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Aufstellen von zeitlich begrenzten Werbungen und Ankündigungen ...

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<strong>Aufstellen</strong> <strong>von</strong> <strong>zeitlich</strong> <strong>begrenzten</strong> <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Ankündigungen</strong> – Information an alle Vereine <strong>und</strong> Veranstalter<br />

<strong>von</strong> Veranstaltungen<br />

Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Wirtschaftsrecht <strong>und</strong> Infrastruktur –<br />

Verkehrsplanung, hat Richtlinien für das <strong>Aufstellen</strong> <strong>zeitlich</strong> begrenzter <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Ankündigungen</strong> erstellt.<br />

Anlass für die Erstellung dieser Richtlinie waren die ausufernde Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Ankündigungen</strong> im Bereich <strong>von</strong> öffentlichen Straßen, wodurch eine starke Ablenkung <strong>und</strong> in<br />

weiterer Folge Gefährdung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gegeben ist.<br />

Insbesondere ist dieses Thema für alle Vereine <strong>von</strong> besonderer Bedeutung, welche <strong>zeitlich</strong><br />

begrenzte <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> für ihre Veranstaltungen wie Feste, Bälle,<br />

Sportveranstaltungen etc. im Bereich <strong>von</strong> öffentlichen <strong>und</strong> stark frequentierten Straßen zur<br />

Aufstellung bringen.<br />

Einleitend wird festgestellt, dass bezüglich der oa. Thematik am 03. Mai 2011 in der<br />

Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ein Informationsveranstaltung stattgef<strong>und</strong>en hat, bei<br />

welcher alle betroffenen Institutionen wie Bürgermeister aller Gemeinden, Straßenerhalter,<br />

Bezirkspolizeikommando <strong>und</strong> Vertreter der einzelnen Polizeiinspektionen anwesend waren.<br />

Dabei wurde ausgeführt, dass die nachstehend angeführten Richtlinien ab sofort (Mai 2011)<br />

verlässlich umzusetzen <strong>und</strong> anzuwenden sind. Die Vertreter <strong>von</strong> den Vereinen sollen über die<br />

neuen Richtlinien entsprechend informiert werden.<br />

Bei nicht entsprechender Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> bestehen besondere<br />

Gefahrensituationen. In diesem Fall ist es die Pflicht des Straßenerhalts (ASFINAG,<br />

Straßenmeisterei, Gemeinde), dass verkehrsbehindernd oder die Verkehrssicherheit<br />

einschränkende Werbeanlagen umgehend auf Kosten des Veranstalters entfernt werden.<br />

Außerdem müsste eine entsprechende Anzeige bei der Strafabteilung der<br />

Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erstattet werden.<br />

Damit dies nicht der Fall ist, werden in der Anlage nachstehend die wesentlichsten Punkte allen<br />

Vereinen <strong>und</strong> Veranstaltern zur Kenntnis gebracht:<br />

Abschließend wird allen Vereinen <strong>und</strong> Veranstaltern mitgeteilt, dass <strong>von</strong> der Marktgemeinde<br />

Griffen in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Griffen <strong>und</strong> Straßenmeisterei Völkermarkt<br />

als Serviceleistung geeignete Standorte für die Aufstellung <strong>von</strong> Werbeanlagen gesucht werden,<br />

welche den vorangeführten erlassenen Richtlinien entsprechen.<br />

Diese Standorte werden dann in einer Karte dargestellt, welche den einzelnen Veranstaltern bei<br />

Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.<br />

Werbung <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> Seite 1


Richtlinien für die Anbringung <strong>von</strong> <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong><br />

Allgemeine Voraussetzungen <strong>und</strong> Auflagen:<br />

1. Die Anlagen dürfen nicht verkehrsbehindernd oder sichtbehindernd aufgestellt werden.<br />

2. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden.<br />

3. Die Anlagen sind so fest am Boden zu verankern, dass sie auch durch starke Windstöße<br />

nicht losgerissen werden können.<br />

4. Die Standorte für Werbe- <strong>und</strong> Ankündigungsplakate sind mit dem örtlich zuständigen<br />

Straßenerhalter festzulegen.<br />

5. <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> dürfen maximal 1 Monat vor Beginn bis 2 Tage nach<br />

Ende der Veranstaltung aufgestellt werden.<br />

6. Die Einwilligung des Gr<strong>und</strong>eigentümers ist einzuholen.<br />

7. Werbegesellschaften, wahlwerbende Parteien <strong>und</strong> sonstige Antragsteller haften für alle<br />

Schäden, die durch die Plakate an Straßenanlagen oder Dritten verursacht werden. Sie<br />

haben aus diesem Titel die jeweilige Straßenverwaltung gegenüber diesbezüglicher<br />

