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Steuerliche Fragen beim Markte<strong>in</strong>stieg<br />

<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Dr. Gerd Hoor<br />

22. Oktober 2012


osborneclarke.com<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Grenzüberschreitendes Unternehmenssteuerrecht<br />

– Direktgeschäft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

– <strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

– Beteiligung an e<strong>in</strong>er Personengesellschaft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

– Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

II. Verrechnungspreise im <strong>in</strong>ternationalen Steuerrecht<br />

III. Verrechnungspreismethoden für ausgewählte Lieferungen und<br />

Leistungen<br />

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I. Grenzüberschreitendes<br />

Unternehmenssteuerrecht<br />

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Grundformen der grenzüberschreitenden<br />

Unternehmenstätigkeit<br />

1. Handelsbeziehungen ohne Präsenz <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

– Direktgeschäft (Dienstleistungen bzw. Warenlieferungen von Deutschland<br />

nach <strong>Frankreich</strong>)<br />

– Kooperation mit e<strong>in</strong>em frz. Partner (ohne Präsenz <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>)<br />

2. Handelsbeziehungen mit Präsenz <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

– <strong>Betriebsstätte</strong><br />

– Kooperation mit e<strong>in</strong>em frz. Partner (von e<strong>in</strong>er frz. Präsenz aus)<br />

– Beteiligung an bzw. Gründung e<strong>in</strong>er Personengesellschaft<br />

– Beteiligung an bzw. Gründung e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft<br />

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Direktgeschäft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Auslandsaktivitäten beg<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Regel mit dem Aufbau von grenzüberschreitenden<br />

Handels-/Dienstleistungsbeziehungen. Dabei werden<br />

Leistungen von Deutschland aus erbracht, ohne dass e<strong>in</strong> fester Stützpunkt<br />

<strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> errichtet wird (Direktgeschäft).<br />

• Beispiel: E<strong>in</strong> deutsches Bauunternehmen errichtet e<strong>in</strong>en Rohbau <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong>.<br />

• Deutsches Steuerrecht:<br />

Nach nationalem deutschen Steuerrecht unterliegt der Unternehmer mit<br />

se<strong>in</strong>em Welte<strong>in</strong>kommen der unbeschränkten E<strong>in</strong>kommensteuer- oder<br />

Körperschaftsteuerpflicht.<br />

In <strong>Frankreich</strong> besteht ke<strong>in</strong>e <strong>Betriebsstätte</strong> im S<strong>in</strong>ne von § 12 AO bzw.<br />

Art. 2 DBA, die das deutsche Besteuerungsrecht e<strong>in</strong>schränken könnte.<br />

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Direktgeschäft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Frz. Steuerrecht:<br />

E<strong>in</strong> non-résident, der <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> e<strong>in</strong>e gewerbliche oder freiberufliche<br />

Tätigkeit ausübt, hat die E<strong>in</strong>künfte daraus <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> zu versteuern<br />

(frz. E<strong>in</strong>kommensteuer - impôt sur le revenu).<br />

• Risiko e<strong>in</strong>er Doppelbesteuerung<br />

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Direktgeschäft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Lösung des Besteuerungskonflikts durch das dt.-frz. Abkommen zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

• Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) geschlossen, um Besteuerungsrechte für verschiedene Arten von<br />

E<strong>in</strong>künften zuzuweisen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.<br />

• Die DBA gehen <strong>in</strong>nerstaatlichem Recht vor (§ 2 AO). Sie begründen<br />

ke<strong>in</strong>e selbständigen (neuen) Steueransprüche, sondern begrenzen Besteuerungsrechte,<br />

die e<strong>in</strong> Vertragsstaat nach se<strong>in</strong>em nationalen Recht<br />

beansprucht.<br />

• Die DBA orientieren sich an Musterabkommen der OECD und der UN.<br />

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Direktgeschäft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Selbständige Tätigkeit (Art. 12 DBA):<br />

E<strong>in</strong>künfte aus freiberuflicher Tätigkeit können nur <strong>in</strong> dem Vertragsstaat<br />

besteuert werden, <strong>in</strong> dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. E<strong>in</strong>e freiberufliche<br />

Tätigkeit gilt nur dann als <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige<br />

dort e<strong>in</strong>e ständige E<strong>in</strong>richtung nutzt, die ihm regelmäßig zur<br />

Verfügung steht.<br />

Daraus ergibt sich e<strong>in</strong> Besteuerungsrecht <strong>Frankreich</strong>s <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong><br />

Fällen, <strong>in</strong> denen der <strong>in</strong> Deutschland ansässige Freiberufler <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

e<strong>in</strong> eigenes Büro unterhält, nicht aber im Direktgeschäft.<br />

• E<strong>in</strong>künfte der Unternehmen (Art. 4 DBA):<br />

Die <strong>in</strong> Deutschland und <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> erzielten Gew<strong>in</strong>ne des deutschen<br />

Unternehmens werden nur <strong>in</strong> Deutschland besteuert.<br />

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Direktgeschäft <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Vorteil e<strong>in</strong>es deutschen Besteuerungsrechts:<br />

Verluste aus Direktgeschäften <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland<br />

unbeschränkt berücksichtigungsfähig.<br />

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Kooperation mit e<strong>in</strong>em frz. Partner<br />

(ohne Präsenz <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>)<br />

• Projektbezogene Zusammenarbeit zweier selbständiger Unternehmen<br />

• Beispiele:<br />

• E<strong>in</strong>e frz. Universität lässt e<strong>in</strong> neues Forschungszentrum errichten.<br />

