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4. Auswahl von Ausbildungsberufen - vh-buchshop.de

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42 <strong>Auswahl</strong> <strong>von</strong> <strong>Ausbildungsberufen</strong><br />

<strong>4.</strong> <strong>Auswahl</strong> <strong>von</strong> <strong>Ausbildungsberufen</strong><br />

Kompetenzen<br />

Der Lernen<strong>de</strong><br />

n<br />

n<br />

n<br />

n<br />

kann die Entstehung staatlich anerkannter Ausbildungsberufe beschreiben,<br />

kann Aufbau und Verbindlichkeit <strong>von</strong> Ausbildungsordnungen darstellen,<br />

kann die Funktionen und Ziele <strong>von</strong> Ausbildungsordnungen beschreiben,<br />

ist in <strong>de</strong>r Lage, Ausbildungsberufe für <strong>de</strong>n Betrieb anhand <strong>von</strong> Ausbildungsordnungen<br />

zu bestimmen und Flexibilisierungsmöglichkeiten zu benennen.<br />

<strong>4.</strong>1 Entstehung und Verzeichnis staatlich anerkannter<br />

Ausbildungsberufe<br />

erste gesetzliche<br />

Regelungen zur<br />

Berufsausbildung<br />

Entstehung<br />

<strong>von</strong> Ausbildungsordnungen<br />

Bis Mitte <strong>de</strong>s 20. Jahrhun<strong>de</strong>rts wur<strong>de</strong> die Berufsausbildung lediglich durch mehr<br />

o<strong>de</strong>r weniger unverbindliche Berufsbil<strong>de</strong>r und Berufsbildungspläne geregelt.<br />

Eine planmäßige und systematische Ausbildung war daher nicht immer gewährleistet.<br />

Nach <strong>de</strong>m 2. Weltkrieg wur<strong>de</strong> ein erster Schritt zu einer gesetzlichen<br />

Regelung <strong>de</strong>r Berufsausbildung getan: 1953 wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Gesetz zur Ordnung<br />

<strong>de</strong>s Handwerks (HwO) die Berufsausbildung im Handwerk geregelt. Ein weiterer<br />

Meilenstein erfolgte dann 1969 durch das Berufsbildungsgesetz, das die berufliche<br />

Bildung insgesamt auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage stellte. Seit<strong>de</strong>m<br />

legen nun Ausbildungsordnungen Inhalte und Ausbildungsablauf je<strong>de</strong>s<br />

staatlich anerkannten Ausbildungsberufes fest.<br />

Berufe verän<strong>de</strong>rn sich, manche sterben aus und neue entstehen. Technologischer<br />

Fortschritt o<strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rtes Kun<strong>de</strong>nverhalten sind vielfach <strong>de</strong>r Grund<br />

dafür. Entsprechend schnell können Inhalte einer Ausbildungsordnung veralten.<br />

Neue Werkstoffe, neue Verfahrenstechniken und die elektronische Datenverarbeitung<br />

verän<strong>de</strong>rn Berufsbil<strong>de</strong>r und Arbeitsabläufe in <strong>de</strong>n Betrieben.<br />

Die Inhalte einer Ausbildungsordnung wer<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Berufs- und Arbeitswelt abgeleitet und sollen so gestaltet sein, dass sie <strong>de</strong>n<br />

Bedürfnissen <strong>de</strong>r Betriebe gerecht wer<strong>de</strong>n. Sie müssen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Arbeitgebern<br />

und ihren Organisationen sowie <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Gewerkschaften<br />

und <strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Berufsbildung wesentlich beteiligten Berufsschulen akzeptiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Entsprechend kompliziert gestaltet sich das Abstimmungsverfahren<br />

beim Entstehen einer Ausbildungsordnung bzw. bei ihrer Fortschreibung.<br />

Die Initiativen dazu gehen entwe<strong>de</strong>r <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Fachverbän<strong>de</strong>n, <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Spitzenorganisationen<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer, <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Gewerkschaften o<strong>de</strong>r vom Bun<strong>de</strong>sinstitut<br />

für Berufsbildung aus.<br />

Die Entwicklung neuer Ausbildungsordnungen bzw. die Anpassung bestehen<strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsvorschriften läuft nach einem geregelten Verfahren ab, an <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Bund, die Län<strong>de</strong>r, Arbeitgeber, Gewerkschaften und die Berufsbildungsforschung<br />

beteiligt sind.


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 43<br />

Parallel zur Erarbeitung <strong>de</strong>r Ausbildungsordnungen und Ausbildungsrahmenpläne<br />

für die Betriebe durch Sachverständige <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n Rahmenlehrpläne<br />

für die berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen durch Sachverständige <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r erstellt und<br />

dann in gemeinsamer Sitzung abschließend beraten und aufeinan<strong>de</strong>r abgestimmt.<br />

Zuständig für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung (Ermächtigungsgrundlage<br />

sind: § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO) ist <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister für Wirtschaft<br />

und Technologie (BMWi) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonst zuständige Fachminister. Das<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sminister für Bildung und Forschung (BMBF) ist<br />

jeweils herzustellen, ohne dass die Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />

(Konsensprinzip).<br />

Erstellung<br />

<strong>von</strong> Rahmenlehrplänen<br />

Die Übersicht auf S. 44 stellt <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>s Entstehens einer Ausbildungsordnung<br />

anschaulich dar.<br />

Verzeichnis <strong>de</strong>r staatlich anerkannten Ausbildungsberufe<br />

Vor <strong>de</strong>r Entscheidung für eine betriebliche Berufsausbildung hilft ein Blick ins<br />

Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsberufe. Es wird jährlich vom Bun<strong>de</strong>sinstitut<br />

für Berufsbildung erstellt und veröffentlicht (www.bibb.<strong>de</strong>/?berufe).<br />

Die anerkannten Ausbildungsberufe <strong>de</strong>s Handwerks ergeben sich aus <strong>de</strong>n Anlagen<br />

A und B zur Handwerksordnung (HwO). Durch die Novelle <strong>de</strong>r HwO<br />

1998 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Grundsatz Ausübungsberuf gleich Ausbildungsberuf durchbrochen.<br />

Seither können für ein Handwerksgewerk mehrere Ausbildungsberufe<br />

bestehen.<br />

Erlass <strong>von</strong><br />

Ausbildungsordnungen<br />

Ausbildungsberufe<br />

<strong>de</strong>s<br />

Handwerks<br />

Beispiel: Dem Ausübungsberuf Kraftfahrzeugtechniker sind die Ausbildungsberufe<br />

– Kraftfahrzeugmechatroniker,<br />

– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und<br />

– Kraftfahrzeugservicemechaniker<br />

zugeordnet.<br />

Im Rahmen einer ¾n<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Handwerksordnung im Jahr 2003 wur<strong>de</strong>n<br />

zahlreiche Handwerksberufe aus <strong>de</strong>r Anlage A in die Anlage B überführt. Von<br />

ehemals 94 gehören seit<strong>de</strong>m nur noch 41 Berufe zur Anlage A. Hier ist ein<br />

Meisterbrief Voraussetzung für eine Selbstständigkeit im Handwerk.<br />

<strong>4.</strong>2 Struktur, Funktionen, Ziele <strong>von</strong> Ausbildungsordnungen<br />

Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung<br />

ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Ausschließlichkeitsgrundsatz – § 4 Abs. 2 BBiG bzw.<br />

§ 25 Abs. 2 HwO).<br />

Nach § 25 HwO bzw. § 4 BBiG sollen Ausbildungsordnungen die Grundlage für<br />

eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung bil<strong>de</strong>n. Sie legen Ausbildungsziele<br />

und Ausbildungsinhalte <strong>de</strong>r staatlich anerkannten Ausbildungsberu-<br />

