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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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4. Pauschalzulagen für bei einer Privatperson untergebrachte Kinder;<br />

5. Auszahlungen für Waisen;<br />

6. Zusätzliche Leistungen.<br />

Die Geburt eines Kindes führt zu einem Anspruch auf Geburtsbeihilfe. Hat die Mutter eine<br />

Fehlgeburt, für die der Beamte des Zivilstands eine Urkunde über die Fehlgeburt, erstellt,<br />

so wird die Geburtsbeihilfe gleichfalls ausgezahlt. Diese Zahlung kann nach dem sechsten<br />

Schwangerschaftsmonat beantragt werden und frühestens nach dem siebten Monat ausgezahlt<br />

werden.<br />

Die Höhe der Auszahlung ist von der Geburtenreihenfolge innerhalb dieser Familie abhängig.<br />

Für ein erstgeborenes Kind des Vaters oder der Mutter (Rang 1) werden 1.175,56 € gezahlt, für<br />

die darauffolgenden 884,47 € gezahlt (Beträge ab dem 1. Juli 2011). Bei Mehrlingen haben alle<br />

Kinder aus einer Schwangerschaft Anrecht auf die Geburtsbeihilfe für Rang 1.<br />

Eine Adoptionsprämie wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Adoption eines Kindes<br />

gezahlt. Diese Prämie ist identisch mit der Geburtsbeihilfe, die für Kinder des 1. Ranges gezahlt<br />

wird: 1.175,56 € (Stand am 1. Juli 2011). Gelder für Adoptionen und Geburten werden den Eltern<br />

von der für familienbezogene Auszahlungen zuständigen Stelle gezahlt.<br />

Die üblichen Auszahlungen von Kindergeld hängen von der Reihenfolge des Kindes im Verhältnis<br />

zu zulagenberechtigenden und erziehungspflichtigen Kindern innerhalb der Familie ab. Folgende<br />

Beträge sind vorgesehen:<br />

- 1. Rang 86,77 € monatlich für Arbeitnehmer und 81,15 € für Selbstständige<br />

- 2. Rang 160,55 € monatlich<br />

- 3. Rang und weitere Kinder 239,72 € monatlich<br />

(Diese Beträge gelten ab dem 1. Juli 2011.)<br />

Wenn ein Kind nicht länger zulagenberechtigt ist, weil es die erforderlichen Bedingungen nicht<br />

mehr erfüllt, dann erhalten die anderen Kinder in der Familie den nächsten Rang (ein Kind des 2.<br />

Rangs wird ein Kind des 1. Rangs, usw.).<br />

Familienbezogene Leistungen liegen für Kinder, die aufgrund einer behördlichen Entscheidung in<br />

Heimen oder bei Familien untergebracht wurden, etwas höher. Die Pauschalleistungen betragen<br />

58,22 € (ab dem 1. Juli 2011). Anspruch bleibt so lange bestehen, bis ein/e neue/r Partner/in<br />

zum überlebenden Elternteil zieht. Für Selbständige ist der Betrag der Leistungen 29,61 € für das<br />

erste Kind und 58,22 € ab dem zweiten Kind (am 1. Juli 2011).<br />

Waisen erhalten immer 333,33 € (ab dem 1. Juli 2011). Sie haben bleibend einen Anspruch auf<br />

diese Leistungen, solange der überlebende Elternteil, falls es diesen gibt, keinen neuen Partner<br />

hat, der in der Familie wohnt.<br />

Bei zusätzlichen Leistungen unterscheiden wir fünf Möglichkeiten:<br />

1) Alterszulagen<br />

In Abhängigkeit vom Alter des Kindes wird ein altersbezogener Zusatzbetrag zu dem ohnehin<br />

geschuldeten Kindergeld gewährt. Hierbei werden drei Altersgruppen unterschieden: die<br />

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