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01.11.2013 Aufrufe

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 53 in Berufen außerhalb der Handwerksordnung eine staatliche anerkannte Prüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder generell eine Abschlussprüfung einer deutschen Hochschule absolviert hat (§ 30 BBiG). Eine Altersgrenze (früher 24 Jahre) wird nicht mehr als Voraussetzung der fachlichen Eignung gefordert. Stattdessen ist in Berufen außerhalb der Handwerksordnung der Nachweis einer angemessenen Zeit praktischer Berufstätigkeit notwendig (§ 30 Abs. 2 BBiG). Die fachliche Eignung für die Ausbildung von Lehrlingen schließt die pädagogische Qualifikation des Ausbilders mit ein. Mit einer bestandenen Meisterprüfung ist diese gewährleistet. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Meisterprüfung ausübt und ausbilden möchte, muss eine Prüfung in Teil IV bzw. die Ausbilder-Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben S. 290 bzw. nachweisen, dass er laut BBiG persönlich und fachlich geeignet ist. pädagogische Qualifikation In den neuen Bundesländern bleiben Berechtigungen zum Einstellen oder Ausbilden von Lehrlingen weiter bestehen, die vor dem Beitritt zur Bundesrepublik gegolten haben. Eignungsvoraussetzungen für Ausbildung 5.2 Eignungskriterien der Ausbildungsstätte Neben der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders ist für die Ausbildung von Lehrlingen die Eignung der Ausbildungsstätte unabdingbar. Lehrlinge dürfen nur eingestellt werden (§ 27 BBiG bzw. § 21 HwO), wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

54 Eignung für die Ausbildung Nach § 32 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 der Handwerksordnung sind die zuständigen Stellen (Kammern) verpflichtet, die Eignung der Ausbildungsstätte festzustellen und zu überwachen. Für jeden Ausbildungsberuf, für den die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen der Ausbildungsstätte die gültigen Ausbildungsordnungen vorliegen. Art und Umfang der Produktion oder der Dienstleistungen müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können. Eignung der Ausbildungsstätte Grundausstattung Zu den erforderlichen Einrichtungen gehört eine Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Wartungseinrichtungen etc. Die Einrichtungen müssen auf dem aktuellen Stand der Technik sein. Das bedeutet aber nicht, dass die jeweils modernste Technik verlangt wird. Für die berufliche Fachausbildung müssen in der Regel geeignete Ausbildungsplätze für die Lehrlinge vorhanden sein. Im Rahmen der Eignungsfeststellung legt die zuständige Stelle dieses im Einzelfall fest. Verhältnis Lehrlinge – Fachkräfte Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel: ein bis zwei Fachkräfte – ein Lehrling, drei bis fünf Fachkräfte – zwei Lehrlinge,

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 53<br />

in Berufen außerhalb <strong>de</strong>r Handwerksordnung eine staatliche anerkannte<br />

Prüfung in einer <strong>de</strong>m Ausbildungsberuf entsprechen<strong>de</strong>n Fachrichtung bestan<strong>de</strong>n<br />

hat o<strong>de</strong>r generell eine Abschlussprüfung einer <strong>de</strong>utschen Hochschule<br />

absolviert hat (§ 30 BBiG).<br />

Eine Altersgrenze (früher 24 Jahre) wird nicht mehr als Voraussetzung <strong>de</strong>r<br />

fachlichen Eignung gefor<strong>de</strong>rt. Statt<strong>de</strong>ssen ist in Berufen außerhalb <strong>de</strong>r Handwerksordnung<br />

<strong>de</strong>r Nachweis einer angemessenen Zeit praktischer Berufstätigkeit<br />

notwendig (§ 30 Abs. 2 BBiG).<br />

Die fachliche Eignung für die Ausbildung <strong>von</strong> Lehrlingen schließt die pädagogische<br />

Qualifikation <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>rs mit ein. Mit einer bestan<strong>de</strong>nen Meisterprüfung<br />

ist diese gewährleistet. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne<br />

Meisterprüfung ausübt und ausbil<strong>de</strong>n möchte, muss eine Prüfung in Teil IV<br />

bzw. die Ausbil<strong>de</strong>r-Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben S. 290 bzw.<br />

nachweisen, dass er laut BBiG persönlich und fachlich geeignet ist.<br />

pädagogische<br />

Qualifikation<br />

In <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn bleiben Berechtigungen zum Einstellen o<strong>de</strong>r<br />

Ausbil<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Lehrlingen weiter bestehen, die vor <strong>de</strong>m Beitritt zur Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

gegolten haben.<br />

Eignungsvoraussetzungen<br />

für<br />

Ausbildung<br />

5.2 Eignungskriterien <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte<br />

Neben <strong>de</strong>r persönlichen und fachlichen Eignung <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>rs ist für die<br />

Ausbildung <strong>von</strong> Lehrlingen die Eignung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte unabdingbar.<br />

Lehrlinge dürfen nur eingestellt wer<strong>de</strong>n (§ 27 BBiG bzw. § 21 HwO), wenn<br />

die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />

geeignet ist, und<br />

die Zahl <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl<br />

<strong>de</strong>r Ausbildungsplätze o<strong>de</strong>r zur Zahl <strong>de</strong>r beschäftigten Fachkräfte steht.

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