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Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 43 Parallel zur Erarbeitung der Ausbildungsordnungen und Ausbildungsrahmenpläne für die Betriebe durch Sachverständige des Bundes werden Rahmenlehrpläne für die berufsbildenden Schulen durch Sachverständige der Länder erstellt und dann in gemeinsamer Sitzung abschließend beraten und aufeinander abgestimmt. Zuständig für den Erlass der Ausbildungsordnung (Ermächtigungsgrundlage sind: § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO) ist der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (BMWi) oder der sonst zuständige Fachminister. Das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung (BMBF) ist jeweils herzustellen, ohne dass die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist (Konsensprinzip). Erstellung von Rahmenlehrplänen Die Übersicht auf S. 44 stellt den Ablauf des Entstehens einer Ausbildungsordnung anschaulich dar. Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Vor der Entscheidung für eine betriebliche Berufsausbildung hilft ein Blick ins Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsberufe. Es wird jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung erstellt und veröffentlicht (www.bibb.de/?berufe). Die anerkannten Ausbildungsberufe des Handwerks ergeben sich aus den Anlagen A und B zur Handwerksordnung (HwO). Durch die Novelle der HwO 1998 wurde der Grundsatz Ausübungsberuf gleich Ausbildungsberuf durchbrochen. Seither können für ein Handwerksgewerk mehrere Ausbildungsberufe bestehen. Erlass von Ausbildungsordnungen Ausbildungsberufe des Handwerks Beispiel: Dem Ausübungsberuf Kraftfahrzeugtechniker sind die Ausbildungsberufe – Kraftfahrzeugmechatroniker, – Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und – Kraftfahrzeugservicemechaniker zugeordnet. Im Rahmen einer ¾nderung der Handwerksordnung im Jahr 2003 wurden zahlreiche Handwerksberufe aus der Anlage A in die Anlage B überführt. Von ehemals 94 gehören seitdem nur noch 41 Berufe zur Anlage A. Hier ist ein Meisterbrief Voraussetzung für eine Selbstständigkeit im Handwerk. 4.2 Struktur, Funktionen, Ziele von Ausbildungsordnungen Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (Ausschließlichkeitsgrundsatz – § 4 Abs. 2 BBiG bzw. § 25 Abs. 2 HwO). Nach § 25 HwO bzw. § 4 BBiG sollen Ausbildungsordnungen die Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung bilden. Sie legen Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der staatlich anerkannten Ausbildungsberu- Funktion der Ausbildungsordnungen

44 Auswahl von Ausbildungsberufen fe als Mindestanforderungen fest. Als bundesweit geltende Rechtsverordnungen haben sie die gleiche Wirkung wie Gesetze. Die Erarbeitung neuer Ausbildungsverordnungen verfolgt vorrangig folgende Ziele: Sicherung einer breiten Grundbildung, Festlegung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Einzelnen, Wahrung der Flexibilität in Bezug auf betriebliche Ausbildungssituationen. Erarbeitung einer Ausbildungsordnung

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 43<br />

Parallel zur Erarbeitung <strong>de</strong>r Ausbildungsordnungen und Ausbildungsrahmenpläne<br />

für die Betriebe durch Sachverständige <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n Rahmenlehrpläne<br />

für die berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen durch Sachverständige <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r erstellt und<br />

dann in gemeinsamer Sitzung abschließend beraten und aufeinan<strong>de</strong>r abgestimmt.<br />

Zuständig für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung (Ermächtigungsgrundlage<br />

sind: § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO) ist <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister für Wirtschaft<br />

und Technologie (BMWi) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonst zuständige Fachminister. Das<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sminister für Bildung und Forschung (BMBF) ist<br />

jeweils herzustellen, ohne dass die Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />

(Konsensprinzip).<br />

Erstellung<br />

<strong>von</strong> Rahmenlehrplänen<br />

Die Übersicht auf S. 44 stellt <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>s Entstehens einer Ausbildungsordnung<br />

anschaulich dar.<br />

Verzeichnis <strong>de</strong>r staatlich anerkannten Ausbildungsberufe<br />

Vor <strong>de</strong>r Entscheidung für eine betriebliche Berufsausbildung hilft ein Blick ins<br />

Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsberufe. Es wird jährlich vom Bun<strong>de</strong>sinstitut<br />

für Berufsbildung erstellt und veröffentlicht (www.bibb.<strong>de</strong>/?berufe).<br />

Die anerkannten Ausbildungsberufe <strong>de</strong>s Handwerks ergeben sich aus <strong>de</strong>n Anlagen<br />

A und B zur Handwerksordnung (HwO). Durch die Novelle <strong>de</strong>r HwO<br />

1998 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Grundsatz Ausübungsberuf gleich Ausbildungsberuf durchbrochen.<br />

Seither können für ein Handwerksgewerk mehrere Ausbildungsberufe<br />

bestehen.<br />

Erlass <strong>von</strong><br />

Ausbildungsordnungen<br />

Ausbildungsberufe<br />

<strong>de</strong>s<br />

Handwerks<br />

Beispiel: Dem Ausübungsberuf Kraftfahrzeugtechniker sind die Ausbildungsberufe<br />

– Kraftfahrzeugmechatroniker,<br />

– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und<br />

– Kraftfahrzeugservicemechaniker<br />

zugeordnet.<br />

Im Rahmen einer ¾n<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Handwerksordnung im Jahr 2003 wur<strong>de</strong>n<br />

zahlreiche Handwerksberufe aus <strong>de</strong>r Anlage A in die Anlage B überführt. Von<br />

ehemals 94 gehören seit<strong>de</strong>m nur noch 41 Berufe zur Anlage A. Hier ist ein<br />

Meisterbrief Voraussetzung für eine Selbstständigkeit im Handwerk.<br />

<strong>4.</strong>2 Struktur, Funktionen, Ziele <strong>von</strong> Ausbildungsordnungen<br />

Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung<br />

ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Ausschließlichkeitsgrundsatz – § 4 Abs. 2 BBiG bzw.<br />

§ 25 Abs. 2 HwO).<br />

Nach § 25 HwO bzw. § 4 BBiG sollen Ausbildungsordnungen die Grundlage für<br />

eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung bil<strong>de</strong>n. Sie legen Ausbildungsziele<br />

und Ausbildungsinhalte <strong>de</strong>r staatlich anerkannten Ausbildungsberu-<br />

Funktion <strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsordnungen

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