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1 Aufgabe der Risikoabschätzung

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5.2 Vorgehensweise nach modifizierter Methodik<br />

Das modifizierte Modell wurde gewählt, um die Erkenntnisse <strong>der</strong> BMVBW-Richtwerte-<br />

Konferenz leichter berücksichtigen zu können. Unterschieden werden in <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />

Kollisionseintrittswahrscheinlichkeit zwei Betrachtungsfälle, <strong>der</strong> Fall des manövrierfähigen<br />

Schiffes und <strong>der</strong> des manövrierunfähigen Schiffes.<br />

Für beide Betrachtungsfälle gilt:<br />

• Das individuelle Schiff wird auf seinem Weg durch das Betrachtungsgebiet verfolgt.<br />

• Um den Windpark herum werden durch Abstandsradien definierte Zonen festgelegt.<br />

5.2.1 Manövrierunfähige Schiffe<br />

Für eine Kollision mit einer WEA des betrachteten Windparks müssen mehrere Bedingungen<br />

erfüllt sein:<br />

1. Ein Schiff im Betrachtungsgebiet muss sich auf einem bestimmten Verkehrsweg bzw.<br />

VTG befinden,<br />

2. das Schiff muss manövrierunfähig sein,<br />

3. ein Schiff muss einen Streckenabschnitt innerhalb <strong>der</strong> Gefahrenzonen befahren,<br />

4. das Schiff muss einer kritischen Windstärke ausgesetzt sein,<br />

5. das Schiff muss einer kritischen Windrichtung ausgesetzt sein,<br />

6. das Schiff muss an den Windpark driften,<br />

7. das Schiff muss mit einer WEA kollidieren.<br />

Die einzelnen Faktoren werden zunächst erläutert. Auf Basis <strong>der</strong> Erläuterungen schließt sich<br />

im Text die Formalisierung <strong>der</strong> Vorgehensweise an.<br />

Zu 1: Schiffsverkehrsdaten<br />

Die Schiffsbewegungen werden pro Schifffahrtsroute summiert und geografisch auf<br />

die Mitte <strong>der</strong> Schifffahrtsroute normiert.<br />

Zu 2: Manövrierunfähigkeit<br />

Für die Betrachtung <strong>der</strong> manövrierunfähigen Schiffe wurden aus <strong>der</strong> vorliegenden Unfallaufschreibung<br />

alle Unfälle herausgenommen, die als Kollision Schiff-Schiff vermerkt<br />

wurden. Dabei wurde unterstellt, dass bei dieser Unfallursache mindestens ein<br />

Schiff manövrierfähig war. Die Gesamtzahl aller Unfälle <strong>der</strong> Unfallausschreibungen,<br />

reduziert um die Kollisionen Schiff-Schiff, wird damit als Unfallzahl manövrierunfähiger<br />

Schiffe angenommen. Als manövrierunfähig bezeichnen wir in dieser Betrachtung<br />

Schiffe, <strong>der</strong>en Antrieb und/o<strong>der</strong> Ru<strong>der</strong>anlage ausgefallen ist. Die Auswirkung<br />

dieses Ausfalles bedeutet, dass dieses Schiff nicht steuerbar ist. Ein Black Out, also<br />

<strong>der</strong> Ausfall <strong>der</strong> elektrischen Anlagen ist i.d.R. dagegen kurzfristig und wird hier nicht<br />

als ursächlich betrachtet.<br />

©GAUSS 3605/2009 Endbericht 4.1 Seite 56 von 104

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