Sie beauftragt e<strong>in</strong> frz. Architekturbüro mit der Planung der Laborbauten<br />

und e<strong>in</strong> dt. Architekturbüro mit der Planung e<strong>in</strong>es Bibliothekstraktes.<br />

Beide Büros arbeiten Hand <strong>in</strong> Hand und stimmen sich<br />

<strong>in</strong>haltlich eng ab.<br />

• E<strong>in</strong> frz. Bauherr beauftragt e<strong>in</strong>en frz. Bauunternehmer mit Ausschachtungsarbeiten.<br />

Dieser gibt e<strong>in</strong>en Teil des Auftrags weiter an<br />

e<strong>in</strong>en dt. Bauunternehmer als Subunternehmer.<br />

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Kooperation mit e<strong>in</strong>em frz. Partner<br />

(ohne Präsenz <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong>)<br />

• Wichtig: klare vertragliche Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten<br />

zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Haftung für Fehler des Kooperationspartners<br />

• Der dt. Unternehmer erbr<strong>in</strong>gt se<strong>in</strong>e Leistung an e<strong>in</strong>en frz. Kunden (z.B.<br />

Universität, frz. Hauptunternehmer)<br />

• Steuerlich gelten dieselben Grundsätze wie beim Direktgeschäft.<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Beispiel: E<strong>in</strong> deutsches Architekturbüro eröffnet e<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong>. Dort wird Personal e<strong>in</strong>gestellt. Die Inhaber s<strong>in</strong>d regelmäßig <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> vor Ort, arbeiten aber hauptsächlich weiterh<strong>in</strong> von Deutschland<br />

aus.<br />

• Nach nationalem deutschen Steuerrecht unterliegen <strong>in</strong> Deutschland ansässige<br />

Steuerpflichtige mit ihrem Welte<strong>in</strong>kommen der unbeschränkten<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht.<br />

• Nach nationalem französischen Steuerrecht unterliegen auch nicht <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> ansässige Personen (non-résidents) der Besteuerung <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong> h<strong>in</strong>sichtlich der E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>er französischen <strong>Betriebsstätte</strong><br />

oder ständigen E<strong>in</strong>richtung.<br />

• Risiko e<strong>in</strong>er Doppelbesteuerung<br />

• E<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung soll durch das DBA vermieden werden.<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Grundpr<strong>in</strong>zip: Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats<br />

• Die Ansässigkeit bestimmt sich zunächst nach der Steuerpflicht nach dem<br />

nationalen Recht (Art. 2 DBA).<br />

• Ist e<strong>in</strong>e natürliche Person <strong>in</strong> beiden Staaten nach deren nationalem Recht<br />

steuerpflichtig, so gilt sie dort als ansässig, wo sich ihr Lebensmittelpunkt<br />

bef<strong>in</strong>det (Art. 2 DBA).<br />

• Ist e<strong>in</strong>e Gesellschaft <strong>in</strong> beiden Staaten nach deren nationalem Recht<br />

steuerpflichtig, so gilt sie <strong>in</strong> dem Staat als ansässig, <strong>in</strong> dem sich der Ort<br />

der tatsächlichen Geschäftsleitung bef<strong>in</strong>det (Art. 2 DBA).<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Grundsatz zur Zuweisung des Besteuerungsrechts:<br />

Der Gew<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Deutschland ansässigen Unternehmens oder e<strong>in</strong>es<br />

<strong>in</strong> Deutschland ansässigen Freiberuflers (aus Quellen <strong>in</strong> Deutschland,<br />

<strong>Frankreich</strong> oder sonstigen Staaten) ist ausschließlich <strong>in</strong> Deutschland zu<br />

versteuern (Art. 4, 12 DBA).<br />

• Ausnahme:<br />

Das Unternehmen bzw. der Freiberufler übt se<strong>in</strong>e Tätigkeit durch e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Betriebsstätte</strong> oder ständige E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> aus (Art. 4, 12<br />

DBA).<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Art. 2 DBA bestimmt ebenfalls, unter welchen Voraussetzungen e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Betriebsstätte</strong> vorliegt:<br />

• Weiter gefasst als die Def<strong>in</strong>ition des nationalen deutschen Rechts (§ 12<br />

AO).<br />

• E<strong>in</strong>e <strong>Betriebsstätte</strong> im S<strong>in</strong>ne des DBA ist e<strong>in</strong>e feste Geschäftse<strong>in</strong>richtung,<br />

<strong>in</strong> der die Tätigkeit e<strong>in</strong>es Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt<br />

wird.<br />

• Typische <strong>Betriebsstätte</strong>n s<strong>in</strong>d z.B. der Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen,<br />

Geschäftsstellen oder Fabrikationsstätten.<br />

• E<strong>in</strong>e <strong>Betriebsstätte</strong> besteht auch immer dann, wenn e<strong>in</strong> abhängiger Vertreter<br />

die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen<br />

und diese Vollmacht auch gewöhnlich ausübt (gilt nicht für<br />

unabhängige Vertreter, wie Makler oder Kommissionäre).<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Ke<strong>in</strong>e <strong>Betriebsstätte</strong> liegt vor, wenn E<strong>in</strong>richtungen ausschließlich zur<br />

Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung benutzt werden, um Waren<br />

e<strong>in</strong>zukaufen oder Informationen zu beschaffen oder andere Hilfstätigkeiten<br />

auszuüben.<br />

• E<strong>in</strong>e ständige E<strong>in</strong>richtung ist e<strong>in</strong>e freiberufliche <strong>Betriebsstätte</strong>. Es gelten<br />

dieselben Grundsätze zur Abgrenzung.<br />

• Häufiger Fall: Eröffnung e<strong>in</strong>es Büros <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> führt zu e<strong>in</strong>er frz.<br />

<strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständigen E<strong>in</strong>richtung<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Der Gew<strong>in</strong>n der frz. <strong>Betriebsstätte</strong> oder ständigen E<strong>in</strong>richtung ist nach<br />

frz. Gew<strong>in</strong>nermittlungsvorschriften zu berechnen und unterliegt der frz.<br />

Steuer (impôt sur le revenu, impôt sur les sociétés).<br />

• Bei der Ermittlung der Gew<strong>in</strong>ne der <strong>Betriebsstätte</strong> werden die für die<br />

<strong>Betriebsstätte</strong> entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen,<br />

unabhängig davon, ob sie <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> oder <strong>in</strong> Deutschland entstehen.<br />

• E<strong>in</strong>er <strong>Betriebsstätte</strong> werden korrigierend die Gew<strong>in</strong>ne zugerechnet, die<br />

sie hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit als selbständiges<br />

Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,<br />

dessen <strong>Betriebsstätte</strong> sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung, Methodik (Art. 20 DBA)<br />

• Bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen mit e<strong>in</strong>er <strong>Betriebsstätte</strong><br />

oder ständigen E<strong>in</strong>richtung, für die <strong>Frankreich</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zusteht, wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung vermieden:<br />

Deutschland nimmt den <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> erzielten Gew<strong>in</strong>n von der<br />

Besteuerung <strong>in</strong> Deutschland aus.<br />

• Deutschland darf die freigestellten E<strong>in</strong>künfte aber bei der Festsetzung<br />

des Steuersatzes berücksichtigen. Bei Körperschaften ist dies nicht<br />

relevant, da der Steuertarif der Körperschaftsteuer nicht progressiv ist<br />

(anders bei der E<strong>in</strong>kommensteuer).<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Methoden der Gew<strong>in</strong>naufteilung<br />

• Problem: Der Gew<strong>in</strong>n der <strong>Betriebsstätte</strong> bzw. der ständigen E<strong>in</strong>richtung<br />

ist Teil des Ergebnisses des Gesamtunternehmens.<br />

• Aufteilung anhand gesonderter Buchführung für die <strong>Betriebsstätte</strong> bzw.<br />

ständige E<strong>in</strong>richtung<br />

• <strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständige E<strong>in</strong>richtung wird für die Gew<strong>in</strong>nabgrenzung<br />

als unabhängiges und selbständiges Unternehmen behandelt<br />

• Das DBA regelt nur die bilaterale Gew<strong>in</strong>naufteilung – der Gew<strong>in</strong>n der frz.<br />

<strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständigen E<strong>in</strong>richtung wird nach <strong>in</strong>nerstaatlichem frz.<br />

Recht ermittelt.<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Besonderheiten bei Gew<strong>in</strong>naufteilung<br />

•Überführung von Wirtschaftsgütern vom deutschen Stammhaus <strong>in</strong> die frz.<br />

<strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständige E<strong>in</strong>richtung führt zur Aufdeckung der stillen<br />

Reserven<br />

• Zuordnung von Wirtschaftsgütern ist nicht immer deutlich (Stammhaus<br />

oder <strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständige E<strong>in</strong>richtung?)<br />

• Aufwands- und Ertragsaufteilung häufig problematisch, z.B. bei Darlehensz<strong>in</strong>sen<br />

oder Dienstleistungen zwischen <strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständiger<br />

E<strong>in</strong>richtung und Stammhaus (Fremdvergleich)<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Buchführungspflicht <strong>in</strong> Deutschland<br />

• Unabhängig von der Freistellung der E<strong>in</strong>künfte durch DBA<br />

• Grundsätzlich für das gesamte Unternehmen e<strong>in</strong>schließlich der frz.<br />

<strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständigen E<strong>in</strong>richtung<br />

• Ausnahme: Buchführungspflicht für frz. <strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständige<br />

E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Übernahme des Ergebnisses der frz. Buchführung <strong>in</strong> die Buchführung<br />

des Stammhauses <strong>in</strong> Deutschland<br />

• Anpassung an deutsche Rechtsvorschriften müssen kenntlich gemacht<br />

werden (§ 146 Abs. 2 AO)<br />

• Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2<br />

AO)<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

Berücksichtigung von Verlusten aus der frz. <strong>Betriebsstätte</strong><br />

• Grundsatz: Welte<strong>in</strong>kommenspr<strong>in</strong>zip, damit auch Berücksichtigung von<br />

Auslandsverlusten<br />

• Aber: Aufgrund der Freistellung durch das DBA ist ke<strong>in</strong> Ausgleich mit<br />

<strong>in</strong>ländischen positiven E<strong>in</strong>künften oder Verlustvortrag <strong>in</strong> Deutschland<br />

möglich.<br />

• Verluste werden ausschließlich <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> steuerlich berücksichtigt.<br />

• Möglicherweise ist die Verlustverrechnung zulässig bei endgültigen<br />

<strong>Betriebsstätte</strong>nverlusten (BFH-Urteile vom 3.2.2010 und 9.6.2010)<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Besteuerung der <strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> – Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen<br />

– Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens <strong>in</strong> Deutschland<br />

