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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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31. Dezember 2006, 122,1665 € für Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem<br />

31. Dezember 2008 und 123,1437 € für Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. Januar 2009 und<br />

dem 31. Dezember 2010 und 124.0057 € für Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2011). Die<br />

Leistungen werden im Prinzip nicht für die Zeiträume gezahlt, die durch den garantierten Lohn zu<br />

Lasten des Arbeitgebers gedeckt sind.<br />

Ab dem 31. Tag bleibt der Auszahlungsbetrag bei 60 %, jedoch nur für Anspruchsberechtigte<br />

mit Personen zu Lasten oder Anspruchsberechtigte ohne Personen zu Lasten, die ihr einziges<br />

Einkommen verloren haben. Für die übrigen Anspruchsberechtigten wird der Prozentsatz auf 55 %<br />

gesenkt (Zusammenwohnender).<br />

Bei Arbeitlosen entspricht der Auszahlungsbetrag bei primärer Arbeitsunfähigkeit in den ersten<br />

sechs Monaten dem Arbeitslosengeld, auf das er Anrecht hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig<br />

wäre.<br />

Die primäre Arbeitsunfähigkeit endet, sobald Sie die Arbeit wieder aufnehmen. Wenn Sie jedoch<br />

in den vierzehn Tagen nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut krank werden (wegen derselben<br />

Krankheit), gilt, dass die primäre Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen wurde (Rückfall).<br />

Während der Mutterschaftsruhezeit wird die primäre Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt.<br />

A.2. Invalidität<br />

Die Invalidität beginnt nach einem Jahr primärer Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird<br />

vom Ärzterat des LIKIV aufgrund eines Berichts des Vertrauensarztes des Versicherungsträgers<br />

festgestellt. Das Ende der Invalidität wird entweder vom Vertrauensarzt, vom Inspektor-Arzt oder<br />

vom medizinischen Invaliditätsrat festgestellt.<br />

Zur Festlegung des Betrages der Invaliditätsentschädigung wird ebenfalls der Familienstand<br />

des Anspruchsberechtigten sowie das Anfangsdatum der Unfähigkeit berücksichtigt und auch,<br />

ob er sein einziges Einkommen verloren hat oder nicht. Unterhaltspflichtige Anspruchberechtigte<br />

haben Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe von 65 % des Lohnverlusts (auch begrenzt auf<br />

118,5852 €, 120,9569 €, 122,1665 € oder 123,1437 € oder 124,0057 € je nach Datum der<br />

Erwerbsunfähigkeit). Bei den übrigen Anspruchberechtigten ohne Familienlast wird der Satz der<br />

Invaliditätsentschädigung auf 55 % (Alleinlebender) oder 40 % (Zusammenlebende) desselben<br />

Lohns begrenzt.<br />

Der Prozentsatz für Alleinstehende (55%) wird also zuerkannt wenn der Berechtigte<br />

- den Nachweis erbringt, dass er entweder allein lebt oder ausschließlich mit Personen<br />

zusammenlebt, die kein Einkommen beziehen und nicht als Personen zu Lasten<br />

betrachtet werden;<br />

- mit einer Person zusammenlebt, die ein monatliches Ersatzeinkommen zwischen 896,71 €<br />

und 986,89 € bezieht;<br />

- mit einer Person zusammenlebt, die ein monatliches Berufseinkommen oder gleichzeitig<br />

ein Ersatzeinkommen und ein Berufseinkommen bezieht, dessen Betrag höher ist als<br />

896,71 € aber 1.443,54 € nicht übersteigt.<br />

Die Invaliditätsdauer wird nicht durch eine Arbeitswiederaufnahme von weniger als drei<br />

Monaten unterbrochen (Rückfall). Im fall einer Periode von Mutterschaftsruhe wird die primäre<br />

Erwerbsunfähigkeit ausgesetzt. Die Auszahlung der Beträge erfolgt monatlich zwischen dem<br />

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