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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Bei Beamten werden Familienbeihilfen der Mutter oder der Person, die das Kind tatsächlich<br />

großzieht, ausbezahlt.<br />

C. Zulagenberechtigtes Kind<br />

Als dritter Personenkreis - der auch der wichtigste ist, andernfalls könnte man nicht von<br />

familienbezogenen Leistungen reden - gilt das zulagenberechtigte Kind. Bevor eine<br />

Anspruchsberechtigung vorliegt, müssen zunächst bestimmte Bedingungen erfüllt werden.<br />

Zunächst muss ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen zulagenberechtigtem Kind und<br />

Anspruchsberechtigtem bestehen. Eine familienbezogene Anspruchsberechtigung liegt in<br />

folgenden Fällen vor:<br />

- eigene Kinder;<br />

- adoptierte Kinder oder Kinder, die sich in Pflegevormundschaft befinden;<br />

- Enkel, Urenkel, Neffen und Nichten;<br />

- Geschwister (unter bestimmten Voraussetzungen);<br />

- Kinder, die in Heimen oder bei Familien untergebracht sind sowie Kinder, für die elterliche<br />

Erziehungspflichten wahrgenommen werden.<br />

Das anspruchsberechtigte Kind muss immer ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem<br />

Anspruchsberechtigten, mit dessen Ehepartner oder mit der Person, mit der dieser einen Haushalt<br />

bildet, unterhalten.<br />

Schließlich müssen als weiterer wichtiger Punkt die Altersbedingungen für das Kind eingehalten<br />

werden. In rechtlicher Hinsicht hat jedes Kind Anspruch auf familienbezogene Leistungen aufgrund<br />

der Schulpflicht, die sich bis zum 31. August des Kalenderjahres erstreckt, in dem das Kind das<br />

Alter von 18 Jahren erreicht. Diesbezüglich gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen.<br />

Bis Februar 2010 wurden die Familienbeihilfen der föderalen Beamten bis zum Ende des Monates,<br />

in dem das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat (und nicht bis zum 31. August des Jahres, in<br />

dem es das 18. Lebensjahr vollendet hat), ausbezahlt.<br />

Das Kind musste seine Situation nicht belegen (Schulbescheinigung, Lehrlingsausbildung, …),<br />

aber nur zu Lasten des Anspruchsberechtigten gehen.<br />

Ab dem 1. März 2010 müssen alle Kinder ab dem 31. August des Kalenderjahres, in dem sie<br />

das 18. Lebensjahr vollenden, ihre Situation belegen, um ihren Anspruch auf Familienbeihilfen<br />

behalten zu können.<br />

Die Altersgrenze kann unter folgenden Bedingungen auf 25 Jahre verlängert werden:<br />

- Lehrzeiten;<br />

- Ausbildungs- oder Praktikazeiten zur Ernennung zu einem öffentlichen Amt<br />

(Gerichtsvollzieherkandidat) ;<br />

- Studenten für die Erstellung von Diplomarbeiten;<br />

- Wartezeiten: der Zeitraum zwischen der Erlangung des Diploms bzw.<br />

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