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inhalt g gebühren/kosten - RA-Micro Software GmbH

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Auftraggeberzahl für das gerichtliche Verfahren erfassen Sie mit 1. Über geben Sie für die<br />

außergerichtliche Tätigkeit die abweichende Auftraggeberzahl mit 2 an, den Gegenstandswert mit<br />

7.500,00 €. Erfassen Sie im Übrigen die erhaltene Gebühr sowie die Quote der Geschäftsgebühr wie<br />

oben beschrieben. Das Programm errechnet aus diesen Informationen ein Anrechnungsguthaben von<br />

204,75 €.<br />

Das Programm ermittelt ein rechnerisch zu berücksichtigendes Anrechnungsguthaben, nachdem Sie in<br />

der folgenden Eingabemaske die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren erfasst haben. Das<br />

Anrechnungsguthaben gem. Vorbemerkung 3 (4) VV RVG (die Hälfte, maximal 0,75 der<br />

Geschäftsgebühr) wird gem. § 58 Abs. 2 RVG verrechnet. Die Verrechnung erfolgt zunächst auf den<br />

rechnerischen Differenzbetrag zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Vergütung. Ist das<br />

Anrechnungsguthaben höher als der Differenzbetrag, wird der verbleibende Rest auf die PKH-Vergütung<br />

verrechnet.<br />

Sofern die Differenz zwischen den gerichtlichen Regel<strong>gebühren</strong> und den PKH-Gebühren größer ist als<br />

das Anrechnungsguthaben, wird die Verrechnung für die Wahlanwaltsvergütung dargestellt; die PKH-<br />

Vergütung ändert sich hierdurch nicht.<br />

Beispiel:<br />

Im gerichtlichen Verfahren sind nach einem Wert von 4.000,00 € eine Verfahrens- sowie eine volle<br />

Terminsgebühr entstanden. Die Differenz zwischen der Regelvergütung und der PKH-Vergütung beträgt<br />

102,50 €. Das aus dem oben genannten Beispiel errechnete Anrechnungsguthaben der Geschäftsgebühr<br />

beläuft sich auf 159,25 €. Dieses wird in Höhe von 102,50 € auf die fiktive Wahlanwaltsvergütung<br />

verrechnet sowie in Höhe von 56,75 € auf die PKH-Vergütung. Vergrößert sich durch<br />

weitere Gebühren der Unterschied zwischen der Wahlanwalts- und der PKH-Vergütung, verringert sich<br />

ein gegebenenfalls auf die PKH-Vergütung anzurechnender Teil.<br />

G20 KFA B<strong>RA</strong>GO<br />

Die Erstellung eines Kostenfestsetzungsantrags für Tätigkeiten im Rahmen eines Prozess<strong>kosten</strong>hilfeverfahrens<br />

stimmt weitgehend mit dem Vorgehen beim Erstellen einer klassischen Rechtsanwalts<strong>gebühren</strong>rechnung<br />

(nach B<strong>RA</strong>GO) überein.<br />

Aktenangaben<br />

Erfassen Sie die Aktenangaben so wie auf den vorangegangenen Seiten mehrfach beschrieben.<br />

Rechnungsblatt<br />

Die Erfassung der Gebühren entspricht der Erfassung in G24 Kostenrechnung RVG.<br />

Ist der Wert des Gegenstandes über 3.000,00 € erfolgt vom Programm automatisch eine Abfrage, ob<br />

die Wahlanwalts<strong>kosten</strong> berechnet werden sollen.<br />

Zusatz<strong>kosten</strong><br />

Geben Sie ggf. noch Reise<strong>kosten</strong> sowie Post- und Telekommunikationsentgelte ein und erfassen Sie<br />

ggf. weitere Gebühren und Kosten, die im Rahmen der Beratungshilfe entstanden sind, in den hierzu<br />

vorgesehenen Eingabefeldern; hierbei bestehen folgende Eingabemöglichkeiten:<br />

• erhaltene Zahlungen Beratungshilfe: Geben Sie ggf. den Betrag ein, der für eine erfolgte Beratung<br />

im Rahmen der Beratungshilfe von der Landeskasse bezahlt wurde. Die Gebühr kann entweder<br />

23,00 € (siehe § 132 Abs. 1 S. 1 B<strong>RA</strong>GO) oder aber 56,00 € (siehe § 132 Abs. 2 S. 1 B<strong>RA</strong>GO)<br />

betragen.<br />

• Zahlungen vom Auftraggeber: Sofern der Mandant schon einen Vorschuss gezahlt hat, geben Sie in<br />

dieses Eingabefeld den Betrag der Zahlung ein.<br />

• Zahlungen von der Staatskasse (z. B. Vorschüsse): Geben Sie hier bereits erhaltene Vorschüsse<br />

(siehe § 127 B<strong>RA</strong>GO) ein. Diese werden dann gem. § 129 B<strong>RA</strong>GO angerechnet.<br />

Zu detailierten Einzelheiten des Arbeitsschritts Zusatz<strong>kosten</strong> vgl. Sie die Erläuterungen unter G15<br />

20 G Gebühren/Kosten<br />

Stand: 03/09

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