1 Aufgabe der Risikoabschätzung
1 Aufgabe der Risikoabschätzung
1 Aufgabe der Risikoabschätzung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
5.2 Vorgehensweise nach modifizierter Methodik<br />
Das modifizierte Modell wurde gewählt, um die Erkenntnisse <strong>der</strong> BMVBW-Richtwerte-<br />
Konferenz leichter berücksichtigen zu können. Unterschieden werden in <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />
Kollisionseintrittswahrscheinlichkeit zwei Betrachtungsfälle, <strong>der</strong> Fall des manövrierfähigen<br />
Schiffes und <strong>der</strong> des manövrierunfähigen Schiffes.<br />
Für beide Betrachtungsfälle gilt:<br />
• Das individuelle Schiff wird auf seinem Weg durch das Betrachtungsgebiet verfolgt.<br />
• Um den Windpark herum werden durch Abstandsradien definierte Zonen festgelegt.<br />
5.2.1 Manövrierunfähige Schiffe<br />
Für eine Kollision mit einer WEA des betrachteten Windparks müssen mehrere Bedingungen<br />
erfüllt sein:<br />
1. Ein Schiff im Betrachtungsgebiet muss sich auf einem bestimmten Verkehrsweg bzw.<br />
VTG befinden,<br />
2. das Schiff muss manövrierunfähig sein,<br />
3. ein Schiff muss einen Streckenabschnitt innerhalb <strong>der</strong> Gefahrenzonen befahren,<br />
4. das Schiff muss einer kritischen Windstärke ausgesetzt sein,<br />
5. das Schiff muss einer kritischen Windrichtung ausgesetzt sein,<br />
6. das Schiff muss an den Windpark driften,<br />
7. das Schiff muss mit einer WEA kollidieren.<br />
Die einzelnen Faktoren werden zunächst erläutert. Auf Basis <strong>der</strong> Erläuterungen schließt sich<br />
im Text die Formalisierung <strong>der</strong> Vorgehensweise an.<br />
Zu 1: Schiffsverkehrsdaten<br />
Die Schiffsbewegungen werden pro Schifffahrtsroute summiert und geografisch auf<br />
die Mitte <strong>der</strong> Schifffahrtsroute normiert.<br />
Zu 2: Manövrierunfähigkeit<br />
Für die Betrachtung <strong>der</strong> manövrierunfähigen Schiffe wurden aus <strong>der</strong> vorliegenden Unfallaufschreibung<br />
alle Unfälle herausgenommen, die als Kollision Schiff-Schiff vermerkt<br />
wurden. Dabei wurde unterstellt, dass bei dieser Unfallursache mindestens ein<br />
Schiff manövrierfähig war. Die Gesamtzahl aller Unfälle <strong>der</strong> Unfallausschreibungen,<br />
reduziert um die Kollisionen Schiff-Schiff, wird damit als Unfallzahl manövrierunfähiger<br />
Schiffe angenommen. Als manövrierunfähig bezeichnen wir in dieser Betrachtung<br />
Schiffe, <strong>der</strong>en Antrieb und/o<strong>der</strong> Ru<strong>der</strong>anlage ausgefallen ist. Die Auswirkung<br />
dieses Ausfalles bedeutet, dass dieses Schiff nicht steuerbar ist. Ein Black Out, also<br />
<strong>der</strong> Ausfall <strong>der</strong> elektrischen Anlagen ist i.d.R. dagegen kurzfristig und wird hier nicht<br />
als ursächlich betrachtet.<br />
©GAUSS 3605/2009 Endbericht 4.1 Seite 56 von 104