– Handelt es sich um e<strong>in</strong>e Betriebstätte e<strong>in</strong>es deutschen E<strong>in</strong>zelunternehmens<br />

oder e<strong>in</strong>er deutschen Personengesellschaft, unterliegt das<br />

E<strong>in</strong>kommen der <strong>Betriebsstätte</strong> der frz. E<strong>in</strong>kommensteuer (impôt sur le<br />

revenu).<br />

– Handelt es sich um e<strong>in</strong>e Betriebstätte e<strong>in</strong>er deutschen Kapitalgesellschaft,<br />

unterliegt das E<strong>in</strong>kommen der <strong>Betriebsstätte</strong> der frz. Körperschaftsteuer<br />

(impôt sur les sociétés).<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Besteuerung der <strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> – Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen<br />

– Wie das deutsche Steuerrecht, kennt auch das frz. Steuerrecht verschiedene<br />

E<strong>in</strong>kunftsarten, u.a. gewerbliche und freiberufliche Gew<strong>in</strong>ne<br />

(bénéfices <strong>in</strong>dustriels et commerciaux, bénéfices non-commerciaux).<br />

– Die steuerliche Gew<strong>in</strong>nermittlung erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich<br />

oder Ermittlung des Überschusses der E<strong>in</strong>nahmen über die Ausgaben<br />

(umsatzabhängig).<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Besteuerung der <strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> – Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen<br />

– Grundlage der steuerlichen Gew<strong>in</strong>nermittlung ist der aufgrund der Handelsbilanz<br />

ermittelte Jahresüberschuss. Dieser ist aufgrund besonderer<br />

steuerlicher Regelungen zu modifizieren.<br />

– Betriebsausgaben werden steuerlich anerkannt, wenn sie vollumfänglich<br />

und ausschließlich für betriebliche Zwecke getätigt wurden.<br />

– Verlustnutzung: Verluste s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> steuerlich grds. berücksichtigungsfähig,<br />

doch s<strong>in</strong>d mehr und mehr E<strong>in</strong>schränkungen e<strong>in</strong>geführt<br />

worden<br />

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<strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Besteuerung der <strong>Betriebsstätte</strong> <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> – Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen<br />

– Steuersatz der frz. E<strong>in</strong>kommensteuer (impôt sur le revenu):<br />

progressiver Steuersatz, verschiedene Steuersätze (bis zu 41%) für<br />

verschiedene<br />

E<strong>in</strong>kunftstranchen, regelmäßige <strong>in</strong>flationsbed<strong>in</strong>gte Anpassungen,<br />

Aufschläge bei hohen E<strong>in</strong>künften (3% ab EUR 250.000,<br />

4% ab EUR 500.000)<br />

– Steuersatz der frz. Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés):<br />

33,33% (E<strong>in</strong>zelheiten s.u. zu Kapitalgesellschaften)<br />

– Lokale Wirtschaftsabgabe (cotisation économique territoriale): bis zu<br />

3%<br />

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Kooperation mit e<strong>in</strong>em frz. Partner<br />

(von e<strong>in</strong>er frz. Präsenz aus)<br />

• Projektbezogene Zusammenarbeit zweier selbständiger Unternehmen<br />

• Beispiele:<br />

• E<strong>in</strong>e frz. Universität lässt e<strong>in</strong> neues Forschungszentrum errichten.<br />

Sie beauftragt e<strong>in</strong> frz. Architekturbüro mit der Planung der Laborbauten<br />

und die frz. Niederlassung e<strong>in</strong>es dt. Architekturbüros mit der<br />

Planung e<strong>in</strong>es Bibliothekstraktes. Beide Büros arbeiten Hand <strong>in</strong><br />

Hand und stimmen sich <strong>in</strong>haltlich eng ab.<br />

• E<strong>in</strong> frz. Bauherr beauftragt e<strong>in</strong>en frz. Bauunternehmer mit Ausschachtungsarbeiten.<br />

Dieser gibt e<strong>in</strong>en Teil des Auftrags weiter an<br />

die frz. Niederlassung e<strong>in</strong>es dt. Bauunternehmers als Subunternehmer.<br />

• Besteuerung nach <strong>Betriebsstätte</strong>n-Grundsätzen<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Gesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Personengesellschaften des frz. Rechts (Beispiele)<br />

sociéte civile<br />

société civile professionnelle (SCP) (von Freiberuflern häufig gewählt)<br />

société en nom collectif (SNC)<br />

société en commandite simple<br />

• Kapitalgesellschaften des frz. Rechts (Beispiele)<br />

société à responsabilité limitée (SARL)<br />

entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée (EURL)<br />

société anonyme (SA)<br />

société par actions simplifiée (SAS)<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Gesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Beispiele:<br />

E<strong>in</strong>e dt. Tiefbau-GmbH gründet <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> e<strong>in</strong>e Tochtergesellschaft<br />

(SARL), an der sie alle Anteile hält.<br />

E<strong>in</strong> dt. Architekt beteiligt sich als Gesellschafter geme<strong>in</strong>sam mit frz.<br />

Partnern an e<strong>in</strong>em frz. Architekturbüro (SCP).<br />

• Besteuerungsunterschiede bei Personen- und Kapitalgesellschaften<br />

• Das deutsche F<strong>in</strong>anzamt prüft, ob die frz. Gesellschaft aus deutscher<br />

