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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Das belgische Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer<br />

A. Geltungsbereich<br />

Vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen unterliegen dem belgischen<br />

Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer im Prinzip die Arbeitnehmer, die aufgrund eines<br />

Arbeitsvertrages bei einem in Belgien ansässigen Arbeitgeber oder in einem in Belgien<br />

befindlichen Betriebssitz beschäftigt sind.<br />

Die Arbeitnehmersozialversicherung gilt für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber,<br />

die untereinander durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind. Das Vorhandensein eines<br />

Arbeitsvertrages ist ausschlaggebend.<br />

Als Arbeitsvertrag gilt der Vertrag, mit dem sich eine Person (der Arbeitnehmer) verpflichtet,<br />

als Entgelt für eine Vergütung Arbeitsleistungen zugunsten und unter der Leitung einer anderen<br />

Person (dem Arbeitgeber) zu erbringen. Dadurch, dass der Arbeitgeber eine Autorität ausübt,<br />

hat er die Macht (die Möglichkeit und das Recht), die Arbeit zu leiten und den Arbeitnehmer zu<br />

beaufsichtigen; der Arbeitgeber braucht diese Autorität aber nicht unbedingt dauernd auszuüben.<br />

Es genügt, dass er berechtigt ist, dem Arbeitnehmer<br />

Anweisungen über die Organisation und Erledigung der vereinbarten Arbeit zu erteilen.<br />

Sozialversicherungsrechtlich ist der Betriebssitz einer Gesellschaft der Sitz, der gewöhnlich die<br />

Bezüge des Arbeitnehmers zahlt, die Autorität unmittelbar auf den Arbeitnehmer ausübt und bei<br />

dem dieser über seine Tätigkeit Bericht erstattet.<br />

Beim dem belgischen Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer handelt es sich um ein<br />

öffentlich-rechtliches System. Abweichungen davon durch besondere Vereinbarungen sind nicht<br />

möglich; solche Vereinbarungen wären von Rechts wegen nichtig.<br />

Praktisch alle internationalen Vereinbarungen sehen die Möglichkeit vor, Arbeitnehmer zu<br />

entsenden. Durch die Entsendung kann der Arbeitgeber einen gewöhnlich in seinem Betrieb<br />

beschäftigten Arbeitnehmer für kurze Zeit zu einer bestimmten Mission ins Ausland schicken<br />

(insbesondere in Staaten, mit denen Belgien ein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet<br />

hat). Während der Entsendung unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich dem<br />

Sozialversicherungssystem, dem er vor der Entsendung unterlag (siehe Kapitel "Internationale<br />

Aspekte der sozialen <strong>Sicherheit</strong>").<br />

B. Sozialversicherungsbeiträge<br />

Bei jeder Lohnzahlung muss der Arbeitgeber die auf den Arbeitnehmer entfallende Beitragssumme<br />

(den persönlichen Beitrag) vom Lohn einbehalten.<br />

Hinzu kommt der Beitragsanteil, den er zu zahlen hat. Bei bestimmten Arbeitnehmerkategorien<br />

werden die Beiträge auf einen Pauschalbetrag - und nicht auf den Bruttobetrag - berechnet<br />

(zum Beispiel bei Seefischern, Sportlern, Arbeitnehmern des Horeca-Sektors, die ganz oder<br />

teilweise durch Trinkgeld bezahlt werden). Dieser Pauschalbetrag ist je nach Beruf unterschiedlich.<br />

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht die Beitragssumme abhalten, die er zu gegebener<br />

Zeit versäumt hat einzubehalten.<br />

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