4. Auswahl von Ausbildungsberufen - vh-buchshop.de

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01.11.2013 Aufrufe

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 51 5. Eignung für die Ausbildung Der Lernende n n n n n ist in der Lage, Kriterien für eine persönliche und fachliche Eignung für das Einstellen und Ausbilden zu benennen und Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausbildungshemmnissen darzustellen, kann die Eignung der Ausbildungsstätte für die Durchführung der Ausbildung prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Eignung erläutern, ist in der Lage, die Notwendigkeit für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu erkennen und geeignete Möglichkeiten zu bestimmen, ist in der Lage, die Möglichkeiten der Kammern und Innungen zur Unterstützung der Betriebe in Ausbildungsangelegenheiten zu beschreiben, kann die Aufgaben der zuständigen Stelle zur Überwachung der Eignung erläutern, die Folgen bei Verstößen überblicken und die Gründe für den Entzug der Ausbildungsberechtigung benennen. Kompetenzen 5.1. Persönliche und fachliche Eignung nach BBiG und HwO, Ausbildungshemmnisse Die Ausbildung von Lehrlingen ist eine verantwortungsvolle und wichtige Aufgabe im Ausbildungssystem. Deshalb gibt es präzise rechtliche Formulierungen, die regeln, wer Lehrlinge einstellen und ausbilden darf. Diese Bestimmungen sind in den §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. in den §§ 21 bis 22b Handwerksordnung (HwO) eindeutig geregelt. Wer Lehrlinge einstellen möchte, muss persönlich geeignet sein. Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung enthalten keine positive Bestim- Eignungsvoraussetzungen für Einstellung 5.1.1 Eignungsvoraussetzungen für das Einstellen von Lehrlingen

52 Eignung für die Ausbildung persönliche Eignung mung des Begriffs der persönlichen Eignung. Grundsätzlich ist jeder selbstständige Handwerker zur Einstellung eines Auszubildenden persönlich geeignet und berechtigt, sofern dem keine besonderen Gründe entgegenstehen. BBiG bzw. HwO legen fest, dass persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, wiederholt oder schwer gegen BBiG bzw. HwO oder gegen die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25). Sie betreffen in erster Linie Personen, die z. B. wegen einer Straftat zu einer mindestens zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurden, aufgrund des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden, aufgrund der Verbreitung jugendgefährdender Schriften verurteilt wurden, dreimal zu einer Geldbuße wegen unzulässiger Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verurteilt wurden. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, d. h. ein Beschäftigungsverbot bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. 5.1.2 Eignungsvoraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen Wer Lehrlinge ausbilden möchte, muss persönlich und fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. fachliche Eignung Als fachlich geeignet gilt nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 30 BBiG) und in Handwerksberufen nach der HwO (§§ 22–22b) derjenige, der die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 30 BBiG, § 22b HwO) und zusätzlich in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat; in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (z. B. als Ingenieur, § 7 HwO) oder eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) hat; in einem zulassungsfreien Handwerk, handwerksähnlichen Gewerbe oder Beruf außerhalb der Handwerksordnung, in dem ausgebildet werden soll, mindestens die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bestanden hat; oder

52 Eignung für die Ausbildung<br />

persönliche<br />

Eignung<br />

mung <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r persönlichen Eignung. Grundsätzlich ist je<strong>de</strong>r selbstständige<br />

Handwerker zur Einstellung eines Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n persönlich geeignet<br />

und berechtigt, sofern <strong>de</strong>m keine beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />

BBiG bzw. HwO legen fest, dass persönlich nicht geeignet ist, wer<br />

Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche nicht beschäftigen darf,<br />

wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r schwer gegen BBiG bzw. HwO o<strong>de</strong>r gegen die auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen<br />

hat.<br />

Verbote, Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(§ 25). Sie betreffen in erster Linie Personen, die z. B.<br />

wegen einer Straftat zu einer min<strong>de</strong>stens zweijährigen Haftstrafe verurteilt<br />

wur<strong>de</strong>n,<br />

aufgrund <strong>de</strong>s Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wur<strong>de</strong>n,<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Verbreitung jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schriften verurteilt wur<strong>de</strong>n,<br />

dreimal zu einer Geldbuße wegen unzulässiger Beschäftigung <strong>von</strong> Kin<strong>de</strong>rn<br />

und Jugendlichen verurteilt wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, d. h. ein Beschäftigungsverbot bleibt<br />

außer Betracht, wenn seit <strong>de</strong>m Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind.<br />

5.1.2 Eignungsvoraussetzungen für das Ausbil<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Lehrlingen<br />

Wer Lehrlinge ausbil<strong>de</strong>n möchte, muss persönlich und fachlich geeignet sein.<br />

Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für <strong>de</strong>n jeweiligen Beruf erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse.<br />

fachliche<br />

Eignung<br />

Als fachlich geeignet gilt nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz (§ 30 BBiG) und in<br />

Handwerksberufen nach <strong>de</strong>r HwO (§§ 22–22b) <strong>de</strong>rjenige,<br />

<strong>de</strong>r die erfor<strong>de</strong>rlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 30 BBiG, § 22b HwO)<br />

und zusätzlich<br />

in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) die Meisterprüfung in<br />

<strong>de</strong>m Handwerk, in <strong>de</strong>m ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r in einem mit diesem<br />

verwandten Handwerk bestan<strong>de</strong>n hat;<br />

in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) die Voraussetzungen<br />

zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (z. B. als Ingenieur, § 7 HwO)<br />

o<strong>de</strong>r eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) hat;<br />

in einem zulassungsfreien Handwerk, handwerksähnlichen Gewerbe o<strong>de</strong>r<br />

Beruf außerhalb <strong>de</strong>r Handwerksordnung, in <strong>de</strong>m ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll,<br />

min<strong>de</strong>stens die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bestan<strong>de</strong>n hat; o<strong>de</strong>r

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