Sicht als Personen- oder Kapitalgesellschaft anzusehen ist.<br />

• Beurteilungskriterien: Rechtstypenvergleich (vgl. BMF vom 19.3.2004<br />

und 16.4.2010), Betrachtung des Gesellschaftsvertrags und des Gesamtbilds<br />

der Verhältnisse<br />

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Beteiligung an Personengesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Gründung: schriftlicher Gesellschaftsvertrag, m<strong>in</strong>. 2 Gesellschafter, ke<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>destkapital, E<strong>in</strong>tragung im Handelsregister (registre du commerce et<br />

des sociétés)<br />

• Die Beteiligung e<strong>in</strong>es deutschen Steuerpflichtigen an e<strong>in</strong>er frz. Personengesellschaft<br />

wird als <strong>Betriebsstätte</strong> bzw. ständige E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

betrachtet.<br />

• <strong>Frankreich</strong> hat das Besteuerungsrecht für die E<strong>in</strong>künfte der <strong>Betriebsstätte</strong><br />

oder ständigen E<strong>in</strong>richtung (Art. 4, 12 DBA).<br />

• Deutschland hat die E<strong>in</strong>künfte beim Gesellschafter von der Besteuerung<br />

freizustellen (Art. 20 DBA).<br />

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Beteiligung an Personengesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Nach frz. Steuerrecht s<strong>in</strong>d Personengesellschaften grds. steuerlich<br />

transparent. Der Gew<strong>in</strong>n der Personengesellschaft wird ermittelt und auf<br />

der Ebene der Gesellschafter besteuert.<br />

• Personengesellschaften können jedoch zumeist für e<strong>in</strong>e Besteuerung wie<br />

e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft optieren (s.u.).<br />

• Buchführungspflicht <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Nach frz. Gesellschaftsrecht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz und<br />

Geschäftsleitung <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Kapitalgesellschaften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> verbreiteter als <strong>in</strong> Deutschland.<br />

• Gründung:<br />

schriftlicher Gesellschaftsvertrag<br />

m<strong>in</strong>. 7 Aktionäre bei SA, m<strong>in</strong>. 2 Gesellschafter bei SARL, E<strong>in</strong>personengesellschaft<br />

bei SAS und EURL zulässig<br />

M<strong>in</strong>destkapital EUR 37.000 bei SA und SAS<br />

E<strong>in</strong>tragung im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés)<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Steuersubjekt ist die Kapitalgesellschaft, d.h. die Gesellschaft ist e<strong>in</strong> von<br />

ihren Anteilseignern unabhängiges steuerpflichtiges Gebilde, sowohl im<br />

dt. als auch im frz. Steuerrecht.<br />

• Das Besteuerungsrecht für den Gew<strong>in</strong>n der Gesellschaft steht ausschließlich<br />

<strong>Frankreich</strong> zu.<br />

• Die frz. Kapitalgesellschaft unterliegt mit ihren <strong>in</strong>- und ausländischen<br />

Gew<strong>in</strong>nen der frz. Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés).<br />

• Buchführungspflicht <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

• Für die Gew<strong>in</strong>nermittlung gelten die zu <strong>Betriebsstätte</strong>n dargestellten<br />

allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze.<br />

• Bei Geschäftsbeziehungen mit <strong>in</strong>- und ausländischen verbundenen<br />

natürlichen und juristischen Personen s<strong>in</strong>d die Grundsätze über Verrechnungspreise<br />

zu beachten.<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Steuersatz der frz. Körperschaftsteuer: 33,33% (Zuschlag bei größeren<br />

Gesellschaften, ermäßigter Steuersatz von 15% für kle<strong>in</strong>e Gesellschaften)<br />

• Verlustrücktrag <strong>in</strong> das Vorjahr ist möglich (max. EUR 1 Mio.)<br />

• Verlustabzug ist begrenzt auf EUR 1 Mio. zzgl. 60% der darüber h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

E<strong>in</strong>künfte (M<strong>in</strong>destbesteuerung). Darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Verluste können v<strong>org</strong>etragen werden.<br />

• Lokale Wirtschaftsabgabe (cotisation économique territoriale): bis zu 3%<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Möglichkeiten des Kapitaltransfers von der frz. Tochter-Kapitalgesellschaft<br />

zum deutschen Gesellschafter:<br />

• Gew<strong>in</strong>nausschüttungen (Dividenden)<br />

• Schuldrechtliche Vere<strong>in</strong>barungen (z.B. Dienstverträge, Lieferverträge,<br />

Managementverträge)<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

Dividenden<br />

•Dividenden, die e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> ansässige Kapitalgesellschaft an e<strong>in</strong>en<br />

<strong>in</strong> Deutschland ansässigen Gesellschafter zahlt, können <strong>in</strong> Deutschland<br />

besteuert werden (Art. 9 DBA).<br />

•<strong>Frankreich</strong> ist berechtigt, e<strong>in</strong>e Quellenbesteuerung von max. 15% zu<br />

erheben (Art. 9 DBA).<br />

•Ist der <strong>in</strong> Deutschland ansässige Gesellschafter e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft,<br />

die m<strong>in</strong>destens 10% an der frz. Kapitalgesellschaft hält, so darf Frank-reich<br />

ke<strong>in</strong>e Quellensteuer erheben (Art. 9 DBA).<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

Besteuerung von Gew<strong>in</strong>nausschüttungen (Dividenden) beim Anteilseigner <strong>in</strong><br />

