Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Bei Beamten werden Familienbeihilfen der Mutter oder der Person, die das Kind tatsächlich<br />
großzieht, ausbezahlt.<br />
C. Zulagenberechtigtes Kind<br />
Als dritter Personenkreis - der auch der wichtigste ist, andernfalls könnte man nicht von<br />
familienbezogenen Leistungen reden - gilt das zulagenberechtigte Kind. Bevor eine<br />
Anspruchsberechtigung vorliegt, müssen zunächst bestimmte Bedingungen erfüllt werden.<br />
Zunächst muss ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen zulagenberechtigtem Kind und<br />
Anspruchsberechtigtem bestehen. Eine familienbezogene Anspruchsberechtigung liegt in<br />
folgenden Fällen vor:<br />
- eigene Kinder;<br />
- adoptierte Kinder oder Kinder, die sich in Pflegevormundschaft befinden;<br />
- Enkel, Urenkel, Neffen und Nichten;<br />
- Geschwister (unter bestimmten Voraussetzungen);<br />
- Kinder, die in Heimen oder bei Familien untergebracht sind sowie Kinder, für die elterliche<br />
Erziehungspflichten wahrgenommen werden.<br />
Das anspruchsberechtigte Kind muss immer ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem<br />
Anspruchsberechtigten, mit dessen Ehepartner oder mit der Person, mit der dieser einen Haushalt<br />
bildet, unterhalten.<br />
Schließlich müssen als weiterer wichtiger Punkt die Altersbedingungen für das Kind eingehalten<br />
werden. In rechtlicher Hinsicht hat jedes Kind Anspruch auf familienbezogene Leistungen aufgrund<br />
der Schulpflicht, die sich bis zum 31. August des Kalenderjahres erstreckt, in dem das Kind das<br />
Alter von 18 Jahren erreicht. Diesbezüglich gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen.<br />
Bis Februar 2010 wurden die Familienbeihilfen der föderalen Beamten bis zum Ende des Monates,<br />
in dem das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat (und nicht bis zum 31. August des Jahres, in<br />
dem es das 18. Lebensjahr vollendet hat), ausbezahlt.<br />
Das Kind musste seine Situation nicht belegen (Schulbescheinigung, Lehrlingsausbildung, …),<br />
aber nur zu Lasten des Anspruchsberechtigten gehen.<br />
Ab dem 1. März 2010 müssen alle Kinder ab dem 31. August des Kalenderjahres, in dem sie<br />
das 18. Lebensjahr vollenden, ihre Situation belegen, um ihren Anspruch auf Familienbeihilfen<br />
behalten zu können.<br />
Die Altersgrenze kann unter folgenden Bedingungen auf 25 Jahre verlängert werden:<br />
- Lehrzeiten;<br />
- Ausbildungs- oder Praktikazeiten zur Ernennung zu einem öffentlichen Amt<br />
(Gerichtsvollzieherkandidat) ;<br />
- Studenten für die Erstellung von Diplomarbeiten;<br />
- Wartezeiten: der Zeitraum zwischen der Erlangung des Diploms bzw.<br />
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