Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Wenn der/die Verstorbene noch keine Alterspension bezog, wird die Hinterbliebenenpension<br />
folgendermaßen berechnet:<br />
Für jedes Laufbahnjahr wird folgende Formel angewandt:<br />
An die Inflation angepasstes Jahreseinkommen x 60 %<br />
Anzahl der Jahre zwischen dem 20. Geburtstag und dem Tod<br />
Die Ergebnisse werden zusammengezählt (siehe Altersrente).<br />
Je kürzer die berücksichtigte Laufbahn ist, desto mehr kann die Berechnung ein relativ hohes<br />
Ergebnis liefern, wegen der Berücksichtigung von neuesten Entgelten, die generell höher sind.<br />
Deshalb wird eine Begrenzung angewandt, indem man fiktiv berücksichtigt, dass die Laufbahn<br />
vollständig ist, und indem man ein Pauschalentgelt (relativ niedrig) für die fiktiv hinzugefügten<br />
Jahre berücksichtigt.<br />
Die Auszahlungen für die Jahre tatsächlicher oder gleichgestellter Berufstätigkeit hängen von der<br />
Beschäftigungsstellung ab, die der Verstorbene zu Lebzeiten erwarb.<br />
Hat der verstorbene Ehepartner hingegen bereits Pensionszahlungen erhalten, so erhält der<br />
hinterbliebene Ehegatte eine Arbeitnehmerhinterbliebenenpension, die 80 % der Pension des<br />
verstorbenen Ehegatten zum Haushaltssatz ausmacht (was der Pension eines Alleinwohnenden<br />
entspricht).<br />
Es ist möglich, dass der überlebende Ehepartner selbst bereits eine Pension erhält. In diesem<br />
Fall ist es möglich, diese Alterspension mit der Hinterbliebenenpension zu koppeln; der sich neu<br />
ergebende Auszahlungsbetrag darf höchstens 110 % der Hinterbliebenenpension ausmachen.<br />
Bezieht sich die Hinterbliebenenpension jedoch auf eine unvollständige Berufslaufbahn, so wird<br />
für die Bemessungshöchstgrenze eine vollständige Berufslaufbahn zugrunde gelegt.<br />
Natürlich wird die Hinterbliebenenpension dem Ehepartner vorbehalten, der mit dem<br />
Verstorbenen bis zu dessen Sterbedatum verheiratet war.<br />
Geschiedene Eheleute können einen Teil der Alterspension ihres vormaligen Lebenspartners für<br />
die Jahre beanspruchen, die sie verheiratet waren (gilt nicht für Beamte). Es gibt auch Vorschriften<br />
über Mindestpensionen. Diese entsprechen den Vorschriften über Alterspensionen.<br />
Wenn der/die Verstorbene ein statutarischer Beamter war, wird die Hinterbliebenenpension<br />
entsprechend folgender Formel berechnet: 60 % des Durchschnittlohns der letzten 5 Dienstjahre,<br />
multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler aus der Anzahl Monate der angenommenen<br />
Dienstarbeit besteht, und dessen Nenner die Anzahl Monate zwischen dem 20. Geburtstag und<br />
dem Todestag beträgt, mit höchstens 480 Monaten.<br />
Die Hinterbliebenenpension wird jedoch begrenzt auf 50% des Höchstlohns, den der Verstorbene<br />
in seiner Stellung hätte erhalten können, multipliziert mit dem oben genannten Bruch. Achtung:<br />
bei einer vorherigen Ehe, auf die eine Scheidung folgte, ist diese Regelung anders. Die<br />
Hinterbliebenenpension wird aufgehoben, wenn der Partner wieder heiratet.<br />
Der gleichzeitige Bezug einer Hinterbliebenenpension des öffentlichen Sektors und einer<br />
Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder des aufgrund einer belgischen<br />
oder ausländischen Rechtsvorschrift gewährten Arbeitslosengeldes ist nicht erlaubt. Die<br />
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