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INHALTSVERZEICHNIS - Staatlichen Seminar für Didaktik und ...

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4. die fachdidaktischen Kolloquien bei zwei Fächern jeweils dreifach (je 3/30),<br />

bei einer notwendigen Dreifächerkombination jeweils zweifach (je 2/30) 6/30<br />

5. die mündliche Prüfung in Pädagogik/Pädagogische Psychologie dreifach 3/30<br />

6. Beurteilung des Leiters der Schule (§ 13 Abs. 5 APrOGymn) siebenfach 7/30<br />

30/30<br />

Bei einem freiwilligen dritten Fach erhalten Sie nach § 29 Abs. 5 APrOGymn ein „Zeugnis über<br />

den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach“ mit Endnoten <strong>und</strong> Gesamtnote.<br />

Dabei gilt die folgende Gewichtung:<br />

1. Prüfungslehrprobe 3/10<br />

2. fachdidaktisches Kolloquium 3/10<br />

3. Beurteilung des Leiters der Schule 4/10<br />

10/10<br />

Bei dieser Verrechnung wird zwischen Haupt- <strong>und</strong> Beifach nicht unterschieden. Ihre Leistung<br />

muss übrigens in jeder Teilprüfung mindestens mit ”ausreichend” bewertet werden.<br />

g Berechnung der Leistungszahl:<br />

1. Gesamtnote der 1. Staatsprüfung gemäß §16 (9) WPO (2001) x 20<br />

2. Gesamtnote der 2. Staatsprüfung x 20<br />

Summe = Leistungszahl<br />

Bei einem freiwilligen weiteren Fach:<br />

Zunächst wird aus den Noten der 1. <strong>und</strong> 2. Staatsprüfung die Leistungszahl wie oben ohne das<br />

Ergebnis in einem weiteren Fach ermittelt.<br />

Dann wird unter Einbeziehung der Leistungen in einem freiwilligen weiteren Fach die Leistungszahl<br />

wie folgt ermittelt:<br />

1. Gesamtnote der 1. Staatsprüfung gemäß §16 (9) WPO (2001)<br />

unter Einbezug der Fachnote der Wiss. Prüfung im weiteren Fach x 20<br />

2. Endnote der 2. Staatsprüfung x 2<br />

+ Durchschnittsnote der zusätzlichen Lehrbefähigung<br />

Notensumme, dividiert durch 3 x 20<br />

Summe = Leistungszahl<br />

Wichtig: Wenn sich bei der Einbeziehung des freiwilligen weiteren Faches eine schlechtere<br />

Leistungszahl ergeben sollte, wird <strong>für</strong> Ihre Einstellung die bessere Leistungszahl ohne Einbeziehung<br />

des weiteren Faches zugr<strong>und</strong>e gelegt. Sie brauchen nichts zu veranlassen, dies geschieht<br />

automatisch in Ihrem Sinne.<br />

Bei bilingualer Ausbildung: Für die Lehrprobe <strong>und</strong> das Kolloquium werden keine Noten festgestellt.<br />

Das Ergebnis lautet „bestanden“. Dies wird dem Landeslehrerprüfungsamt mitgeteilt,<br />

das Ihre Bescheinigung siegelt <strong>und</strong> da<strong>für</strong> sorgt, dass in der Einstellungsliste des Kultusministeriums<br />

ein entsprechender Vermerk hinter Ihrem Namen erscheint. Dies kann zu einer bedarfsgerechten,<br />

u.U. sogar bevorzugten Einstellung führen.<br />

Zur Orientierung: Eine Leistungszahl von 80 entspricht einem Gesamtdurchschnitt von 2,0,<br />

eine Leistungszahl von 40 einer Gesamtleistung von 1,0.<br />

VII. 6 Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile<br />

Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht<br />

bestanden. Gr<strong>und</strong>sätzlich haben Sie das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen<br />

einmal zu wiederholen. Gerade bei Lehrproben <strong>und</strong> der schriftlichen Arbeit brauchen Sie dazu<br />

oft neue Klassen <strong>und</strong> die nötige zusätzliche Zeit über das normale Ende der Referendariatszeit<br />

hinaus. Wenden Sie sich in einem solchen Fall unbedingt an den <strong>Seminar</strong>leiter, der mit Ihnen die<br />

Konsequenzen bespricht. Das Landeslehrerprüfungsamt teilt Ihnen den neuen Prüfungsplan<br />

schriftlich mit.

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