Deutschland nach nationalem Recht<br />

gehalten im<br />

Besteuerungsverfahren<br />

Privatvermögen<br />

Betriebsvermögen<br />

e<strong>in</strong>er<br />

PersG<br />

Abgeltungssteuer<br />

Teile<strong>in</strong>künfteverfahren<br />

Betriebsvermögen<br />

e<strong>in</strong>er<br />

KapG<br />

Freistellung<br />

§ 8b KStG<br />

Der Steuer zu unterwerfender Anteil 100% 60% 5%<br />

Steuersatz<br />

25%, max. pers.<br />

Steuersatz<br />

+ SolZ<br />

persönlicher<br />

Steuersatz<br />

15%<br />

+ SolZ<br />

+ GewSt<br />

Werbungskostenabzug unzulässig 60% 100%<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

Dividenden<br />

•E<strong>in</strong>e frz. Quellensteuer wird <strong>in</strong> Deutschland angerechnet.<br />

•Die Anrechnung läuft allerd<strong>in</strong>gs leer, wenn der deutsche Gesellschafter<br />

e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft ist, da Dividenden gem. § 8b KStG ohneh<strong>in</strong><br />

steuerfrei s<strong>in</strong>d (auch ke<strong>in</strong> Abzug als ausländische Steuer bei der Er-mittlung<br />

des E<strong>in</strong>kommens gem. § 26 Abs. 6 KStG i.V.m. § 34 c Abs. 3 EStG, weil die<br />

E<strong>in</strong>künfte nicht der deutschen Steuer unterliegen).<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

Z<strong>in</strong>sen<br />

• Beispiel: Gesellschafterdarlehen<br />

• Z<strong>in</strong>sen, die aus <strong>Frankreich</strong> stammen und an e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Deutschland ansässige<br />

Person gezahlt werden, können nur <strong>in</strong> Deutschland besteuert<br />

werden (Art. 10 DBA).<br />

• Ausnahme: Empfänger der Z<strong>in</strong>sen hat <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Betriebsstätte</strong><br />

• <strong>Frankreich</strong> ist nicht berechtigt, e<strong>in</strong>e Quellenbesteuerung vorzunehmen.<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

Besteuerung von Z<strong>in</strong>serträgen aus Darlehen, die der deutsche Anteilseigner<br />

der frz. Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt hat, nach nationalem Recht<br />

Anteile werden gehalten im<br />

Betriebsvermögen<br />

e<strong>in</strong>er PersG<br />

e<strong>in</strong>er KapG<br />

Beteiligungshöhe - -<br />

Stpfl. Anteil der Z<strong>in</strong>sen 100% 100%<br />

Besteuerungsart ke<strong>in</strong>e Abgeltungsteuer ke<strong>in</strong>e Abgeltungsteuer<br />

Betriebsausgaben 100% abzugsfähig 100% abzugsfähig<br />

Steuersatz<br />

persönlicher Steuersatz<br />

+ SolZ<br />

15% KSt + GewSt + SolZ<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

Lizenzgebühren<br />

• Beispiel: frz. Gesellschaft zahlt an den deutschen Gesellschafter e<strong>in</strong>e<br />

Lizenzgebühr<br />

• Lizenzgebühren, die aus <strong>Frankreich</strong> stammen und an e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Deutschland<br />

ansässige Person gezahlt werden, können nur <strong>in</strong> Deutschland besteuert<br />

werden (Art. 15 DBA).<br />

• Ausnahme: Empfänger der Lizenzgebühren hat <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Betriebsstätte</strong><br />

oder feste Geschäftse<strong>in</strong>richtung<br />

• <strong>Frankreich</strong> ist nicht berechtigt, e<strong>in</strong>e Quellenbesteuerung vorzunehmen.<br />

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Beteiligung an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Frankreich</strong><br />

• Berücksichtigung von Verlusten bei e<strong>in</strong>er deutschen Mutter-Kapitalgesellschaft<br />

• Nutzung von Verlusten nicht möglich durch Verrechnung mit <strong>in</strong>ländischen<br />

E<strong>in</strong>künften (Abschirmwirkung von Körperschaften)<br />

• Verlusttransfer im Wege der Organschaft an das dt. Mutterhaus als<br />

herrschendes Unternehmen nicht zulässig (evtl. Verstoß gegen EU-<br />

Recht)<br />

• Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung nicht mehr steuerwirksam<br />

möglich (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG)<br />

• Verlustverrechnung jedoch bei def<strong>in</strong>itivem Untergang von ausländischen<br />

Verlusten europarechtlich geboten (EuGH, Marks & Spencer, Urteil vom<br />

13.12.2005)<br />

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II.<br />

Verrechnungspreise im<br />

<strong>in</strong>ternationalen Steuerrecht<br />

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Verrechnungspreise<br />

Häufige Situationen mit Verrechnungspreis-Problematik<br />

• Lieferungen von Waren<br />

• Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen<br />

• Nutzungsüberlassungen von immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B.<br />

Lizenzen, Patente, Markenrechte)<br />

• F<strong>in</strong>anzierungs<strong>in</strong>strumente<br />

• Mitarbeiterentsendung<br />

• Kostenumlageverträge (z.B. Forschung und Entwicklung, Managementvergütungen)<br />