Funktion <strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsordnungen


44 <strong>Auswahl</strong> <strong>von</strong> <strong>Ausbildungsberufen</strong><br />

fe als Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen fest. Als bun<strong>de</strong>sweit gelten<strong>de</strong> Rechtsverordnungen<br />

haben sie die gleiche Wirkung wie Gesetze. Die Erarbeitung neuer Ausbildungsverordnungen<br />

verfolgt vorrangig folgen<strong>de</strong> Ziele:<br />

Sicherung einer breiten Grundbildung,<br />

Festlegung <strong>von</strong> Kenntnissen und Fertigkeiten im Einzelnen,<br />

Wahrung <strong>de</strong>r Flexibilität in Bezug auf betriebliche Ausbildungssituationen.<br />

Erarbeitung einer<br />

Ausbildungsordnung


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 45<br />

Die Ausbildungsordnungen legen nur Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen fest. Die Ausbildung<br />

in <strong>de</strong>n Betrieben kann und soll möglichst über diese Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen<br />

hinausgehen.<br />

<strong>4.</strong>2.1 Min<strong>de</strong>stbestandteile <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung<br />

Das Berufsbildungsgesetz schreibt in § 5 Abs. 1 und die Handwerksordnung in § 26<br />

Abs. 1 vor, dass je<strong>de</strong> Ausbildungsordnung fünf Min<strong>de</strong>stbestandteile enthalten muss.<br />

Ausbildungsberufsbezeichnung<br />

Die Bezeichnung <strong>de</strong>s Ausbildungsberufs ist in <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung<br />

festgelegt. Die handwerklichen Ausübungsberufe sind in <strong>de</strong>n Anlagen A<br />

und B <strong>de</strong>r Handwerksordnung zusammengefasst. Auch im handwerksähnlichen<br />

Gewerbe gibt es bereits einige anerkannte Ausbildungsberufe, wie<br />

z. B. Bo<strong>de</strong>nleger, Kosmetiker o<strong>de</strong>r ¾n<strong>de</strong>rungsschnei<strong>de</strong>r.<br />

Ausbildungsdauer<br />

Die Ausbildungsdauer soll nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und § 26 Abs. 1 Nr. 2<br />

HwO nicht weniger als zwei und nicht mehr als drei Jahre betragen. Da es<br />

sich hier um eine sog. Sollvorschrift han<strong>de</strong>lt, kann in beson<strong>de</strong>ren Fällen vom<br />

Verordnungsgeber da<strong>von</strong> abgewichen wer<strong>de</strong>n. Dies ist in einigen Berufen<br />

geschehen. Hier beträgt die Ausbildungszeit dreieinhalb Jahre (z. B. Kfz-<br />

Mechatroniker, Metallbauer, Elektroniker).<br />

Ausbildungsberufsbild<br />

Das Ausbildungsberufsbild ist eine Auflistung <strong>von</strong> Fertigkeiten, Kenntnissen<br />

und Fähigkeiten, die Gegenstand <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Berufes<br />

sein müssen. Es han<strong>de</strong>lt sich um Min<strong>de</strong>stinhalte; sie beschreiben jeweils die<br />

Endqualifikation. Die entsprechen<strong>de</strong>n Lernziele im Ausbildungsrahmenplan<br />

wer<strong>de</strong>n handlungsorientiert formuliert.<br />

Ausbildungsrahmenplan<br />

Der Ausbildungsrahmenplan ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen<br />

Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch <strong>de</strong>n<br />

Betrieb zu vermitteln sind. Die Inhalte <strong>de</strong>r Berufsschule sind in <strong>de</strong>n Rahmenlehrplänen<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r für die Berufsschulen/Berufskollegs vorgegeben.<br />

Min<strong>de</strong>stbestandteile<br />

<strong>von</strong><br />

Ausbildungsordnungen<br />

Berufsbezeichnung<br />

Dauer <strong>de</strong>r<br />

Lehrzeit<br />

Min<strong>de</strong>stinhalte<br />

sachliche<br />

und zeitliche<br />

Glie<strong>de</strong>rung


46 <strong>Auswahl</strong> <strong>von</strong> <strong>Ausbildungsberufen</strong><br />

Flexibilitätsklausel<br />

Zeitrichtwertmetho<strong>de</strong><br />

Zeitrahmenmetho<strong>de</strong><br />

Zwischenprüfung<br />

Abschluss-/<br />

Gesellenprüfung<br />

mündliche<br />

Prüfung<br />

Der Ausbildungsrahmenplan dient als Orientierung für die Erstellung eines<br />

betrieblichen Ausbildungsplanes.<br />

In <strong>de</strong>n neueren Ausbildungsordnungen ist festgelegt, dass die Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten so vermittelt wer<strong>de</strong>n sollen, dass vom Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

auch das selbstständige Planen, Durchführen und Kontrollieren<br />

seiner Arbeit am Arbeitsplatz erlernt wird.<br />

Je<strong>de</strong> Ausbildungsordnung enthält eine Flexibilitätsklausel, die besagt, dass<br />

man <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Ausbildungsinhalte und auch <strong>von</strong> <strong>de</strong>r sachlichen<br />

Zuordnung abweichen kann. Es ist jedoch nicht erlaubt, Ausbildungsinhalte<br />

zu verän<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r wegzulassen.<br />

Zur zeitlichen Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Ausbildungsrahmenplans stehen zwei Möglichkeiten<br />

zur Verfügung. In gewerblich-technischen <strong>Ausbildungsberufen</strong><br />

wer<strong>de</strong>n überwiegend Zeitrichtwerte genutzt. Bei dieser Glie<strong>de</strong>rung wer<strong>de</strong>n<br />

die Ausbildungsinhalte zu Inhaltsabschnitten gebün<strong>de</strong>lt, dazu wird dann ein<br />

zeitlicher Richtwert in Wochen vorgegeben.<br />

In <strong>de</strong>n kaufmännisch-verwalten<strong>de</strong>n <strong>Ausbildungsberufen</strong> wird vorwiegend<br />

die Zeitrahmenmetho<strong>de</strong> angewandt. Die sachliche und zeitliche Glie<strong>de</strong>rung<br />

wird in getrennten Anlagen dargestellt. Für je<strong>de</strong> Teilposition wird dann ein<br />

Zeitrahmen in Monaten vorgegeben.<br />

Prüfungsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

Die Ausbildungsordnung regelt Zeitpunkt und Inhalt <strong>de</strong>r Zwischenprüfung.<br />

Sie kann vorsehen, dass die Abschluss-/Gesellenprüfung in zwei auseinan<strong>de</strong>r<br />

fallen<strong>de</strong>n Teilen durchgeführt wird (gestreckte Prüfung HF 4, Kap. 1.2 ). In<br />

diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung. Es sind dann Zeitpunkt <strong>de</strong>s ersten<br />

Prüfungsteils, Ausbildungsinhalte bis zu diesem Zeitpunkt und Gewichtung<br />

<strong>de</strong>r Teilprüfung in <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung festzulegen.<br />

Für die Gesellenprüfung regelt die Ausbildungsordnung die Inhalte für <strong>de</strong>n<br />

praktischen Teil <strong>de</strong>r Prüfung (Arbeitsaufgaben, Anfertigung <strong>von</strong> Prüfungsstücken)<br />

sowie die Prüfungsbereiche <strong>de</strong>s schriftlichen Prüfungsteils und <strong>de</strong>n<br />

zeitlichen Umfang.<br />

Ebenfalls wird festgelegt, ob und in welcher Form eine mündliche Prüfung<br />

durchzuführen ist und wie die Prüfungsleistungen zu gewichten sind.<br />

Bei neuen <strong>Ausbildungsberufen</strong> wer<strong>de</strong>n Prüfungsformen eingeführt, die stärker<br />

als bisher in <strong>de</strong>n Abschlussprüfungen die Befähigung zum selbstständigen<br />

Planen, Durchführen und Kontrollieren überprüfen.<br />

Beispiele: Integrierte Prüfung, betriebliche Projektarbeit, betrieblicher<br />

Auftrag, ganzheitliche Aufgabe, Kun<strong>de</strong>nberatungsgespräch, fallbezogenes<br />

Fachgespräch, Planungsaufgabe, praktische Aufgabe.<br />

Sonstige Regelungen<br />

Zusätzlich können in einer Ausbildungsordnung die Berichtsheftführung,<br />

überbetriebliche Ausbildung, Stufenausbildung sowie die Anrechnung an<strong>de</strong>rer<br />

Berufsausbildungsmaßnahmen geregelt sein.