Forderungen Dritter schad- <strong>und</strong> klaglos zu halten.<br />

8. An Einrichtungen zur Regelung <strong>und</strong> Sicherung des Verkehrs lt. StVO § 31 dürfen keine<br />

<strong>Werbungen</strong> bzw. <strong>Ankündigungen</strong> angebracht werden.<br />

9. Die Sicherheit, Leichtigkeit <strong>und</strong> Flüssigkeit des Verkehrs darf beim <strong>Aufstellen</strong> bzw.<br />

Entfernen der <strong>Werbungen</strong> bzw. <strong>Ankündigungen</strong> nicht beeinträchtigt werden.<br />

10. Der Antragsteller ist verpflichtet während der Aufstellungszeit in zyklischen Abständen<br />

(die Zeitabstände werden <strong>von</strong> der zuständigen Behörde vorgegeben) Kontrollen<br />

betreffend der ordnungsgemäßen Aufstellung der Werbeanlagen durchzuführen.<br />

11. <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong>, deren Aufstellung nicht den oben angeführten<br />

Auflagenpunkten entsprechen, werden durch den zuständigen Straßenerhalter auf<br />

Kosten <strong>und</strong> Gefahr des Antragstellers entfernt.<br />

Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> auf öffentlichen Straßen im Ortsgebiet:<br />

1. Im Bereich <strong>von</strong> Busbuchten dürfen keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> aufgestellt<br />

werden.<br />

2. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich sowie 30 m vor <strong>und</strong> nach einer Kreuzung dürfen<br />

keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> aufstellt werden.<br />

3. 50 m vor <strong>und</strong> nach Schutzwegen <strong>und</strong> Querungshilfen dürfen keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Ankündigungen</strong> aufgestellt werden.<br />

4. In einem Kreisverkehr sowie 30 m davor <strong>und</strong> danach dürfen keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Ankündigungen</strong> aufgestellt werden.<br />

5. Innerhalb <strong>von</strong> 20 m pro Fahrtrichtung darf nur ein Plakat <strong>von</strong> den jeweiligen Nutznießern<br />

aufgestellt werden.<br />

6. Der Abstand der Anlage zum nächstgelegenen Fahrbahnrand muss mindestens die<br />

tatsächliche Höhe der Anlage betragen.<br />

7. Keine Werbeanlagen im Bereich <strong>von</strong> Baustellen.<br />

8. Keine <strong>Werbungen</strong> im Bereich <strong>von</strong> ausgewiesenen Unfallhäufigkeitsstellen.<br />

Werbung <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> Seite 2


Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> auf öffentlichen Straßen im Freiland:<br />

1. Im Kurvenbereich dürfen keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> aufgestellt werden.<br />

2. Im Bereich <strong>von</strong> Busbuchten dürfen keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> aufgestellt<br />

werden.<br />

3. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich sowie 150 m vor <strong>und</strong> nach einer Kreuzung dürfen<br />

keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> aufgestellt werden.<br />

4. 100 m vor <strong>und</strong> nach Schutzwegen dürfen keine <strong>Werbungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong><br />

aufgestellt werden.<br />

5. Der Abstand der Anlage zum nächstgelegenen Fahrbahnrand muss mindestens die<br />

tatsächliche Höhe der Anlage betragen.<br />

6. Innerhalb <strong>von</strong> 100 m darf nur ein Plakat <strong>von</strong> den jeweiligen Nutznießern aufgestellt<br />

werden.<br />

7. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Entfernung zum nächstgelegenen<br />

Verkehrszeichen muss mindestens 100 m betragen.<br />

8. Keine Werbeanlagen im Bereich <strong>von</strong> Baustellen.<br />

9. Keine Werbeanlagen im Bereich <strong>von</strong> ausgewiesenen Unfallhäufigkeitssstellen.<br />

Bezüglich der Aufstellung <strong>von</strong> Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen außerhalb des<br />

Ortsgebietes in der freien Landschaft wird gr<strong>und</strong>sätzlich festgehalten, dass hier auch die Norm<br />

des Kärntner Naturschutzgesetzes greift <strong>und</strong> die Aufstellung einer naturschutzrechtlichen<br />

Bewilligung bedarf!<br />

Eine derartige naturschutzrechtliche Bewilligung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />

beantragen.<br />

Auch das Kärntner Ortsbildpflegegesetz enthält Bestimmungen, wonach die Errichtung,<br />

Aufstellung oder Änderung <strong>von</strong> Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung <strong>von</strong> Werbematerial<br />

sowie die sonstige Anbringung <strong>von</strong> Werbung einer Bewilligung nach dem Kärntner<br />

Ortsbildpflegegesetzes bedarf.<br />

Werbung <strong>und</strong> <strong>Ankündigungen</strong> Seite 3

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