GEDANKEN ZUR FINALEN HANDLUNGSLEHRE - Criminet
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Gedanken zur finalen Handlungslehre<br />
01vo: 31<br />
Werfwille. Denn von einer Handlung sprechen wir nicht schon, wenn jemand seine<br />
Körperbewegung, wie etwa beim zwanghaften Grimassieren, als sichere Folge seiner<br />
körperlichen Disposition voraussieht, sondern erst, wenn er sie willentlich, d.h.<br />
absichtlich erzeugt.<br />
Die höchst bedenkenswerte, auch vom Wortsinn gestützte Konsequenz, die<br />
Annahme von „Vorsatz“ tatsächlich auf Fälle „finaler“ Tatbestandsverwirklichung zu<br />
beschränken, haben die Finalisten aber nicht gezogen. Sie anerkennen auch den dolus<br />
eventualis. Das ist enttäuschend. Die finale Handlungslehre verliert so nicht nur die<br />
Konsistenz, sie versäumt auch die Präsentation einer wirklichen Ableitung. Denn die<br />
tatsächlich zur Diskussion gestellten Lehrsätze und Problemlösungen, die meist auch<br />
von Nichtanhängern als Früchte des Finalismus anerkannt werden, verdienen es,<br />
bedacht, z.T. sogar bestätigt zu werden (Fahrlässigkeit und Vorsatz sind<br />
Voraussetzungen schon des Unrechts), stehen aber bei Lichte besehen in gar keinem<br />
Zusammenhang mit dem finalen Handlungsbegriff.<br />
RECPC 10-01vo (2008) - http://criminet.ugr.es/recpc/10/recpc10-01vo.pdf