Die Geschichte - Volkstrauertag
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Einführung<br />
<strong>Die</strong> Grundlage der vorliegenden Arbeit entstand im Wintersemester 1984/85 als<br />
Beitrag zu einem rechtsgeschichtlichen Seminar an der Christian-Albrechts-<br />
Universität in Kiel.<br />
Seither sind 13 Jahre vergangen. Der damals aufgelegte Druck ist vergriffen und<br />
zum Teil inhaltlich überholt. In den neuen Ländern und über sie herrscht Aufklärungsbedarf.<br />
<strong>Die</strong>se Arbeit mag einige Fachbegriffe aufweisen, die dem juristischen Laien nicht<br />
ohne weiteres verständlich sind und daher erklärt werden sollen: <strong>Die</strong> Zuständigkeit<br />
zur Gesetzgebung wird in der Verfassung, der höchsten Rechtsquelle des Staates,<br />
festgelegt. Hier geht es um die Frage, ob die Verfassung die Zuständigkeit zur gesetzlichen<br />
Regelung des <strong>Volkstrauertag</strong>es dem Reich bzw. Bund oder den Ländern<br />
einräumt.<br />
<strong>Die</strong> Regelung des <strong>Volkstrauertag</strong>es kann rechtsverbindlich in verschiedener Weise<br />
geschehen. In Betracht kommt zunächst, den <strong>Volkstrauertag</strong> als gesetzlichen Feiertag<br />
einzuführen oder gesetzlich zu schützen. Dabei richtet sich das Gesetz<br />
grundsätzlich für eine Vielzahl von Fällen an alle Staatsbürger. <strong>Die</strong>s tut auch eine<br />
den <strong>Volkstrauertag</strong> schützende Rechtsverordnung. Das Gesetz bringt der Gesetzgeber<br />
in der von der Verfassung vorgesehenen Weise zustande. Demgegenüber<br />
werden Rechtsverordnungen von denjenigen Ministern erlassen, die in einem Gesetz<br />
dazu ermächtigt werden. Schließlich ist auch noch eine Regelung des <strong>Volkstrauertag</strong>es<br />
in Verwaltungsvorschriften, manchmal auch Erlaß, Anordnung oder Verfügung<br />
genannt, denkbar. <strong>Die</strong> Verwaltungsvorschrift richtet sich nicht wie Gesetz<br />
und Rechtsverordnung an alle Staatsbürger, sondern bindet lediglich die in der Verwaltung<br />
Tätigen.<br />
<strong>Die</strong>se unterschiedlichen Möglichkeiten, den <strong>Volkstrauertag</strong> rechtsverbindlich zu<br />
regeln, bestimmen wesentlich die Gliederung der vorliegenden Arbeit.<br />
Der Verfasser vertritt den Inhalt der Arbeit allein auf der Grundlage frei gewonnener<br />
Forschungsergebnisse.<br />
Bad Kleinen, im Juni 1998<br />
Dr. iur. Thomas Peter Petersen