonach nämlich auch exemte Gebiete <strong>und</strong> gefreite Personen bei beschlosse<br />
71 Sammlung (Anm. 64) Teil II, S. 324ff. Zur Haltung <strong>de</strong>r trierischen <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> in Steuerfragen vgl. LHA Koblenz<br />
Best. 1 E Nr. 1233 ff.<br />
72 Ebda. § 118.<br />
73<br />
Sammlung (Anm. 64)Teil III, S. 43-136 sowie Zeumer (Anm. 37)Bd. 2 Nr. 190, S. 371f.(§§ 31ff. <strong>de</strong>s Reichsabschie<strong>de</strong>s).<br />
74 Hierauf wird das Referat Hartmann näher eingehen.<br />
75 16.8.1557, Sammlung (Anm. 64) Teil III, S. 153f.<br />
76 Ebda. S. 163f., § 19f. über die Exekutionsordnung.<br />
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