02.11.2013 Aufrufe

GEDANKEN ZUR FINALEN HANDLUNGSLEHRE - Criminet

GEDANKEN ZUR FINALEN HANDLUNGSLEHRE - Criminet

GEDANKEN ZUR FINALEN HANDLUNGSLEHRE - Criminet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gedanken zur finalen Handlungslehre<br />

01vo: 31<br />

Werfwille. Denn von einer Handlung sprechen wir nicht schon, wenn jemand seine<br />

Körperbewegung, wie etwa beim zwanghaften Grimassieren, als sichere Folge seiner<br />

körperlichen Disposition voraussieht, sondern erst, wenn er sie willentlich, d.h.<br />

absichtlich erzeugt.<br />

Die höchst bedenkenswerte, auch vom Wortsinn gestützte Konsequenz, die<br />

Annahme von „Vorsatz“ tatsächlich auf Fälle „finaler“ Tatbestandsverwirklichung zu<br />

beschränken, haben die Finalisten aber nicht gezogen. Sie anerkennen auch den dolus<br />

eventualis. Das ist enttäuschend. Die finale Handlungslehre verliert so nicht nur die<br />

Konsistenz, sie versäumt auch die Präsentation einer wirklichen Ableitung. Denn die<br />

tatsächlich zur Diskussion gestellten Lehrsätze und Problemlösungen, die meist auch<br />

von Nichtanhängern als Früchte des Finalismus anerkannt werden, verdienen es,<br />

bedacht, z.T. sogar bestätigt zu werden (Fahrlässigkeit und Vorsatz sind<br />

Voraussetzungen schon des Unrechts), stehen aber bei Lichte besehen in gar keinem<br />

Zusammenhang mit dem finalen Handlungsbegriff.<br />

RECPC 10-01vo (2008) - http://criminet.ugr.es/recpc/10/recpc10-01vo.pdf

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!