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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Die unterschiedlichen Bereiche der sozialen <strong>Sicherheit</strong><br />

Familienbeihilfen<br />

Sowohl Arbeitnehmer und Selbstständige als auch Beamte haben Anspruch auf Familienbeihilfen.<br />

Derjenige, der die Kinderzulagen in keinem belgischen, ausländischen oder internationalen<br />

System erhalten kann, kann die "garantierten Familienleistungen", die unter die Sozialhilfe fallen,<br />

in Anspruch nehmen (siehe Kapitel über die "Sozialhilfe").<br />

Die Familienleistungen umfassen die gewöhnlichen Kinderzulagen, die Waisenzulagen,<br />

die Pauschalkinderzulagen für bei Privatleuten untergebrachte Kinder, die zusätzlichen<br />

Leistungen (die Sozialzuschläge, die Zuschläge für Kinder mit einer Erkrankung oder<br />

Behinderung, die altersbedingten Zuschläge, die Zusatzzulage für Ein-Elternteil-Familien<br />

und einen jährlichen Zusatz zu den gewöhnlichen Kinderzulagen und Waisenzulagen), die<br />

Geburtsbeihilfe sowie die Adoptionsprämie. Die hierfür vorgesehenen Beträge werden unter<br />

Punkt D "Leistungsarten" aufgeführt. Bei Familienleistungen werden drei Personenkreise<br />

unterschieden: Anspruchsberechtigte, zulagenberechtigte Kinder sowie Zulagenempfänger.<br />

Hierzu einige Erläuterungen.<br />

A. Anspruchsberechtigte<br />

Als Anspruchsberechtigter wird bezeichnet, wer aufgrund seiner Arbeit als Arbeitnehmer,<br />

Selbstständiger oder Beamter die Entstehung des Anspruchs von Familienleistungen<br />

verursacht. Auch jene, die nicht mehr erwerbstätig sind, etwa Arbeitslose, Rentner, Kranke,<br />

Personen in Laufbahnunterbrechung sowie Inhaftierte haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Anspruch auf Familienleistungen.<br />

Außerdem können Arbeitslose, Rentner und Invaliden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen,<br />

einen Sozialzuschlag bekommen.<br />

Anspruch auf Familienleistungen haben auch verlassene Ehepartner, Witwer oder Witwen<br />

(mit Hinterbliebenenrente), Studenten, Schüler, junge Arbeitsuchende während der Wartezeit,<br />

Personen die einen Berufsausbildungsvertrag mit einem Unternehmen haben und Personen mit<br />

einer Behinderung.<br />

Wenn es mehrere Anspruchsberechtigten in einer Familie gibt, wird der letztendliche<br />

Anspruchsberechtigte aufgrund folgender Reihenfolge ermittelt:<br />

1. Waisen;<br />

2. Der Erziehungsbeauftragte hat Vorrang vor demjenigen, der sich nicht um die Erziehung<br />

kümmert;<br />

3. Vater > Mutter > Stiefvater > Stiefmutter > ältester Anspruchsberechtigter;<br />

4. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, hat der Vater außerhalb der Familie Vorrang<br />

vor der Mutter innerhalb der Familie.<br />

Die Feststellung des Auszahlungsberechtigten erfolgt immer zugunsten des Kindes.<br />

Für Selbstständige sind die Beiträge, die für das erste Kind ausgezahlt werden, geringer als für<br />

das eines Arbeitnehmers. Eine Mutter, die Arbeitnehmerin ist, die über die halbzeitig vereinbarte<br />

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