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 47<br />

<strong>4.</strong>2.2 Arten <strong>von</strong> Ausbildungsordnungen<br />

Um Berufe flexibler und zukunftsoffener gestalten zu können, haben sich im<br />

Laufe <strong>de</strong>r Zeit folgen<strong>de</strong> Strukturmo<strong>de</strong>lle entwickelt:<br />

Ausbildungsberufe ohne Spezialisierung<br />

Berufe mit einheitlichem Berufsbild wer<strong>de</strong>n Monoberufe genannt. Bei <strong>de</strong>n<br />

Ausbildungsordnungen für Monoberufe wird zwischen solchen ohne und mit<br />

Spezialisierung unterschie<strong>de</strong>n. Für die größte Zahl <strong>de</strong>r Ausbildungsberufe gibt<br />

es Ausbildungsordnungen ohne Spezialisierung. Hier ist keinerlei Differenzierung<br />

bei <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>s Berufsbil<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r im Ausbildungsplan vorgesehen.<br />

Monoberufe<br />

Beispiele: Augenoptiker, Systemelektroniker, Weinküfer, Zahntechniker<br />

Ausbildungsberufe mit Spezialisierung in Schwerpunkte<br />

Das Berufsbild ist für alle diese Berufe einheitlich, nur im Ausbildungsrahmenplan<br />

wer<strong>de</strong>n die Schwerpunkte <strong>de</strong>utlich. Die unterschiedlichen Ausbildungsinhalte,<br />

die durch die unterschiedlichen Schwerpunkte notwendig<br />

sind, sollen nicht mehr als ein Drittel <strong>de</strong>r Ausbildungszeit ausmachen. Im<br />

ersten Ausbildungsjahr dürfen keine Unterschie<strong>de</strong> gemacht wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n<br />

Prüfungen müssen die Schwerpunkte berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Spezialisierung<br />

in Schwerpunkte<br />

Beispiel: Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker<br />

Schwerpunkte: – Maschinenbau,<br />

– Feinmechanik,<br />

– Werkzeugbau.<br />

Ausbildungsberufe mit Spezialisierung in Fachrichtungen<br />

Stärker wirkt sich die Spezialisierung nach Fachrichtungen aus. Hier gibt es<br />

be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Unterschie<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>s Berufsbil<strong>de</strong>s und im Ausbildungsrahmenplan.<br />

Jedoch sind sie nicht so be<strong>de</strong>utend, dass daraus ein neuer<br />

und selbstständiger Beruf abzuleiten wäre.<br />

Spezialisierung in<br />

Fachrichtungen<br />

Auch hier darf es im ersten Ausbildungsjahr keine Differenzierung geben.<br />

Berufsbild und Ausbildungsrahmenplan sind jeweils so aufgebaut, dass zunächst<br />

für alle Fachrichtungen die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten vorgesehen und danach die beson<strong>de</strong>ren Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten <strong>de</strong>r jeweiligen Fachrichtung aufgeführt sind.<br />

Beispiel: Ausbildungsberuf Metallbauer<br />

Fachrichtungen: – Konstruktionstechnik,<br />

– Metallgestaltung,<br />

– Nutzfahrzeugbau.<br />

Ausbildungsberufe in einer Stufenausbildung<br />

Im allgemeinen Sprachgebrauch wer<strong>de</strong>n die Begriffe „Stufenausbildung“ und<br />

„gestufte Ausbildung“ zum Teil gleichbe<strong>de</strong>utend verwen<strong>de</strong>t, obwohl ihre<br />

Be<strong>de</strong>utung unterschiedlich ist. Wesentliches Merkmal <strong>de</strong>r „echten“ Stufenausbildung<br />

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) ist es, dass nach Abschluss einer einzelnen<br />

Stufenausbildung


48 <strong>Auswahl</strong> <strong>von</strong> <strong>Ausbildungsberufen</strong><br />

gestufte<br />

Ausbildung<br />

Stufe kein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben<br />

wird, son<strong>de</strong>rn ein Ausbildungsabschluss, <strong>de</strong>r zu einer qualifizierten<br />

beruflichen Tätigkeit führt. Erst nach Abschluss <strong>de</strong>r letzten Stufe wird ein<br />

Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erreicht. Nach Informationen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für Berufsbildung (BiBB) gibt es bisher<br />

keine Ausbildungsordnungen, die eine echte Stufenausbildung abbil<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r gestuften Ausbildung, die auch als „Anrechnungsmo<strong>de</strong>ll“ bezeichnet<br />

wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG), können mehrere anerkannte Ausbildungsberufe<br />

mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer geregelt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen<br />

die kürzere auf die längere Ausbildung angerechnet wird. Ausbildungsverträge<br />

können sowohl einzeln und geson<strong>de</strong>rt (erst für <strong>de</strong>n kürzeren, dann für<br />

<strong>de</strong>n längeren Ausbildungsberuf unter Anrechnung <strong>de</strong>r bisher absolvierten<br />

Ausbildungszeit) als auch <strong>von</strong> vornherein über <strong>de</strong>n längeren Ausbildungsberuf<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel: Gestufte Ausbildung in <strong>de</strong>n Bauberufen:<br />

– Sie kann direkt als dreijährige Ausbildung absolviert wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

– die Ausbildung verläuft in zwei Stufen:<br />

1. Stufe dauert zwei Jahre und dient <strong>de</strong>r beruflichen Grund- und<br />

Fachbildung. Sie kann mit <strong>de</strong>r Prüfung als Hochbau-, Ausbau- o<strong>de</strong>r<br />

Tiefbaufacharbeiter abschließen.<br />

In <strong>de</strong>r 2. Stufe, die sich über ein Jahr erstreckt, erfolgt die beson<strong>de</strong>re<br />

berufliche Fachbildung und Spezialisierung in <strong>de</strong>m gewählten Ausbildungsberuf<br />

(z. B. Maurer, Zimmerer, Straßenbauer).<br />

Sie wird mit <strong>de</strong>r Gesellenprüfung abgeschlossen.<br />

gestufte<br />

Ausbildung in <strong>de</strong>r<br />

Bauwirtschaft


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 49<br />

Ausbildungsberufe mit Spezialisierung sowie Pflicht- und Wahlpflichtqualifikationseinheiten<br />

Dieses Mo<strong>de</strong>ll wur<strong>de</strong> erstmalig für <strong>de</strong>n neu geschaffenen Ausbildungsberuf<br />

„Mediengestalter/Mediengestalterin Digital und Print“ mit folgen<strong>de</strong>r Struktur<br />

entwickelt:<br />

Wahl- und<br />

Pflichtmodule<br />

– breite Grundbildung,<br />

– differenzierte Kompetenzprofile aufbauend auf <strong>de</strong>r Grundbildung,<br />

– Kombination <strong>von</strong> Pflicht- und Wahlpflichtqualifikationseinheiten.<br />

