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Die Geschichte - Volkstrauertag

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15<br />

3b Der Schutz des <strong>Volkstrauertag</strong>es durch die Reichswehrverwaltung<br />

Von Anfang an stand die Reichswehr der Idee des <strong>Volkstrauertag</strong>es offen gegen -<br />

über. So beteiligte sie sich bereits 1924 – also vor dem ersten reichseinheitlichen<br />

<strong>Volkstrauertag</strong> – an einer Gefallenengedenkfeier vor dem Reichstag. Anlaß war der<br />

zehnte Jahrestag des Kriegsausbruchs 61 . Ein Erlaß des Reichswehrministers von<br />

1928 ordnete die Ausschmückung der Kriegsgräber und -denkmäler durch die<br />

Armee zum <strong>Volkstrauertag</strong> an. <strong>Die</strong> Truppenteile sollten des Tages in einfacher Weise<br />

gedenken. <strong>Die</strong> Teilnahme an Gedächnisgottesdiensten sollte durch freiwillige Abordnungen<br />

geschehen. <strong>Die</strong>nstliche Teilnahme schrieb der Reichswehrminister für<br />

staatliche Feiern vor; die dienstliche Teilnahme an kommunalen Feiern oder solchen<br />

des Volksbundes konnten die Wehrkreisbefehlshaber anordnen. Den Reichswehrangehörigen<br />

wurde für diesen Tag die Teilnahme an öffentlichen Lustbarkeiten<br />

verboten. Militärkapellen sollten nur bei den Gedenkfeiern spielen 62 . Ähnliche Erlasse<br />

ergingen 1929, 1930 und 1931. War 1930 die Halbmastbeflaggung an Reichswehrdienstgebäuden<br />

nur dort vorgesehen, wo die Landesregierungen auf Halbmast<br />

flaggen ließen, so ordnete der Reichswehrminister 1931 die Halbmast beflaggung<br />

reichseinheitlich an 63 .<br />

3c Der Schutz des <strong>Volkstrauertag</strong>es durch die Kirchenverwaltung<br />

Auch die Kirchen traten für den <strong>Volkstrauertag</strong> ein, obwohl die katholische Kirche<br />

mit Allerseelen und die evangelische Kirche mit dem Totensonntag bereits traditionelle<br />

Totengedenktage hatten. So wurde die große Eingabe zum gesetzlichen<br />

Schutz des <strong>Volkstrauertag</strong>es im Jahre 1922 von drei maßgeblichen kirchlichen Vertretern<br />

und verschiedenen Untergliederungen der evangelischen, katholischen und<br />

jüdischen Kirchen unterstützt 64 (vgl.o. A I 2). Der erste reichseinheitliche <strong>Volkstrauertag</strong><br />

1925 wurde ebenfalls von Kirchenbehörden gefördert 65 . Ein Erlaß der katholischen<br />

fürstbischöflichen Delegatur in Berlin forderte im Jahre 1926 auf, der Gefallenen<br />

in Predigt und Gebet zu gedenken und eigens die Glocken zu läuten. Ein Erlaß<br />

des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses von 1927 ging darüber hinaus<br />

und sah vor, daß sich die Pfarrer an anderen, geeigneten Feiern beteiligen sollten<br />

und die Kollekte für dem <strong>Volkstrauertag</strong> verwandte Zwecke zu verwenden sei.<br />

Beide Anordnungen wurden 1928 erneuert 66 .<br />

61 Wohlfeil S. 112f; Erdmann-Booms: Kabinette Marx I/II Bd 2 Dok.Nr. 248 Punkt 3; vgl. auch Schellack S.<br />

205–207<br />

62 Kriegsgräberfürsorge 1928, Nr. 3, S. 44f<br />

63 Kriegsgräberfürsorge 1930, Nr. 4, S. 54; 1931 Nr. 4 S. 50<br />

64 Kriegsgräberfürsorge 1922, Nr. 4, S. 38<br />

65 Kriegsgräberfürsorge 1925, Nr. 3, S. 18; vgl. aber auch Schellack S. 238, 241 f zum November als der<br />

vom Deutschen Evangelischen Kirchenausschuß erwogenen Terminalternative<br />

66 Kriegsgräberfürsorge 1928, Nr. 3, S. 45

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