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INHALTSVERZEICHNIS - Staatlichen Seminar für Didaktik und ...

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V. 3. 4 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Planung von Ausbildung <strong>und</strong> Lehrproben<br />

Nachdem Ihre Prüfungslehrproben bereits dem Landeslehrerprüfungsamt gemeldet wurden, müssen<br />

Sie den begleiteten Ausbildungsunterricht so planen, dass sämtliche Bedingungen der Ausbildungs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsordnung erfüllt sind.<br />

g Checkliste der Schule <strong>für</strong> die 2. Ausbildungsphase<br />

Als Unterstützung <strong>für</strong> Ihre Planungen finden Sie nachfolgend eine „Checkliste“. Sie enthält<br />

Hinweise, die der Schulleitung <strong>für</strong> ihre Meldung an das Regierungspräsidium <strong>und</strong> an das <strong>Seminar</strong><br />

gegeben werden.<br />

1. Der selbstständige Unterricht beträgt in der Regel mindestens 9 Wochenst<strong>und</strong>en. Er erfolgt<br />

überwiegend in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. (Es ist davon auszugehen, dass 35<br />

Einzelst<strong>und</strong>en einer Jahreswochenst<strong>und</strong>e entsprechen.) Bei der Gesamtberechnung werden die<br />

obligatorischen begleiteten Lehraufträge einbezogen (nicht die im freiwilligen 3. Fach!).<br />

2. Die gesamte Unterrichtsverpflichtung beträgt 10-12 Wochenst<strong>und</strong>en.<br />

3. In jedem Fach sollte nach Möglichkeit auf allen Schulstufen Unterricht erteilt werden (im<br />

Beifach nur Unter- <strong>und</strong> Mittelstufe).<br />

4. In jedem Fach (außer im freiwilligen dritten Fach) ist ein begleiteter Lehrauftrag (zum Umfang<br />

vgl. V.2) verbindlich (bei drei Pflichtfächern in zwei Fächern Ihrer Wahl, vgl. V.3.5); die<br />

beiden begleiteten Lehraufträge sollten nach Möglichkeit auf verschiedenen Schulstufen stattfinden.<br />

5. In keiner Woche dürfen mehr als 12 Unterrichtsst<strong>und</strong>en gehalten werden. Soweit sich aus der<br />

Addition der Lehraufträge mehr als 12 Wochenst<strong>und</strong>en ergeben, ist von der Schulleitung zu<br />

vermerken, wie eine Überschreitung dieser Obergrenze vermieden wird. Eine Durchschnittsrechnung<br />

der Deputatsbelastung ist nicht zulässig. Es gilt die Obergrenze in jeder Unterrichtswoche.<br />

g Parallelunterricht<br />

Parallelunterricht bei schulischen Kernfächern ist sowohl im 1. als auch im 2. Ausbildungsabschnitt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zulässig, da sonst die Breite der Ausbildung nicht mehr gewährleistet<br />

ist.<br />

Parallelunterricht ist in Nebenfächern möglich, soweit die Breite der Ausbildung nicht gefährdet<br />

wird. Diese Regelung ermöglicht gerade auch in den naturwissenschaftlichen Fächern, die Vorbereitung<br />

aufwändiger Experimente <strong>für</strong> zwei Klassen zu nutzen.<br />

Im 1. Ausbildungsabschnitt gilt: Sofern die Mindesterfordernisse (7-8 Std. pro Fach <strong>und</strong> Stufe)<br />

erfüllt sind, dürfen die über die Gesamtzahl von 50 Std. <strong>für</strong> beide Fächer hinausgehenden Unterrichtseinheiten<br />

auch parallel unterrichtet werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt gilt diese<br />

Regelung nicht, d.h. Sie können auch zwei zweistündige Parallelklassen übernehmen.<br />

Zum Parallelunterricht bei den durchgehend selbstständigen Lehraufträgen vgl. auch V.3.1.<br />

Sonderfall <strong>für</strong> die Prüfungslehrprobe: Sie können bei einstündigem Unterricht (z. B. Geschichte<br />

in Kl. 10/11) zwei Parallelklassen übernehmen, z. B. 11a zweistündig im 1. Halbjahr,<br />

11b zweistündig im 2. Halbjahr, müssen dann allerdings um der Chancengleichheit willen Ihre<br />

Prüfungslehrprobe in einer anderen Klasse durchführen oder durch Vorlage des Tagebuchs der<br />

Parallelklasse der Prüfungskommission nachweisen, dass Sie die Lehrprobeneinheit nicht vorher<br />

im selbstständigen Unterricht ausprobiert haben.

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