Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Gesundheitspflege<br />
Was sind eigentlich medizinische Leistungen? Wem wird was in welcher Höhe rückerstattet? Wir<br />
versuchen an dieser Stelle, konkrete Antworten zu erteilen.<br />
A. Wer ist anspruchsberechtigt?<br />
Die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beschränkt sich nicht auf<br />
Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte, denn auch Arbeitslose, Behinderte, Rentner, Waisen,<br />
nicht begleitete ausländische Minderjährige usw. sowie die Personen zu ihren Lasten, die die<br />
entsprechenden Bedingungen erfüllen, können medizinische Leistungen beanspruchen:<br />
Ehegatten, Mitwohner, Kinder, Enkelkinder, Urenkel, usw.<br />
Als Person zu Lasten gilt, wer folgende Bedingungen erfüllt:<br />
- über ein Bruttoeinkommen von höchstens 2.221,08 € pro Quartal (für das zweite Quartal<br />
des Jahres 2011) verfügen;<br />
- in der Familie des Krankenversicherungsempfängers wohnen (die den Anspruch durch<br />
Beitragszahlungen ermöglicht), mit Ausnahme des/der faktisch von Tisch und Bett<br />
getrennt lebenden Ehegatten/Ehegattin und der Kinder unter 25 Jahre und des<br />
Ehegatten, der einen anderen Hauptwohnsitz hat, weil für diesen Ehegatten oder<br />
den Anspruchsberechtigten aufgrund einer Vorschrift eine Verpflichtung besteht, den<br />
Hauptwohnsitz an einem bestimmten Ort zu haben<br />
Man kann also behaupten, dass die gesamte belgische Bevölkerung<br />
- von wenigen Ausnahmen abgesehen - in der Praxis Anspruch auf medizinische<br />
Leistungen hat. Jeder Empfänger hat jedoch eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen,<br />
um Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung zu haben.<br />
a) Jeder Berechtigter der Gesundheitspflegeversicherung muss einem Versicherungsträger<br />
(Krankenkasse, Regionaldienststelle der Landessozialversicherungshilfskasse<br />
oder Gesundheitskasse der Belgischen Eisenbahn) angeschlossen sein. Die Wahl des<br />
Versicherungsträgers ist frei, außer für das festangestellte Personal der Belgischen<br />
Eisenbahn.<br />
b) Der Anspruch auf Gesundheitsleistungen entsteht, insofern ein Mindestbetrag an Beiträgen<br />
gezahlt wurde. Falls der erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht wird, ist ein Zusatzbeitrag<br />
zu zahlen, damit der Anspruch auf Gesundheitsleistungen aufrechterhalten wird.<br />
c) Zur Erstattung der Gesundheitskosten durch die Krankenversicherung ist grundsätzlich eine<br />
sechsmonatige Wartezeit zu absolvieren. Diese ist jedoch die Ausnahme geworden, sodass<br />
der Anspruch auf Gesundheitsleistungen in nahezu allen Fällen ohne Wartezeit eröffnet<br />
wird.<br />
Im Prinzip muss zur Erstattung der Gesundheitskosten durch die<br />
Gesundheitspflegepflichtversicherung keine sechsmonatige Wartezeit absolviert<br />
werden, außerhalb in den ausdrücklich erwähnten Sonderfällen und jedenfalls, wenn die<br />
Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt wurden.<br />
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