Weitere Beispiele: Fleischer, Friseur<br />

<strong>4.</strong>3 Ausbildungsmöglichkeiten im Betrieb<br />

Wenn sich ein Betrieb entschließt, Ausbildungsplätze zu schaffen und eigene<br />

Lehrlinge auszubil<strong>de</strong>n, sind vorab einige Fragen zu klären, beispielsweise welcher<br />

Ausbildungsberuf überhaupt infrage kommt. Dies ist abhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r<br />

Branche, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betrieb tätig ist. Im Verzeichnis <strong>de</strong>r staatlich anerkannten<br />

Ausbildungsberufe kann nachgesehen wer<strong>de</strong>n, für welche Berufe Lehrlinge im<br />

Betrieb ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können Kap. <strong>4.</strong>1 .<br />

Wenn feststeht, in welchem Beruf ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, müssen die konkreten<br />

Ausbildungsmöglichkeiten im Betrieb geprüft wer<strong>de</strong>n. Hierzu ist anhand<br />

<strong>de</strong>r Ausbildungsordnung festzustellen, ob alle gefor<strong>de</strong>rten Ausbildungsinhalte<br />

vermittelt wer<strong>de</strong>n können. Es ist also zu klären, ob <strong>de</strong>r Betrieb nach „Art und<br />

Einrichtung“ geeignet ist. Für diese Entscheidung sind die Ausbildungsberater<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Stellen (Kammern) erste Ansprechpartner.<br />

Verfügt <strong>de</strong>r Betrieb nicht über die Möglichkeit, <strong>de</strong>m Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n alle für<br />

seine Ausbildung erfor<strong>de</strong>rlichen beruflichen Fertigkeiten zu vermitteln, kann er<br />

sich mit einem o<strong>de</strong>r mehreren an<strong>de</strong>ren Ausbildungsbetrieben zu einem Ausbildungsverbund<br />

zusammenschließen. Das be<strong>de</strong>utet, dass Teile <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Ausbildungsbetrieb stattfin<strong>de</strong>n Kap. 5.3 . Ferner besteht<br />

die Möglichkeit, dass die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bestimmte Bereiche <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

in überbetrieblichen Ausbildungsstätten erlernen.<br />

Beispiel: Firma Bernd Mustermann bil<strong>de</strong>t im Bereich <strong>de</strong>r Auslegung und<br />

<strong>de</strong>m Bau <strong>von</strong> Son<strong>de</strong>rmaschinen Metallbauer/innen aus. Da die Maschinen<br />

und Anlagen neben einem großen mechanischen Anteil auch häufig komplizierte<br />

Steuerungskomponenten enthalten, sieht die Geschäftsführung in<br />

<strong>de</strong>m Beruf <strong>de</strong>s Mechatronikers eine optimale Ergänzung für <strong>de</strong>n Bau, die<br />

Montage und Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Maschinen und Anlagen. Die Ausbildung<br />

zum Mechatroniker umfasst sowohl einen elektrischen als auch einen<br />

mechanischen Anteil. Dadurch wer<strong>de</strong>n die Mitarbeiter befähigt, bei<strong>de</strong><br />

Anteile <strong>de</strong>r Maschinen und Anlagen fachlich bewerten und umsetzen zu<br />

können.<br />

Entscheidung für<br />

Ausbildungsberuf<br />

Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsmöglichkeiten<br />

Ausbildungsverbund


50 <strong>Auswahl</strong> <strong>von</strong> <strong>Ausbildungsberufen</strong><br />

Da in <strong>de</strong>r Firma Bernd Mustermann <strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r Elektronik nicht<br />

komplett ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann, wird die Ausbildung zum Mechatroniker<br />

mit <strong>de</strong>m Verbundpartner Stromstark GmbH durchgeführt. Hier können<br />

zunächst die Sicherheitsmaßnahmen im Bereich <strong>de</strong>r Elektrik umfassend<br />

gelernt wer<strong>de</strong>n. Die bei<strong>de</strong>n Meister <strong>de</strong>r Verbundpartner organisieren <strong>de</strong>n<br />

genauen optimalen Ausbildungsverlauf gemeinsam mit <strong>de</strong>m Lehrling in<br />

Anlehnung an <strong>de</strong>n Ausbildungsrahmenplan für Mechatroniker.<br />

fachliche<br />

Eignung<br />

Neben <strong>de</strong>r Eignung <strong>de</strong>s Betriebs als Ausbildungsstätte muss darüber hinaus im<br />

Betrieb eine Person eine Ausbildungsberechtigung besitzen, d. h. es muss jemand<br />

als Ausbil<strong>de</strong>r persönlich und fachlich geeignet sein. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall,<br />

könnte alternativ eine geeignete Person eingestellt wer<strong>de</strong>n Kap. 5 .<br />

Bitte bearbeiten Sie abschließend die folgen<strong>de</strong>n Aufgaben:<br />

1. Wie entsteht eine Ausbildungsordnung und wer ist an <strong>de</strong>r Erarbeitung<br />

beteiligt?<br />

2. Welche Informationen sind einer Ausbildungsordnung zu entnehmen?<br />

3. Welche Differenzierungen sind in einem Beruf möglich?


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 51<br />

5. Eignung für die Ausbildung<br />

Der Lernen<strong>de</strong><br />

n<br />

n<br />

n<br />

n<br />

n<br />

ist in <strong>de</strong>r Lage, Kriterien für eine persönliche und fachliche Eignung für das<br />

Einstellen und Ausbil<strong>de</strong>n zu benennen und Möglichkeiten zur Beseitigung<br />

<strong>von</strong> Ausbildungshemmnissen darzustellen,<br />

kann die Eignung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte für die Durchführung <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

prüfen und ggf. erfor<strong>de</strong>rliche Maßnahmen zur Herstellung <strong>de</strong>r<br />

Eignung erläutern,<br />

ist in <strong>de</strong>r Lage, die Notwendigkeit für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Ausbildungsstätte zu erkennen und geeignete Möglichkeiten zu bestimmen,<br />

ist in <strong>de</strong>r Lage, die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Kammern und Innungen zur Unterstützung<br />

<strong>de</strong>r Betriebe in Ausbildungsangelegenheiten zu beschreiben,<br />

kann die Aufgaben <strong>de</strong>r zuständigen Stelle zur Überwachung <strong>de</strong>r Eignung<br />

erläutern, die Folgen bei Verstößen überblicken und die Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n<br />

Entzug <strong>de</strong>r Ausbildungsberechtigung benennen.<br />

Kompetenzen<br />

5.1. Persönliche und fachliche Eignung nach BBiG und<br />

HwO, Ausbildungshemmnisse<br />

Die Ausbildung <strong>von</strong> Lehrlingen ist eine verantwortungsvolle und wichtige<br />

Aufgabe im Ausbildungssystem. Deshalb gibt es präzise rechtliche Formulierungen,<br />

die regeln, wer Lehrlinge einstellen und ausbil<strong>de</strong>n darf. Diese Bestimmungen<br />

sind in <strong>de</strong>n §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. in <strong>de</strong>n §§ 21<br />

bis 22b Handwerksordnung (HwO) ein<strong>de</strong>utig geregelt.<br />

Wer Lehrlinge einstellen möchte, muss persönlich geeignet sein. Das Berufsbildungsgesetz<br />

und die Handwerksordnung enthalten keine positive Bestim-<br />

Eignungsvoraussetzungen<br />

für<br />

Einstellung<br />

5.1.1 Eignungsvoraussetzungen für das Einstellen <strong>von</strong> Lehrlingen


52 Eignung für die Ausbildung<br />

persönliche<br />

Eignung<br />

mung <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r persönlichen Eignung. Grundsätzlich ist je<strong>de</strong>r selbstständige<br />

