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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Erfüllt jemand nicht die für seine Altersklasse vorgesehenen Bedingungen, sondern die für ältere<br />

Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen, so werden diese Bedingungen gleichfalls als hinreichend<br />

betrachtet. Ab 36 Jahren kann unter bestimmten Bedingungen auch die Anzahl Arbeitstage (oder<br />

gleichgestellte Tage) in den 10 Jahren vor dem Bezugszeitraum berücksichtigt werden.<br />

Der in der Tabelle genannte Bezugszeitraum kann aus verschiedenen Gründen verlängert<br />

werden (beispielsweise bei selbständiger Tätigkeit, höherer Gewalt, Laufbahnunterbrechung<br />

oder Zeitkredit). Als gleichgesetzte Tage gelten von der Kranken- oder Invalidenversicherung<br />

abgedeckte Krankheitstage, vom Urlaubsgeld abgedeckte Tage, anerkannte Streiktage oder<br />

Zeiten, die von einer Vertragsbruchentschädigung abgedeckt sind usw.<br />

Auch Arbeit im Ausland kann unter bestimmten Bedingungen für die Berechnung der Anzahl<br />

Arbeitstage als Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bewiesen wird, dass die Arbeit im<br />

genannten Bezugszeitraum stattgefunden hat.<br />

Wer freiwillig Teilzeitarbeit verrichtet hat, muss dieselbe Anzahl halbe Arbeitstage während<br />

des genannten Bezugszeitraums, verlängert um sechs Monate, belegen. Es gibt Ausnahmen, in<br />

denen der freiwillig eine Teilzeitarbeit verrichtende Arbeitnehmer einem Vollzeitarbeitnehmer<br />

gleichgestellt wird.<br />

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erlangen, müssen bestimmte<br />

Gewährungsbedingungen erfüllt werden. Sie werden nachstehend aufgeführt.<br />

1) Fehlende Entlohnung<br />

Der Arbeitnehmer, der während der Kündigungsfrist von seinem Arbeitgeber eine Kündigungsoder<br />

Vertragsbruchentschädigung erhält, kann während des von dieser Entschädigung<br />

abgedeckten Zeitraums seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld noch nicht geltend machen. Auch<br />

für die durch ein Urlaubsgeld gedeckten Urlaubstage hat der Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine<br />

Entschädigung.<br />

2) Keine Arbeit verrichten<br />

Ein Arbeitsloser darf keine Arbeit für eigene Rechnung verrichten, welche die normale Verwaltung<br />

seines Besitzes übersteigt und im wirtschaftlichen Verkehr von Waren und Dienstleistungen<br />

eingesetzt werden könnte. Er darf auch keinerlei Arbeit für Dritte verrichten, wodurch er Lohn<br />

oder irgendeinen anderen materiellen Vorteil für sich oder seine Familie erwirbt. Wenn man für<br />

eine andere Person arbeitet, wird automatisch davon ausgegangen, dass das zum Erwerb von<br />

bestimmten Vorteilen führt. Es ist die Aufgabe der betroffenen Person, das Gegenteil zu beweisen.<br />

Freiwilligenarbeit (beispielsweise für eine Privatperson oder einen Verein) kann erlaubt werden,<br />

unter der Bedingung, dass man im Voraus einen Antrag stellt. Bestimmte Nebenberufe, die<br />

vorher anzumelden sind, dürfen ausgeübt werden, unter der Bedingung, dass dieser Nebenberuf<br />

schon mindestens drei Monate vor der Beantragung der Leistungen ausgeübt wurde, während<br />

man als Arbeitnehmer angestellt war. Außerdem muss diese Tätigkeit hauptsächlich außerhalb<br />

der üblichen Arbeitsstunden (zwischen 18 und 7 Uhr) stattfinden und bestimmte Tätigkeiten<br />

(Horeca, Versicherungen) sind sowieso ganz ausgeschlossen.<br />

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