Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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4. Pauschalzulagen für bei einer Privatperson untergebrachte Kinder;<br />
5. Auszahlungen für Waisen;<br />
6. Zusätzliche Leistungen.<br />
Die Geburt eines Kindes führt zu einem Anspruch auf Geburtsbeihilfe. Hat die Mutter eine<br />
Fehlgeburt, für die der Beamte des Zivilstands eine Urkunde über die Fehlgeburt, erstellt,<br />
so wird die Geburtsbeihilfe gleichfalls ausgezahlt. Diese Zahlung kann nach dem sechsten<br />
Schwangerschaftsmonat beantragt werden und frühestens nach dem siebten Monat ausgezahlt<br />
werden.<br />
Die Höhe der Auszahlung ist von der Geburtenreihenfolge innerhalb dieser Familie abhängig.<br />
Für ein erstgeborenes Kind des Vaters oder der Mutter (Rang 1) werden 1.175,56 € gezahlt, für<br />
die darauffolgenden 884,47 € gezahlt (Beträge ab dem 1. Juli 2011). Bei Mehrlingen haben alle<br />
Kinder aus einer Schwangerschaft Anrecht auf die Geburtsbeihilfe für Rang 1.<br />
Eine Adoptionsprämie wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Adoption eines Kindes<br />
gezahlt. Diese Prämie ist identisch mit der Geburtsbeihilfe, die für Kinder des 1. Ranges gezahlt<br />
wird: 1.175,56 € (Stand am 1. Juli 2011). Gelder für Adoptionen und Geburten werden den Eltern<br />
von der für familienbezogene Auszahlungen zuständigen Stelle gezahlt.<br />
Die üblichen Auszahlungen von Kindergeld hängen von der Reihenfolge des Kindes im Verhältnis<br />
zu zulagenberechtigenden und erziehungspflichtigen Kindern innerhalb der Familie ab. Folgende<br />
Beträge sind vorgesehen:<br />
- 1. Rang 86,77 € monatlich für Arbeitnehmer und 81,15 € für Selbstständige<br />
- 2. Rang 160,55 € monatlich<br />
- 3. Rang und weitere Kinder 239,72 € monatlich<br />
(Diese Beträge gelten ab dem 1. Juli 2011.)<br />
Wenn ein Kind nicht länger zulagenberechtigt ist, weil es die erforderlichen Bedingungen nicht<br />
mehr erfüllt, dann erhalten die anderen Kinder in der Familie den nächsten Rang (ein Kind des 2.<br />
Rangs wird ein Kind des 1. Rangs, usw.).<br />
Familienbezogene Leistungen liegen für Kinder, die aufgrund einer behördlichen Entscheidung in<br />
Heimen oder bei Familien untergebracht wurden, etwas höher. Die Pauschalleistungen betragen<br />
58,22 € (ab dem 1. Juli 2011). Anspruch bleibt so lange bestehen, bis ein/e neue/r Partner/in<br />
zum überlebenden Elternteil zieht. Für Selbständige ist der Betrag der Leistungen 29,61 € für das<br />
erste Kind und 58,22 € ab dem zweiten Kind (am 1. Juli 2011).<br />
Waisen erhalten immer 333,33 € (ab dem 1. Juli 2011). Sie haben bleibend einen Anspruch auf<br />
diese Leistungen, solange der überlebende Elternteil, falls es diesen gibt, keinen neuen Partner<br />
hat, der in der Familie wohnt.<br />
Bei zusätzlichen Leistungen unterscheiden wir fünf Möglichkeiten:<br />
1) Alterszulagen<br />
In Abhängigkeit vom Alter des Kindes wird ein altersbezogener Zusatzbetrag zu dem ohnehin<br />
geschuldeten Kindergeld gewährt. Hierbei werden drei Altersgruppen unterschieden: die<br />
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