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Wohnungszwangswirtschaft in der ... - Doebler-online.de

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allerd<strong>in</strong>gs sofern "ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Ersatzraum" zur Verfügung stand, die von ihnen belegten<br />

Wohnungen freimachen (§2). Die 'Verordnung über die Vermietung frei wer<strong>de</strong>n<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen'<br />

vom 5.10.1942 ersetzte die bis dah<strong>in</strong> gültige 'Verordnung zur Erleichterung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wohnungsbeschaffung für k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reiche Familien' und bil<strong>de</strong>te die Grundlage für alle noch<br />

folgen<strong>de</strong>n Maßnahmen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung. In ihr wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Reichsarbeitsm<strong>in</strong>ister,<br />

später <strong><strong>de</strong>r</strong> REICHSWOHNUNGSKOMMISSAR [RWK], zum Erlaß neuer Vorschriften<br />

für die Lenkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumverteilung ermächtigt. E<strong>in</strong>e Ausführungsverordnung<br />

hierzu erg<strong>in</strong>g am 9.10.1942, welche die Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n - <strong>in</strong> Hamburg <strong>de</strong>n REICHSSTATTHAL-<br />

TER - zum Erlaß entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnungen auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>te. Die Bestimmungen waren noch<br />

durch zahlreiche Ausnahmen geprägt, so daß Meier/Wormit, M<strong>in</strong>isterial- bzw. Oberregierungsräte<br />

beim RWK, zu e<strong>in</strong>er eher skeptischen E<strong>in</strong>schätzung ihrer Tragweite kamen:<br />

"Nach<strong>de</strong>m <strong>in</strong>zwischen durch <strong>de</strong>n Dritten Führererlaß über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Wohnungsbau<br />

vom 23.10.1942 die Zuständigkeit für das gesamte Wohnungs- und<br />

Siedlungswesen e<strong>in</strong>schließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungswirtschaft auf <strong>de</strong>n Reichswohnungskommissar<br />

übergegangen war und sich herausgestellt hatte, daß die bisherige<br />

Wohnraumlenkung nicht ausreichte, sah sich <strong><strong>de</strong>r</strong> RWK zu weitergehen<strong>de</strong>n gesetzgeberischen<br />

Schritten gezwungen. Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhaltung <strong>de</strong>s Bestan<strong>de</strong>s und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verteilung <strong>de</strong>s freiwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wohnraums galt es auch, auf die Möglichkeiten zur<br />

Vermehrung und Verbesserung <strong>de</strong>s verfügbaren Wohnraums Bedacht zu nehmen."<br />

11<br />

6<br />

E<strong>in</strong>en entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schritt <strong>in</strong> diese Richtung brachte die 'Verordnung zur Wohnraumlenkung'<br />

[WRLVO] vom 27.2.1943. Sie ermächtigte die GAUWOHNUNGSKOMMISSARE, Anordnungen<br />

zu erlassen, um<br />

"a) freien Wohnraum festzustellen,<br />

b) <strong>in</strong> vorhan<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>n Wohnraum durch Um- und Ausbauten verfügbar zu<br />

machen,<br />

c) zweckentfrem<strong>de</strong>ten Wohnraum se<strong>in</strong>em ursprünglichen Zweck wie<strong><strong>de</strong>r</strong> zuzuführen,<br />

d) Wohnraum im S<strong>in</strong>ne <strong><strong>de</strong>r</strong> Buchstaben a bis c zu erfassen und bestimmten Volkskreisen<br />

bevorzugt zuzuweisen." (§1)<br />

Die Wohnraumlenkungsverordnung vere<strong>in</strong>te bereits wesentliche Elemente <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungszwangsbewirtschaftung,<br />

die sich drei Interventionsmustern zuordnen lassen:<br />

1. Maßnahmen zur Gew<strong>in</strong>nung von Wohnraum, zum e<strong>in</strong>en durch Um- bzw. Ausbau vorhan<strong>de</strong>ner<br />

Gebäu<strong>de</strong> (§3), zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en durch die Rückumwandlung zweckentfrem<strong>de</strong>ter<br />

Räume (§4),<br />

2. direktive E<strong>in</strong>griffe zur Ermittlung, Erfassung und Verteilung von Wohnraum zugunsten<br />

bevorzugter Personengruppen,<br />

3. Zuzugsbeschränkungen <strong>in</strong>sbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>in</strong> Großstädten, die vom Reichswohnungskommissar<br />

auf Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Wohnungsnot betroffenen Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n und<br />

Landkreise zu 'Brennpunkten <strong>de</strong>s Wohnungsbedarfs' erklärt wer<strong>de</strong>n konnten (§11).

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