Handwerker zur Einstellung eines Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n persönlich geeignet<br />

und berechtigt, sofern <strong>de</strong>m keine beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />

BBiG bzw. HwO legen fest, dass persönlich nicht geeignet ist, wer<br />

Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche nicht beschäftigen darf,<br />

wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r schwer gegen BBiG bzw. HwO o<strong>de</strong>r gegen die auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen<br />

hat.<br />

Verbote, Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(§ 25). Sie betreffen in erster Linie Personen, die z. B.<br />

wegen einer Straftat zu einer min<strong>de</strong>stens zweijährigen Haftstrafe verurteilt<br />

wur<strong>de</strong>n,<br />

aufgrund <strong>de</strong>s Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wur<strong>de</strong>n,<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Verbreitung jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schriften verurteilt wur<strong>de</strong>n,<br />

dreimal zu einer Geldbuße wegen unzulässiger Beschäftigung <strong>von</strong> Kin<strong>de</strong>rn<br />

und Jugendlichen verurteilt wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, d. h. ein Beschäftigungsverbot bleibt<br />

außer Betracht, wenn seit <strong>de</strong>m Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind.<br />

5.1.2 Eignungsvoraussetzungen für das Ausbil<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Lehrlingen<br />

Wer Lehrlinge ausbil<strong>de</strong>n möchte, muss persönlich und fachlich geeignet sein.<br />

Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für <strong>de</strong>n jeweiligen Beruf erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse.<br />

fachliche<br />

Eignung<br />

Als fachlich geeignet gilt nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz (§ 30 BBiG) und in<br />

Handwerksberufen nach <strong>de</strong>r HwO (§§ 22–22b) <strong>de</strong>rjenige,<br />

<strong>de</strong>r die erfor<strong>de</strong>rlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 30 BBiG, § 22b HwO)<br />

und zusätzlich<br />

in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) die Meisterprüfung in<br />

<strong>de</strong>m Handwerk, in <strong>de</strong>m ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r in einem mit diesem<br />

verwandten Handwerk bestan<strong>de</strong>n hat;<br />

in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) die Voraussetzungen<br />

zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (z. B. als Ingenieur, § 7 HwO)<br />

o<strong>de</strong>r eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) hat;<br />

in einem zulassungsfreien Handwerk, handwerksähnlichen Gewerbe o<strong>de</strong>r<br />

Beruf außerhalb <strong>de</strong>r Handwerksordnung, in <strong>de</strong>m ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll,<br />

min<strong>de</strong>stens die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bestan<strong>de</strong>n hat; o<strong>de</strong>r


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 53<br />

in Berufen außerhalb <strong>de</strong>r Handwerksordnung eine staatliche anerkannte<br />

Prüfung in einer <strong>de</strong>m Ausbildungsberuf entsprechen<strong>de</strong>n Fachrichtung bestan<strong>de</strong>n<br />

hat o<strong>de</strong>r generell eine Abschlussprüfung einer <strong>de</strong>utschen Hochschule<br />

absolviert hat (§ 30 BBiG).<br />

Eine Altersgrenze (früher 24 Jahre) wird nicht mehr als Voraussetzung <strong>de</strong>r<br />

fachlichen Eignung gefor<strong>de</strong>rt. Statt<strong>de</strong>ssen ist in Berufen außerhalb <strong>de</strong>r Handwerksordnung<br />

<strong>de</strong>r Nachweis einer angemessenen Zeit praktischer Berufstätigkeit<br />

notwendig (§ 30 Abs. 2 BBiG).<br />

Die fachliche Eignung für die Ausbildung <strong>von</strong> Lehrlingen schließt die pädagogische<br />

Qualifikation <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>rs mit ein. Mit einer bestan<strong>de</strong>nen Meisterprüfung<br />

ist diese gewährleistet. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne<br />

Meisterprüfung ausübt und ausbil<strong>de</strong>n möchte, muss eine Prüfung in Teil IV<br />

bzw. die Ausbil<strong>de</strong>r-Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben S. 290 bzw.<br />

nachweisen, dass er laut BBiG persönlich und fachlich geeignet ist.<br />

pädagogische<br />

Qualifikation<br />

In <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn bleiben Berechtigungen zum Einstellen o<strong>de</strong>r<br />

Ausbil<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Lehrlingen weiter bestehen, die vor <strong>de</strong>m Beitritt zur Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

gegolten haben.<br />

Eignungsvoraussetzungen<br />

für<br />

Ausbildung<br />

5.2 Eignungskriterien <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte<br />

Neben <strong>de</strong>r persönlichen und fachlichen Eignung <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>rs ist für die<br />

Ausbildung <strong>von</strong> Lehrlingen die Eignung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte unabdingbar.<br />

Lehrlinge dürfen nur eingestellt wer<strong>de</strong>n (§ 27 BBiG bzw. § 21 HwO), wenn<br />

die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />

geeignet ist, und<br />

die Zahl <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl<br />

<strong>de</strong>r Ausbildungsplätze o<strong>de</strong>r zur Zahl <strong>de</strong>r beschäftigten Fachkräfte steht.


54 Eignung für die Ausbildung<br />

Nach § 32 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes und § 23 <strong>de</strong>r Handwerksordnung sind die<br />

zuständigen Stellen (Kammern) verpflichtet, die Eignung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte<br />

festzustellen und zu überwachen. Für je<strong>de</strong>n Ausbildungsberuf, für <strong>de</strong>n die<br />

Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte<br />

die gültigen Ausbildungsordnungen vorliegen. Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />

Produktion o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstleistungen müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse,<br />

Fertigkeiten und Fähigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung vermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Eignung <strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsstätte<br />

Grundausstattung<br />

Zu <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Einrichtungen gehört eine Grundausstattung an Werkzeugen,<br />

Maschinen, Geräten, Wartungseinrichtungen etc. Die Einrichtungen<br />

müssen auf <strong>de</strong>m aktuellen Stand <strong>de</strong>r Technik sein. Das be<strong>de</strong>utet aber nicht, dass<br />

die jeweils mo<strong>de</strong>rnste Technik verlangt wird.<br />

Für die berufliche Fachausbildung müssen in <strong>de</strong>r Regel geeignete Ausbildungsplätze<br />

für die Lehrlinge vorhan<strong>de</strong>n sein. Im Rahmen <strong>de</strong>r Eignungsfeststellung<br />

legt die zuständige Stelle dieses im Einzelfall fest.<br />

Verhältnis Lehrlinge<br />

– Fachkräfte<br />

Als angemessenes Verhältnis <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Lehrlinge zur Zahl <strong>de</strong>r Fachkräfte gilt<br />

in <strong>de</strong>r Regel:<br />

ein bis zwei Fachkräfte – ein Lehrling,<br />

drei bis fünf Fachkräfte – zwei Lehrlinge,


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 55<br />

sechs bis acht Fachkräfte<br />

je weitere drei Fachkräfte<br />

– drei Lehrlinge,<br />

– ein Lehrling.<br />

Wenn diese Relation überschritten ist, wird durch die zuständige Stelle geprüft,<br />

ob die Ausbildung dadurch gefähr<strong>de</strong>t ist. Für die Entscheidung kann im Einzelfall<br />

u. a. maßgeblich sein, ob sich die Ausbildung in einer Werkstatt o<strong>de</strong>r auf<br />

einer Baustelle vollzieht bzw. in welchem Umfang die vorhan<strong>de</strong>nen Fachkräfte<br />

auch an<strong>de</strong>re betriebliche Aufgaben zu erfüllen haben.<br />

Erfolgt die Ausbildung in einer Gruppe, soll ein Ausbil<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r ausschließlich<br />

diese Funktion wahrnimmt, für höchstens 16 Lehrlinge verantwortlich sein. Bei<br />

gefahranfälligen Tätigkeiten muss diese Zahl unter Umstän<strong>de</strong>n verringert wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch hier entschei<strong>de</strong>t im Einzelfall die zuständige Stelle.<br />