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Verrechnungspreise<br />

Verbundene Unternehmen<br />

• Als verbundene Unternehmen gelten:<br />

deutsche Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,<br />

der Kontrolle oder dem Kapital e<strong>in</strong>es Unternehmens <strong>in</strong> <strong>Frankreich</strong><br />

beteiligt s<strong>in</strong>d, oder<br />

Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der<br />

Kontrolle oder dem Kapital e<strong>in</strong>es deutschen und e<strong>in</strong>es frz. Unternehmens<br />

beteiligt s<strong>in</strong>d.<br />

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Verrechnungspreise<br />

Verbundene Unternehmen<br />

• Anforderungen:<br />

Verbundene Unternehmen haben den konzern<strong>in</strong>ternen Leistungsverkehr<br />

zu Bed<strong>in</strong>gungen abzurechnen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen<br />

vere<strong>in</strong>bart worden wären (mit Verrechnungspreisen).<br />

• Konsequenzen bei Verstoß:<br />

Gew<strong>in</strong>ne, die e<strong>in</strong>es der Unternehmen ohne diese nicht fremdüblichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen erzielt hätte, dürfen dem Gew<strong>in</strong>n dieses Unternehmens<br />

fiktiv zugerechnet und besteuert werden. Grundlage der Besteuerung<br />

s<strong>in</strong>d also nicht die tatsächlich vere<strong>in</strong>barten und gezahlten Preise, sondern<br />

Preise, die angemessen gewesen wären.<br />

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Verrechnungspreise<br />

• Maßstab für die Gew<strong>in</strong>nanpassung ist der Fremdvergleich<br />

(betriebs<strong>in</strong>tern, betriebsextern oder hypothetisch).<br />

• Fremdvergleich ist vorrangig mit Hilfe der sog. Standardmethoden zur<br />

Preisbestimmung zu führen:<br />

• Preisvergleichsmethode<br />

• Wiederverkaufspreismethode<br />

• Kostenaufschlagsmethode<br />

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Verrechnungspreise<br />

Betriebs<strong>in</strong>terner Fremdvergleich<br />

• Vergleicht e<strong>in</strong>e Transaktion, die e<strong>in</strong> Konzernunternehmen mit e<strong>in</strong>em anderen,<br />

zum Konzern gehörigen Unternehmen durchführt, mit e<strong>in</strong>er<br />

Transaktion, die dasselbe Konzernunternehmen mit e<strong>in</strong>em fremden<br />

Unternehmen ausführt<br />

Betriebsexterner Fremdvergleich<br />

•Vergleicht e<strong>in</strong>e Transaktion zwischen zwei Konzernunternehmen mit e<strong>in</strong>er<br />

zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchge-führten<br />

Transaktion.<br />

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Verrechnungspreise<br />

Hypothetischer Fremdvergleich<br />

• E<strong>in</strong> konkreter Fremdvergleich lässt sich nur durchführen, wenn Transaktionen<br />

nicht nur zwischen Konzernunternehmen selbst, sondern auch<br />

mit unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden haben.<br />

• Ist dies nicht der Fall, muss anhand e<strong>in</strong>es hypothetischen Fremdvergleichs<br />

ermittelt werden, welchen Preis unabhängige Unternehmen<br />

untere<strong>in</strong>ander vere<strong>in</strong>bart hätten.<br />

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Verrechnungspreis-Dokumentation<br />

Verrechnungspreise s<strong>in</strong>d häufig Schwerpunkt von Betriebsprüfungen<br />

• Mit Hilfe von Verrechnungspreisen kann e<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>n- bzw. Verlustverlagerung<br />

von e<strong>in</strong>em Konzernunternehmen zu e<strong>in</strong>em anderen Konzernunternehmen<br />

herbeigeführt werden, so dass e<strong>in</strong>e möglichst ger<strong>in</strong>ge<br />

Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht.<br />

• Informationsvorsprung der F<strong>in</strong>anzverwaltung auf Grund e<strong>in</strong>er Vielzahl<br />

von Datenbeständen über den Leistungsaustausch führt regelmäßig zu<br />

Ause<strong>in</strong>andersetzungen über die konkrete Bemessung der Verrechnungspreise<br />

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Verrechnungspreis-Dokumentation<br />

Erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei<br />

Auslandssachverhalten<br />

• Verpflichtung, Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden<br />

Personen (Beteiligung über 25%) zu dokumentieren (§ 90 Abs. 3<br />

AO i.V.m. GAufZV v. 13.11.2003)<br />

• Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch wirtschaftliche und rechtliche<br />

Grundlagen für e<strong>in</strong>e fremdübliche Gestaltung von Preisen und anderen<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen mit Nahestehenden.<br />

• Gilt auch zwischen dt. Stammhaus und e<strong>in</strong>er frz. <strong>Betriebsstätte</strong><br />

• Die F<strong>in</strong>anzbehörde soll die Aufzeichnungen i.d.R. nur für die Durchführung<br />

e<strong>in</strong>er Außenprüfung verlangen.<br />

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Verrechnungspreis-Dokumentation<br />

Erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei<br />

Auslandssachverhalten<br />

• Vorlage der Dokumentation <strong>in</strong>nerhalb von 60 Tagen auf Anforderung, bei<br />

außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen<br />

• Verstoß gegen die Dokumentationspflicht führt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen<br />

durch das F<strong>in</strong>anzamt und zu Strafzuschlägen<br />

(§ 162 Abs. 3 und 4 AO)<br />

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III. Verschiedene Verrechnungspreismethoden<br />

für ausgewählte konzern<strong>in</strong>terne Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

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Lieferungen von Gütern und Waren<br />

• Der Austausch von Waren und Dienstleistungen hat den größten Anteil<br />

am konzern<strong>in</strong>ternen Leistungsverkehr und ist daher für die Verrechnungspreisbestimmung<br />

der wichtigste Anwendungsbereich. Der Fremdvergleichspreis<br />

ist im Vergleich zu anderen Leistungen recht e<strong>in</strong>fach zu<br />

ermitteln.<br />

• Werden Güter von e<strong>in</strong>em Eigenproduzenten sowohl an verbundene als<br />

auch an fremde Dritte geliefert: Preisvergleichsmethode<br />

• Vertreibt der Eigenproduzent ausschließlich über verbundene Vertriebsgesellschaften:<br />

