inhalt g gebühren/kosten - RA-Micro Software GmbH
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G13 Familiensachen verbunden B<strong>RA</strong>GO<br />
Da die Berechnung von Scheidungs- und Folgesachen wegen des Zusammentreffens unterschiedlicher<br />
Gegenstandswerte (siehe § 19 a GKG i. V. m. §§ 622 ff., 623 ZPO) oft schwierig und zeitraubend ist,<br />
haben Sie im Programm die Möglichkeit, mit einer besonderen Eingabemaske übersichtlich alle<br />
einzelnen Gegenstandswerte einzugeben. Das Programm errechnet dann auf Grundlage der<br />
eingegebenen Werte automatisch die Höhe der angefallenen Gebühren. Für den Druck der Gebührenrechnung<br />
wird zusätzlich ein Anhang erstellt, der dem Rechnungsempfänger die Berechnung klar<br />
gegliedert aufschlüsselt.<br />
Aktenangaben<br />
Geben Sie die Aktenangaben genauso ein, wie unter G24 Kostenrechnung RVG, Aktenangaben<br />
beschrieben.<br />
Gebührenerfassung<br />
Klicken Sie auf<br />
und tragen Sie in der aufgerufenen Eingabemaske den jeweiligen Gegenstandswert<br />
für die angefallenen Gebühren ein. Am einfachsten bewegen Sie dabei den Cursor mit der<br />
Tastatur zu den einzelnen Eingabefeldern, indem Sie drücken. Die Eingabemaske ist dabei so<br />
angeordnet, dass die Zeilen die einzelnen Verfahren, z. B. Versorgungsausgleich oder Zugewinn und die<br />
Spalten die einzelnen Gebühren, z. B. Prozess oder Beweis für Prozess-, bzw. Beweisgebühr, vorgeben.<br />
Beispiel:<br />
In der Zeile Zugewinn ist zur Spalte Prozess ein Betrag von 125.000 € eingegeben. Dies bedeutet, dass<br />
das Programm eine Prozessgebühr (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 B<strong>RA</strong>GO) auf den Gegenstandswert von<br />
125.000 € für den Zugewinnausgleich berechnen wird. Wenn in der Spalte Prozess in anderen Zeilen<br />
weitere Beträge eingegeben werden, rechnet das Programm diese hinzu. Der Gesamtbetrag wird<br />
schließlich in der letzten Zeile Summe im Informationsfeld zur Spalte Prozess angegeben.<br />
Die Spalten der Eingabemasken sind in folgender Reihenfolge angeordnet:<br />
• Wert: In der Spalte Wert geben Sie die Gegenstandswerte für die Scheidungs- und Folgesachen<br />
ein. Regelmäßig dürfte Ihnen der Wert aufgrund einer Streitwertfestsetzung des Gerichts bekannt<br />
sein. Sollten Sie den Gegenstandswert jedoch selbst berechnen müssen, beachten Sie bitte die besonderen<br />
Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 S. 2 u. S. 3, 17 a, 19 a und 20 Abs. 2 GKG.<br />
• Prozess: In die Spalte Prozess geben Sie die Gegenstandswerte für die Prozessgebühr ein (vgl. §<br />
31 Abs. 3 B<strong>RA</strong>GO!).<br />
• streitige Verhandlung: In die Spalte streitige Verhandlung können Sie die Gegenstandswerte für<br />
streitige Verhandlungen eingeben. Sofern Sie hier für eine Zeile einen Betrag eingeben, schlägt das<br />
Programm in der Spalte nichtstreitige Verhandlung automatisch einen Betrag von 0,00 € vor und in<br />
den Spalten Beweis und Vergleich jeweils den Betrag, der in die Spalte Wert eingegeben wurde.<br />
• nichtstreitige Verhandlung: Sie können in die Spalte nichtstreitige Verhandlung die Gegenstandswerte<br />
für nichtstreitige Verhandlungen eingeben. Sofern Sie in der Spalte streitige Verhandlung in<br />
einer Zeile einen Betrag von 0,00 € eingegeben haben, schlägt das Programm in den Spalten nichtstreitige<br />
Verhandlung und Vergleich jeweils den Betrag vor, der in das Eingabefeld in der Spalte<br />
Wert eingegeben wurde.<br />
• Beweis: In die Spalte Beweis können die Gegenstandswerte für Beweis<strong>gebühren</strong> eingegeben werden,<br />
die für die einzelnen Verfahren zu berechnen sind.<br />
• Vergleich: In die Spalte Vergleich geben Sie Gegenstandswerte zur Berechnung von gerichtlichen<br />
(10/10) Vergleichs<strong>gebühren</strong> ein.<br />
• nichtanhängiger Vergleich: In der Spalte nichtanhängiger Vergleich geben Sie Gegenstandswerte<br />
zur Berechnung von außergerichtlichen (15/10) Vergleichs<strong>gebühren</strong> ein.<br />
Die Gebühren werden in die Rechnung übertragen, indem Sie auf<br />
klicken. Eine Anrechnung<br />
erfolgt vom Programm automatisch. Sie haben dann die Möglichkeit, weitere Gebühren zu erfassen, die<br />
G Gebühren/Kosten 13<br />
Stand: 03/09