5.3 Verbundausbildung und außerbetriebliche Ausbildung<br />

Traditionell fin<strong>de</strong>t die Berufsausbildung im dualen System in einem Betrieb statt.<br />

Die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen ist nach wie vor hoch, so dass nicht je<strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsplatzsuchen<strong>de</strong> einen Ausbildungsplatz fin<strong>de</strong>t. Auch ist nicht je<strong>de</strong>r<br />

ausbildungswillige Betrieb aufgrund seiner Spezialisierung dazu geeignet.<br />

Im Laufe <strong>de</strong>r Zeit haben sich verschie<strong>de</strong>ne Formen <strong>de</strong>r Berufsausbildung herausgebil<strong>de</strong>t,<br />

nämlich <strong>von</strong> <strong>de</strong>r klassischen Berufsausbildung im Betrieb über die<br />

unterschiedlichen Organisationsformen <strong>de</strong>r Verbundausbildung bis hin zur<br />

außerbetrieblichen Ausbildung.<br />

5.3.1 Verbundausbildung<br />

Im Berufsbildungsgesetz <strong>von</strong> 2005 wur<strong>de</strong> explizit die Verbundausbildung neu<br />

aufgenommen (§ 10 Abs. 5 BBiG). Mehrere Betriebe schließen sich zusammen,<br />

um sich gegenseitig bei <strong>de</strong>r praktischen Berufsausbildung zu unterstützen.<br />

Betriebe, die noch keine Erfahrung mit <strong>de</strong>r Ausbildung o<strong>de</strong>r aber eine zu große<br />

Spezialisierung haben, erhalten durch die Kooperation mit an<strong>de</strong>ren Betrieben<br />

die Möglichkeit zur eigenen Ausbildung.<br />

Es gibt folgen<strong>de</strong> Organisationsformen:<br />

Leitbetrieb mit Partnerbetrieben<br />

Der Ausbildungsvertrag wird mit <strong>de</strong>m Leitbetrieb abgeschlossen, <strong>de</strong>r Partnerbetrieb<br />

übernimmt ergänzen<strong>de</strong> Ausbildungsinhalte, die im Leitbetrieb<br />

nicht vermittelt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Ausbildungskonsortium<br />

Ein Ausbildungskonsortium ist eine vorübergehen<strong>de</strong> Vereinigung <strong>von</strong> Unternehmen<br />

mit <strong>de</strong>m Ziel, Lehrlinge auszubil<strong>de</strong>n. Alle am Konsortium Beteiligten<br />

können Ausbildungsverträge abschließen. Je<strong>de</strong>r Betrieb ist somit Leitbetrieb<br />

(wenn er <strong>de</strong>n Vertrag abschließt) als auch Partnerbetrieb (wenn er<br />

für Teilbereiche <strong>de</strong>r Ausbildung an<strong>de</strong>rer Partner zu Verfügung steht). Sie<br />

Organisationsformen


56 Eignung für die Ausbildung<br />

staatliche<br />

För<strong>de</strong>rung<br />

tauschen ihre eigenen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n für bestimmte Ausbildungsphasen<br />

aus (Rotationsprinzip).<br />

Auftragsausbildung<br />

Der Leitbetrieb schließt <strong>de</strong>n Ausbildungsvertrag ab und vergibt Ausbildungsaufträge<br />

gegen Bezahlung o<strong>de</strong>r auch unentgeltlich an an<strong>de</strong>re Betriebe<br />

o<strong>de</strong>r Bildungseinrichtungen.<br />

Ausbildungsvereine/Ausbildungsringe<br />

Mehrere Betriebe und ggf. Bildungsträger schließen sich zu einem Verein<br />

zusammen, <strong>de</strong>r alle organisatorischen Aufgaben übernimmt und auch die<br />

Ausbildungsverträge schließt, während die Mitgliedsfirmen und die beteiligten<br />

Bildungsträger die Ausbildung übernehmen.<br />

Die Verbundausbildung wird in fast allen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn (Ausnahme Bayern)<br />

durch spezielle Lan<strong>de</strong>sprogramme sowie aus Mitteln <strong>de</strong>s Europäischen Sozialfonds<br />

(ESF) staatlich geför<strong>de</strong>rt.<br />

In <strong>de</strong>r Verbundausbildung wird ein beson<strong>de</strong>res Potenzial für <strong>de</strong>n Ausbildungsmarkt<br />

gesehen. Zum einem soll eine bessere Qualität <strong>de</strong>r Ausbildung erreicht,<br />

zum an<strong>de</strong>ren die Motivation zur Ausbildung beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>r spezialisierten<br />

Betriebe erhöht wer<strong>de</strong>n. In innovativen Branchen können mehr Ausbildungsplätze<br />

geschaffen und neue Berufe geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>r Einrichtung<br />

zusätzlicher Ausbildungsplätze ist die Frage <strong>de</strong>r Vermittlung <strong>de</strong>r Ausbildungsinhalte<br />

in <strong>de</strong>n immer umfangreicher wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausbildungsordnungen für<br />

viele Verbundmitglie<strong>de</strong>r vorrangig.<br />

Vorteile <strong>de</strong>r Verbundausbildung<br />

Die Verbundausbildung bietet je<strong>de</strong>m Partner eine Reihe <strong>von</strong> Vorteilen.<br />

Vorteile für die beteiligten Unternehmen:<br />

Kostenentlastung durch Beteiligung mehrerer Partner,<br />

Entlastung <strong>von</strong> organisatorischen Aufgaben und formalen Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />

Chancen auch für kleine o<strong>de</strong>r sehr spezialisierte Betriebe, eigenen Nachwuchs<br />

auszubil<strong>de</strong>n,<br />

bessere fachliche Qualifizierung <strong>de</strong>s Nachwuchses durch breite Ausbildung<br />

im eigenen Betrieb und zusätzliche Erfahrungen aus an<strong>de</strong>ren, sehr spezialisierten<br />

Unternehmen,<br />

große Bandbreite <strong>von</strong> Kun<strong>de</strong>nkontakten.<br />

Vorteile für die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n:<br />

abwechslungsreiche Ausbildung auf hohem Niveau,<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schlüsselqualifikationen,<br />

Kennenlernen unterschiedlichster Betriebe, dadurch För<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Flexibilität<br />

und Selbstständigkeit,<br />

Stärkung <strong>de</strong>r fachlichen und sozialen Kompetenz,<br />

intensive individuelle Lernför<strong>de</strong>rung,


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 57<br />

gute Chancen auf Übernahme nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ausbildung in einem <strong>de</strong>r<br />

beteiligten Unternehmen.<br />

Mögliche Nachteile wer<strong>de</strong>n je nach Sichtweise <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Beteiligten unterschiedlich<br />

bewertet. Dies betrifft beispielsweise die Frage, ob sich die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

durch <strong>de</strong>n Zusammenschluss mehrerer Betriebe nur wenig mit <strong>de</strong>m Ausbildungsbetrieb<br />

i<strong>de</strong>ntifizieren. Einige Betriebe bemängeln die wenige Zeit, die <strong>de</strong>r<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> im Stammbetrieb verbringt. Die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n dagegen sehen<br />

in <strong>de</strong>m Lernortwechsel eine Bereicherung und fühlen sich entgegen <strong>de</strong>n Befürchtungen<br />

mit ihrem Stammbetrieb beson<strong>de</strong>rs verbun<strong>de</strong>n.<br />

mögliche<br />

Nachteile<br />

5.3.2 Außerbetriebliche Ausbildung<br />

In bestimmten Regionen ist die Zahl <strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisse kontinuierlich<br />

gesunken o<strong>de</strong>r stagniert. Strukturwan<strong>de</strong>l, Konjunkturschwäche und zurückhalten<strong>de</strong>s<br />

