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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Gesundheitspflege<br />

Was sind eigentlich medizinische Leistungen? Wem wird was in welcher Höhe rückerstattet? Wir<br />

versuchen an dieser Stelle, konkrete Antworten zu erteilen.<br />

A. Wer ist anspruchsberechtigt?<br />

Die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beschränkt sich nicht auf<br />

Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte, denn auch Arbeitslose, Behinderte, Rentner, Waisen,<br />

nicht begleitete ausländische Minderjährige usw. sowie die Personen zu ihren Lasten, die die<br />

entsprechenden Bedingungen erfüllen, können medizinische Leistungen beanspruchen:<br />

Ehegatten, Mitwohner, Kinder, Enkelkinder, Urenkel, usw.<br />

Als Person zu Lasten gilt, wer folgende Bedingungen erfüllt:<br />

- über ein Bruttoeinkommen von höchstens 2.221,08 € pro Quartal (für das zweite Quartal<br />

des Jahres 2011) verfügen;<br />

- in der Familie des Krankenversicherungsempfängers wohnen (die den Anspruch durch<br />

Beitragszahlungen ermöglicht), mit Ausnahme des/der faktisch von Tisch und Bett<br />

getrennt lebenden Ehegatten/Ehegattin und der Kinder unter 25 Jahre und des<br />

Ehegatten, der einen anderen Hauptwohnsitz hat, weil für diesen Ehegatten oder<br />

den Anspruchsberechtigten aufgrund einer Vorschrift eine Verpflichtung besteht, den<br />

Hauptwohnsitz an einem bestimmten Ort zu haben<br />

Man kann also behaupten, dass die gesamte belgische Bevölkerung<br />

- von wenigen Ausnahmen abgesehen - in der Praxis Anspruch auf medizinische<br />

Leistungen hat. Jeder Empfänger hat jedoch eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen,<br />

um Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung zu haben.<br />

a) Jeder Berechtigter der Gesundheitspflegeversicherung muss einem Versicherungsträger<br />

(Krankenkasse, Regionaldienststelle der Landessozialversicherungshilfskasse<br />

oder Gesundheitskasse der Belgischen Eisenbahn) angeschlossen sein. Die Wahl des<br />

Versicherungsträgers ist frei, außer für das festangestellte Personal der Belgischen<br />

Eisenbahn.<br />

b) Der Anspruch auf Gesundheitsleistungen entsteht, insofern ein Mindestbetrag an Beiträgen<br />

gezahlt wurde. Falls der erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht wird, ist ein Zusatzbeitrag<br />

zu zahlen, damit der Anspruch auf Gesundheitsleistungen aufrechterhalten wird.<br />

c) Zur Erstattung der Gesundheitskosten durch die Krankenversicherung ist grundsätzlich eine<br />

sechsmonatige Wartezeit zu absolvieren. Diese ist jedoch die Ausnahme geworden, sodass<br />

der Anspruch auf Gesundheitsleistungen in nahezu allen Fällen ohne Wartezeit eröffnet<br />

wird.<br />

Im Prinzip muss zur Erstattung der Gesundheitskosten durch die<br />

Gesundheitspflegepflichtversicherung keine sechsmonatige Wartezeit absolviert<br />

werden, außerhalb in den ausdrücklich erwähnten Sonderfällen und jedenfalls, wenn die<br />

Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt wurden.<br />

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