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Reichsverfassung und Landstände - obere-meerbach.de

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noch die <strong>de</strong>r <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> vorsah, son<strong>de</strong>rn auf die Pfarrer gestützt sein sollte, vollständig fehlschlug.<br />

Faktisch scheiterte <strong>de</strong>r Eingriff in die Rechte <strong>de</strong>r <strong>Landstän<strong>de</strong></strong>, die sich höchst unwillig zur Zahlung einer<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Steuer zeigten <strong>und</strong> im Kurfürstentum Trier 1502 von ihrem Lan<strong>de</strong>sherrn förmlich<br />

Vorstellung beim Kaiser wegen Abstellung <strong>de</strong>r Reichssteuer verlangten 67 . Das Schicksal dieser<br />

Reichssteuer war kein an<strong>de</strong>re als das <strong>de</strong>r Reichskriegssteuerordnung von 1427, die ebenfalls an <strong>de</strong>r<br />

fehlen<strong>de</strong>n Mitwirkung <strong>de</strong>r territorialen Gewalten gescheitert war 68 .<br />

Erst im 16. Jahrh<strong>und</strong>ert kam es im Zuge <strong>de</strong>r weiteren Institutionalisierung <strong>de</strong>s Reiches zu neuen verfassungsrechtlich<br />

relevanten Regelungen. Die Wahlkapitulation Kaiser Karls V. vom 3. Juli 1519 69<br />

verlangte in § 1 vom Kaiser, Frie<strong>de</strong>n, Recht <strong>und</strong> Einigkeit im Reich zu erhalten <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>ssen Ordnungen,<br />

Freiheiten <strong>und</strong> altem löblichen Herkommen richten zu lassen. Gleichermaßen sollte er nach<br />

§ 4 Kurfürsten sowie an<strong>de</strong>ren Reichsstän<strong>de</strong>n nicht nur bei allen Rechten <strong>und</strong> Gerechtigkeiten, Freiheiten<br />

<strong>und</strong> Privilegien, son<strong>de</strong>rn auch bei ihren Gebräuchen <strong>und</strong> „guten Gewohnheiten, so sie bisher gehabt<br />

o<strong>de</strong>r in Übung gewesen seien“ schützen <strong>und</strong> schirmen ohne Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Rechte Dritter.<br />

Hierunter konnte man wohl auch, wie die spätere Entwicklung dieser Bestimmung erweist, mittelbar<br />

ebenso <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Rechte Dritter <strong>und</strong> damit ggf. <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> verstehen. Zwar wollte<br />

§ 6 <strong>de</strong>r Wahlkapitulation die Obrigkeiten schützen, wenn er <strong>de</strong>m Kaiser die nachfolgen<strong>de</strong> Verpflichtung<br />

auferlegte: „Wir sollen <strong>und</strong> wollen auch alle unziemliche, gehässige Bündnisse, Verstrickungen<br />

<strong>und</strong> Zusammentuungen <strong>de</strong>r Untertanen, <strong>de</strong>s A<strong>de</strong>ls <strong>und</strong> gemeinen Volks, auch die Empörung,<br />

Aufruhr <strong>und</strong> ungebührliche Gewalt gegen die Kurfürsten, Fürsten <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re vorgenommen, <strong>und</strong> die<br />

hinfüro geschehen möchten, aufheben, abschaffen <strong>und</strong> mit ihrer, <strong>de</strong>r Kurfürsten, Fürsten <strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer<br />

Stän<strong>de</strong> Rat <strong>und</strong> Hilfe daran sein, dass solches, wie sich gebührt <strong>und</strong> billig ist, in künftige Zeit verboten<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>m zuvorgekommen wer<strong>de</strong>“.<br />

Freilich war auch hier <strong>de</strong>r politischen Auslegung weiter Raum gelassen, weil unter unziemlichen<br />

Bündnissen nicht unbedingt die Vereinigungen <strong>de</strong>r Stän<strong>de</strong> <strong>und</strong> noch viel weniger die <strong>de</strong>r <strong>Landstän<strong>de</strong></strong><br />

zu verstehen waren, <strong>de</strong>nen die Einberufung durch die jeweiligen Lan<strong>de</strong>sherren vielmehr die gewohnheitsrechtliche<br />

Legitimität verschafft <strong>und</strong> damit die reichsrechtlich so genannte „Gehässigkeit“ genommen<br />

hatte.<br />

Ebenso kam § 9, wonach <strong>de</strong>r Kaiser von <strong>de</strong>n Gebieten <strong>de</strong>s Reichs nicht ohne Wissen, Willen <strong>und</strong> Zulassen<br />

<strong>de</strong>r Kurfürsten weggeben o<strong>de</strong>r versetzen noch sonst wie veräußern dürfte, <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r<br />

<strong>Landstän<strong>de</strong></strong> <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re ihrem Wi<strong>de</strong>rstand gegen etwaige Teilungen <strong>de</strong>s Territoriums ganz entschie<strong>de</strong>n<br />

zugute. Wenn § 22 je<strong>de</strong>rmann ohne Ansehen <strong>de</strong>s Stan<strong>de</strong>s zusicherte, Acht <strong>und</strong> Aberacht<br />

nicht ohne vorheriges rechtliches Gehör auszusprechen, dann galt dies auch für <strong>Landstän<strong>de</strong></strong> <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re<br />

Untertanen <strong>und</strong> setzte mit seinem heute „rechtsstaatlich“ zu nennen<strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>r etwaigen Willkür<br />

<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sherren enge Grenzen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Anschlag für die Romzugshilfe in Form <strong>de</strong>r Truppen zu Ross <strong>und</strong> Fuß, <strong>de</strong>r sogenannten<br />

Wormser Matrikel, vom 15. <strong>und</strong> 17. Mai 1521 70 bahnte sich in<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>m Kernbereich <strong>de</strong>r landständischen<br />

Rechte, <strong>de</strong>r Steuerbewilligung, eine einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung ihrer Befugnisse an, da nunmehr<br />

vom Reich verfügte finanzielle Lasten auf sie zukamen, zu <strong>de</strong>nen sich auch noch die Zahlungen für<br />

<strong>de</strong>n Unterhalt <strong>de</strong>s 1495 eingerichteten Reichskammergerichts gesellten.<br />

67 Knetsch (Anm. 57), S. 39.<br />

68 Willoweit (Anm. 43), S. 111ff.<br />

69 Zeumer (Anm. 37) Bd. 2 Nr. 180, S. 309f.; LHA Koblenz Best. 1 A Nr. 9324 (9325).<br />

70 Zeumer (Anm. 37) Bd. 2 Nr. 181, S. 313ff.; Sammlung (Anm. 64) Teil II, S. 216ff.<br />

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