Ausbildungsverhalten haben das Ausbildungsplatzangebot reduziert, so<br />

dass nicht alle interessierten Jugendlichen mit einem Ausbildungsvertrag versorgt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Daher sollen Ausbildungsmaßnahmen in außerbetrieblichen<br />

Ausbildungsstätten für Abhilfe sorgen und eine Alternative zur betrieblichen<br />

Ausbildung darstellen.<br />

Als außerbetrieblich wer<strong>de</strong>n die Ausbildungsverhältnisse <strong>de</strong>finiert, die vollständig<br />

o<strong>de</strong>r nahezu vollständig durch staatliche Programme o<strong>de</strong>r auf gesetzlicher<br />

Grundlage mit öffentlichen Mitteln bzw. Mitteln <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur<br />

für Arbeit finanziert wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese wer<strong>de</strong>n <strong>von</strong> privaten o<strong>de</strong>r öffentlichen Trägern für Jugendliche, die keinen<br />

Ausbildungsplatz erhalten haben o<strong>de</strong>r zu beson<strong>de</strong>ren Gruppen <strong>von</strong> Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

(z. B. Lernbeeinträchtigte) gehören, durchgeführt. Diese Träger übernehmen<br />

die Rolle <strong>de</strong>s Ausbildungsbetriebes, müssen aber insbeson<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>n<br />

Erwerb <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Berufserfahrung betriebliche Praktika für die Lehrlinge<br />

einplanen. Nach <strong>de</strong>m ersten Ausbildungsjahr sollte die Berufsausbildung<br />

möglichst in einem Betrieb fortgesetzt wer<strong>de</strong>n – falls dies nicht möglich ist, kann<br />

die Ausbildung in <strong>de</strong>r außerbetrieblichen Einrichtung zu En<strong>de</strong> geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die För<strong>de</strong>rprogramme und gesetzlichen För<strong>de</strong>rmaßnahmen zur außerbetrieblichen<br />

Ausbildung richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Die Bun<strong>de</strong>sagentur<br />

für Arbeit finanziert nach Sozialgesetzbuch II und III (§ 242 SGB III)<br />

die außerbetriebliche Ausbildung <strong>von</strong> lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten<br />

Jugendlichen, die parallel zu ihrer Ausbildung eine beson<strong>de</strong>re pädagogische<br />

Betreuung benötigen.<br />

finanzielle<br />

För<strong>de</strong>rung<br />

Daneben wer<strong>de</strong>n nach § 102 SGB III Ausbildungsmöglichkeiten zur beruflichen<br />

Einglie<strong>de</strong>rung behin<strong>de</strong>rter Jugendlicher geschaffen. An<strong>de</strong>re Programme legen<br />

<strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rschwerpunkt auf die sog. marktbenachteiligten Jugendlichen in<br />

Regionen mit fehlen<strong>de</strong>n betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten.


58 Eignung für die Ausbildung<br />

5.4 Aufgaben <strong>de</strong>r Handwerksorganisationen<br />

zur Unterstützung <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

5.<strong>4.</strong>1 Kammern als zuständige Stellen<br />

Handwerkskammern, Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammern, aber auch an<strong>de</strong>re<br />

Wirtschaftsverbän<strong>de</strong> wie z. B. die Landwirtschaftskammern sind zuständige<br />

Stellen im Sinne <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes. Sie alle sind Körperschaften <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Rechts und nehmen vom Staat übertragene Aufgaben wahr.<br />

Im Bereich <strong>de</strong>r Berufsbildung hat die Kammer als zuständige Stelle folgen<strong>de</strong><br />

Aufgaben:<br />

Einrichten und Führen <strong>de</strong>s Verzeichnisses <strong>de</strong>r Berufsausbildungsverhältnisse<br />

(Lehrlingsrolle),<br />

Überwachung und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Berufsausbildung u. a. durch Ausbildungsberater<br />

(z. B. bei Ausbildungskonflikten, Ausbildungsabbruch),<br />

Erlass <strong>von</strong> Regelungen zur Durchführung <strong>de</strong>r Berufsausbildung (z. B. Ort,<br />

Dauer und Inhalt <strong>de</strong>r überbetrieblichen Ausbildung),<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Eignung <strong>von</strong> Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>m, Ausbil<strong>de</strong>r und Ausbildungsbetrieb,<br />

Verkürzung o<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>r Ausbildungszeit,<br />

Errichten <strong>von</strong> Prüfungsausschüssen und Abnahme <strong>von</strong> Prüfungen,<br />

Erlass <strong>von</strong> Prüfungsordnungen,<br />

Ausbildungsregelungen für behin<strong>de</strong>rte Menschen.<br />

Aufgabenbereiche<br />

Die Grafik zeigt die Aufgaben <strong>de</strong>r zuständigen Stelle im Überblick.<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Stelle


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 59<br />

5.<strong>4.</strong>2 Berufsbildungsausschuss <strong>de</strong>r Kammern<br />

Nach §§ 43–44b HwO bzw. §§ 77–80 BBiG hat die zuständige Stelle einen<br />

Berufsbildungsausschuss zu errichten. Er besteht aus sechs Arbeitgebern, sechs<br />

Arbeitnehmern und sechs Lehrern an berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen. Die Lehrer<br />

haben nach HwO und BBiG Stimmrecht bei Beschlüssen <strong>de</strong>s Ausschusses, soweit<br />

sich diese unmittelbar auf die Organisation <strong>de</strong>r schulischen Berufsausbildung<br />

auswirken. Der Berufsbildungsausschuss muss in allen wichtigen Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Berufsbildung (z. B. <strong>de</strong>r Verabschiedung einer neuen Prüfungsordnung)<br />

gehört und unterrichtet wer<strong>de</strong>n und ist in die Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />

<strong>von</strong> Rechtsvorschriften durch die Vollversammlung einbezogen.<br />

Zusammensetzung<br />

5.<strong>4.</strong>3 Ausbildungsberater <strong>de</strong>r Kammern<br />

Zur Unterstützung <strong>de</strong>r Betriebe bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Berufsausbildung<br />

haben die zuständigen Stellen Ausbildungsberater zu bestellen. Diese haben<br />

folgen<strong>de</strong> Aufgabenschwerpunkte:<br />

1. Beratung aller an <strong>de</strong>r Berufsausbildung Beteiligten: Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

und Ausbil<strong>de</strong>r,<br />

2. Überwachung <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Berufsausbildung.<br />

Die Beratung <strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n erfolgt in Bezug auf<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Ausbildungsberufes,<br />

Inhalte <strong>von</strong> Ausbildungsordnung, Prüfungsordnung und Ausbildungsvertrag,<br />

Vorschriften, die bei <strong>de</strong>r Berufsausbildung zu beachten sind,<br />

Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,<br />

Verkürzung und Verlängerung <strong>de</strong>r Ausbildungszeiten,<br />

Berufsschulbesuch und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte,<br />

Aufstiegs- und Weiterbildungsmaßnahmen.<br />

Die Beratung <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und Ausbil<strong>de</strong>r hat folgen<strong>de</strong> Schwerpunkte:<br />

Jugendpsychologie,<br />

Fragen <strong>de</strong>r betrieblichen Zusammenarbeit mit Beschäftigten aus unterschiedlichen<br />