Wiederverkaufspreismethode<br />

• Sofern es sich bei der Produktionsgesellschaft um e<strong>in</strong>en Lohnfertiger<br />

handelt: Kostenaufschlagsmethode<br />

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Dienstleistungen<br />

• Bei der Verrechnung von Dienstleistungen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Konzerns<br />

muss zwischen gesellschaftsrechtlich und betrieblich veranlassten<br />

Dienstleistungen unterschieden werden.<br />

• Gesellschaftsrechtlich bed<strong>in</strong>gte Dienstleistungen dürfen auf Grund des<br />

Fremdvergleichspr<strong>in</strong>zips grundsätzlich nicht verrechnet werden. Hierzu<br />

gehören z.B. Entgelte für:<br />

• "Rückhalt" im Konzern<br />

• Das Recht, den Konzernnamen zu führen<br />

• Tätigkeiten des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung<br />

der Muttergesellschaft<br />

• Produktions- und Investitionssteuerung des Gesamtkonzerns<br />

Entgelte für solche Leistungen werden steuerlich nicht berücksichtigt.<br />

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Dienstleistungen<br />

• Für die Verrechnung betrieblich bed<strong>in</strong>gter Dienstleistungen ist Voraussetzung,<br />

dass für die Leistung zwischen fremden Dritten e<strong>in</strong> Entgelt gezahlt<br />

worden wäre, die Leistung tatsächlich erbracht wurde, e<strong>in</strong>deutig<br />

abgrenzbar und messbar ist sowie im Interesse der empfangenden Gesellschaft<br />

liegt, z.B.:<br />

• Übernahme von Buchführungsarbeiten<br />

• Zeitlich begrenzte Überlassung von Arbeitskräften<br />

• Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern<br />

• Bereitstellung von marktüblichen Dienstleistungen<br />

• Auftragsforschung<br />

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Dienstleistungen<br />

• Die Verrechnung von Dienstleistungen kann nach folgenden Alternativen<br />

v<strong>org</strong>enommen werden:<br />

• Verrechnung zum Lieferpreis bei Nebenleistungen<br />

• Kostenumlage, bei pauschaler Abrechnung mit Aufteilungsschlüssel<br />

ohne Gew<strong>in</strong>naufschlag<br />

• E<strong>in</strong>zelabrechnung, die sich an den drei Standardmethoden orientiert<br />

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Immaterielle Wirtschaftgüter<br />

• Auch für die Gewährung und Veräußerung von Marken, Patenten, Knowhow<br />

ist e<strong>in</strong> angemessener Verrechnungspreis im Rahmen der Lizenzvere<strong>in</strong>barung<br />

zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

• Falls ke<strong>in</strong>e vergleichbaren Marktpreise zur Verfügung stehen, ist der<br />

Verrechnungspreis durch den Ansatz von Nutzungsentgelten auf der<br />

Basis e<strong>in</strong>er sachgerechten Bemessungsgrundlage, z.B. Umsatz oder<br />

Menge, zu ermitteln.<br />

• Für die Bewertung von Lizenzen s<strong>in</strong>d Faktoren wie Marktbed<strong>in</strong>gungen,<br />

Geltungsbereich, Umfang, Gew<strong>in</strong>nerwartungen, Innovationsgrad und<br />

Gültigkeitsdauer der Lizenz heranzuziehen.<br />

• Auf Grund der Individualität von immateriellen Wirtschaftsgütern s<strong>in</strong>d die<br />

drei Standardmethoden nur bed<strong>in</strong>gt geeignet, um e<strong>in</strong>en angemessenen<br />

Verrechnungspreis zu ermitteln.<br />

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Kontakt<br />

Market<strong>in</strong>g ><br />

Fotos ><br />

PP_Pitch ><br />

CV<br />

Dr. Gerd Hoor<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

T +49 (0) 221 5108 4180<br />

gerd.hoor@osborneclarke.de<br />

Dr. Gerd Hoor berät im Gesellschafts- und Steuerrecht<br />

auf nationaler und <strong>in</strong>ternationaler Ebene. Er<br />

begleitet <strong>in</strong>- und ausländische Technologie- und<br />

Handelsunternehmen sowie Unternehmen des Immobiliensektors<br />

bei der Konzeption und Umsetzung<br />

gesellschaftsrechtlich und steuerlich optimierter<br />

Gestaltungen sowie <strong>in</strong> Transaktionen. Neben der<br />

Gestaltungsberatung ist er <strong>in</strong> gesellschaftsrechtlichen<br />

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren, <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>spruchsverfahren gegenüber den F<strong>in</strong>anzbehörden<br />

und <strong>in</strong> Prozessen vor den F<strong>in</strong>anzgerichten tätig.<br />

E<strong>in</strong>en weiteren Schwerpunkt bilden die Nachfolgegestaltung<br />

und Vermögensstrukturierung für Privatpersonen.<br />

Dr. Gerd Hoor studierte <strong>in</strong> Köln und Paris. Seit 2001<br />

ist er als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2008 Partner<br />

im Kölner Büro von Osborne Clarke. Er ist Autor<br />

mehrerer Publikationen zum Steuerrecht und Gesellschaftsrecht<br />

und referiert regelmäßig für verschiedene<br />

Sem<strong>in</strong>arveranstalter.<br />

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