INHALTSVERZEICHNIS - Staatlichen Seminar für Didaktik und ...
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Wo immer Sie auch später tätig sein werden<br />
– viel Erfolg <strong>und</strong> Zufriedenheit!<br />
Verbeamtung auf Lebenszeit:<br />
IX BERUFSEINGANGSPHASE<br />
FAQ<br />
Frage: Bis zu welchem Notendurchschnitt gibt es eine Verkürzung der Probezeit?<br />
Antwort: Ihre Probezeit wird auf 1,5 Jahre verkürzt, wenn Sie Ihre 2. Staatsprüfung besser als 2,5<br />
abgeschlossen haben <strong>und</strong> Ihre dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter (erfolgt frühestens 9<br />
Monate nach Dienstbeginn) mindestens 2,0 beträgt.<br />
Frage: Gibt es eine Quotenregelung, nach der nur ein bestimmter Prozentsatz verbeamtet wird<br />
<strong>und</strong> andere lediglich angestellt werden?<br />
Antwort: Nein, diese gibt es nicht. Der Eindruck kommt wie folgt zustande: Das Kultusministerium<br />
möchte möglichst vielen Bewerbern ein Stellenangebot unterbreiten, hat aber vom Landtag<br />
nur eine begrenzte Zahl von Stellen im Landeshaushalt zugewiesen bekommen. Hinzu kommen<br />
die durch Pensionierung frei werdenden <strong>und</strong> wieder besetzbaren Stellen. Um dieses Kontingent<br />
aufzustocken, werden auch aus Haushaltsmitteln des Landes Bewerber eingestellt. Diese können<br />
jedoch nur einen Angestelltenvertrag erhalten, der in der Regel nach einem Jahr in ein Beamtenverhältnis<br />
umgewandelt wird. Die RPs sind bemüht, die Angestelltenverträge <strong>für</strong> diejenigen Bewerber<br />
zu verwenden, die aus verschiedenen Gründen (Alter, Ges<strong>und</strong>heit) nicht ins Beamtenverhältnis<br />
übernommen werden können. Erhalten Sie ein solches Angebot, bitte unbedingt annehmen.<br />
Frage: Welche Altersgrenze gilt <strong>für</strong> die Verbeamtung?<br />
Antwort: Zum Zeitpunkt der Verbeamtung auf Probe darf der Bewerber das vollendete 40. Lebensjahr<br />
noch nicht überschritten haben. Bei Bewerbern, die das vollendete 45. Lebensjahr noch<br />
nicht überschritten haben, ist nach Einzelfallprüfung durch das RP die Übernahme in das Beamtenverhältnis<br />
bei „besonderen Gründen“ möglich. Diese können sein: Betreuungszeiten <strong>für</strong> Kinder<br />
(2 Jahre pro Kind), Zeiten des Wehr- bzw. Zivildienstes, ein besonderer Personalgewinnungsbedarf,<br />
z. B. bei Seiteneinsteigern mit Fächern, <strong>für</strong> die ein besonderer Bedarf besteht.<br />
Frage: Bin ich im August als arbeitssuchend zu betrachten?<br />
Antwort: Im Prinzip ja. Wenn Sie die Zeit bis zur Einstellung nicht aus eigenen Mitteln überbrücken<br />
können <strong>und</strong> bedürftig sind, also auch keinen Versorgungsanspruch gegenüber Dritten <strong>und</strong><br />
kein „Vermögen“, können Sie Unterstützung nach dem ALG 2 (= Hartz 4) bei der Agentur <strong>für</strong><br />
Arbeit beantragen. Die Konsequenzen <strong>für</strong> den Beitrag <strong>für</strong> Ihre private Krankenversicherung nach<br />
Wegfall des Beihilfeanspruchs wurden Ihnen bereits bei der Informationsveranstaltung zu Beginn<br />
des Referendariats erläutert. Gehen Sie rechtzeitig auf Ihre KV zu <strong>und</strong> fragen Sie nach den Versicherungsbedingungen<br />
ab August.<br />
Sabbatjahr / Ausstieg<br />
Frage: Wann ist ein Sabbatjahr möglich?<br />
Antwort: Die Regel dürfte das angesparte Sabbatjahr sein: Sie können 3 Jahre voll arbeiten <strong>und</strong><br />
erhalten in dieser Zeit <strong>und</strong> im folgenden Sabbatjahr 75% der Bezüge. Die Ansparzeit kann auch 4<br />
Jahre betragen, dann erhalten Sie bei vollem Deputat in dieser Zeit <strong>und</strong> im folgenden Sabbatjahr<br />
80% der Bezüge.