Kulturen,<br />

Didaktik und Methodik,<br />

Einsatz <strong>von</strong> Unterweisungshilfen,<br />

Eignungsvoraussetzungen,<br />

gesetzliche Bestimmungen,<br />

Möglichkeiten <strong>de</strong>r Verkürzung und Verlängerung <strong>de</strong>r Ausbildungszeit,<br />

Art und Einrichtung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte,<br />

Beratung <strong>de</strong>r<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Beratung <strong>de</strong>r<br />

Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

und Ausbil<strong>de</strong>r


60 Eignung für die Ausbildung<br />

Überwachung<br />

<strong>de</strong>r Ausbildungseignung<br />

und<br />

-durchführung<br />

Aufstellung betrieblicher Ausbildungspläne,<br />

Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren Stellen.<br />

Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung verpflichten die zuständigen<br />

Stellen darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung zur<br />

Ausbildung sowie die Eignung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte vorliegen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sausschuss für Berufsbildung hat für die Überwachung <strong>de</strong>r Ausbildungseignung<br />

Kriterien aufgestellt, die <strong>de</strong>n zuständigen Stellen als Grundlage<br />

für die Eignungsbeurteilung dienen. Er hält insbeson<strong>de</strong>re bei Ausbildungsstätten,<br />

in <strong>de</strong>nen erstmalig o<strong>de</strong>r nach längerer Unterbrechung ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

soll, eine vorherige Eignungsfeststellung für erfor<strong>de</strong>rlich. Dies gilt ebenso für<br />

Betriebe, die in einem Beruf ausbil<strong>de</strong>n möchten, in <strong>de</strong>m sie bisher noch nicht<br />

ausgebil<strong>de</strong>t haben.<br />

Die Eignungsprüfung sollte während <strong>de</strong>r Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses<br />

min<strong>de</strong>stens einmal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n. Die zuständigen Stellen stützen<br />

sich in erster Linie auf die Berichte, die die Ausbildungsberater nach ihrem<br />

Betriebsbesuch anfertigen.<br />

Die Ausbildungsberater überwachen und überprüfen im Einzelnen:<br />

Art und Einrichtung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte,<br />

persönliche und fachliche Eignung <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und Ausbil<strong>de</strong>r,<br />

angemessenes Verhältnis <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zur Zahl <strong>de</strong>r Fachkräfte,<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r Ausbildungsordnung durch die Betriebe,<br />

kostenlose Bereitstellung <strong>de</strong>r Ausbildungsmittel durch die Betriebe,<br />

rechtzeitiger Abschluss <strong>de</strong>s Ausbildungsvertrages und <strong>de</strong>ssen Eintragung in<br />

das Verzeichnis <strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisse,<br />

Teilnahme an Berufsschulunterricht und überbetrieblicher Ausbildung,<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen,<br />

Erfüllung <strong>von</strong> Auflagen zur Behebung <strong>von</strong> Mängeln,<br />

Zusammenarbeit <strong>de</strong>r Betriebe mit <strong>de</strong>r Berufsschule und <strong>de</strong>n Erziehungsberechtigten.<br />

5.<strong>4.</strong>4 Aufgaben <strong>de</strong>r Innungen<br />

Im Handwerk übernehmen nach <strong>de</strong>r Handwerksordnung auch Innungen bestimmte<br />

Aufgaben in <strong>de</strong>r Berufsbildung (Handwerksbetriebe schließen sich auf<br />

freiwilliger Basis regional zu Innungen zusammen).<br />

Lehrlingsausschuss<br />

Nach § 67 Abs. 2 HwO ist je<strong>de</strong> Innung verpflichtet, zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Berufsbildung<br />

<strong>de</strong>r Lehrlinge einen Ausschuss zu bil<strong>de</strong>n (Lehrlingsausschuss). Der<br />

Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die sich auf die Berufsausbildung<br />

<strong>de</strong>r Lehrlinge beziehen. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ausschusses erhält die<br />

Bezeichnung „Lehrlingswart“.


Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 61<br />

Der ehrenamtlich tätige Lehrlingswart ist Experte für alle fachlichen und berufsbezogenen<br />

Fragen und kann somit gemeinsam mit <strong>de</strong>m Ausbildungsberater <strong>de</strong>r<br />

Kammer anstehen<strong>de</strong> Probleme lösen.<br />

Lehrlingswart<br />

5.5 Ordnungswidrigkeiten und Entzug <strong>de</strong>r Ausbildungsberechtigung<br />

Wer<strong>de</strong>n Eignungsmängel festgestellt, so hat die Kammer <strong>de</strong>n Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

aufzufor<strong>de</strong>rn, die Defizite innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen,<br />

wenn diese behebbar sind und eine Gefährdung <strong>de</strong>s Lehrlings nicht zu befürchten<br />

ist. Geschieht dies nicht o<strong>de</strong>r ist das Erreichen <strong>de</strong>s Ausbildungszieles<br />

gefähr<strong>de</strong>t, so kann die Kammer<br />

das Einstellen und Ausbil<strong>de</strong>n untersagen, wenn die persönliche o<strong>de</strong>r fachliche<br />

Eignung nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr vorliegt,<br />

für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbil<strong>de</strong>n untersagen,<br />

wenn die Ausbildungsstätte nicht geeignet ist o<strong>de</strong>r die Lehrlingszahl<br />

eines Betriebes unangemessen hoch ist.<br />

Bevor das Einstellen und Ausbil<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Lehrlingen <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Kammer untersagt<br />

wird, sind die beteiligten Personen zu hören. Gegen <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Kammer<br />

kann Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bleibt er bestehen, kann gegen <strong>de</strong>n Bescheid vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht<br />

geklagt wer<strong>de</strong>n.<br />

Verstöße gegen die Vorschriften <strong>de</strong>r Berufsbildung können als Ordnungswidrigkeiten<br />

geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Sowohl das Berufsbildungsgesetz (§ 102) als auch<br />

die Handwerksordnung (§§ 117–118a) legen in einem Katalog fest, welche Ordnungswidrigkeiten<br />

mit welchen Geldbußen belegt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Mit einer Geldbuße bis zu E 5 000,– kann beispielsweise belegt wer<strong>de</strong>n, wer<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> einstellt o<strong>de</strong>r ausbil<strong>de</strong>t, obwohl er persönlich o<strong>de</strong>r fachlich<br />

nicht geeignet ist,<br />

einen Ausbil<strong>de</strong>r bestellt, obwohl dieser persönlich o<strong>de</strong>r fachlich nicht geeignet<br />

ist o<strong>de</strong>r diesem die Ausbildung untersagt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> einstellt o<strong>de</strong>r ausbil<strong>de</strong>t, obwohl ihm das Einstellen o<strong>de</strong>r<br />

Ausbil<strong>de</strong>n untersagt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Diese Ordnungswidrigkeiten wer<strong>de</strong>n auf Antrag <strong>de</strong>r zuständigen Stelle <strong>von</strong> <strong>de</strong>r<br />

örtlich zuständigen Kreisverwaltung verfolgt.<br />

Konsequenzen<br />

bei Eignungsmängeln<br />

Ordnungswidrigkeiten


62 Eignung für die Ausbildung<br />

Bitte bearbeiten Sie abschließend die folgen<strong>de</strong>n Aufgaben:<br />

1. Welche wesentlichen Regelungen enthalten das Berufsbildungsgesetz<br />

und die Handwerksordnung im Hinblick auf die Berufsausbildung?<br />

2. Bitte erläutern Sie die Eignungsvoraussetzungen für das Einstellen und<br />

Ausbil<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Lehrlingen.<br />

3. Erläutern Sie bitte die Aufgaben <strong>von</strong> Kammern und Innungen in <strong>de</strong>r<br />

Berufsbildung.

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