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„Qualitätszeichen Südtirol“ Pflichtenheft

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1. Teig:<br />

Folgende Teigarten sind zugelassen:<br />

Mürbteig:<br />

Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Zucker, Salz, Eier, Mehl, Backpulver, Zitronenschale.<br />

Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Mürbteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 3 – 5,5<br />

cm hoch) beträgt 1800 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 3 – 5,5 cm hoch)<br />

beträgt das Mindestgewicht 900 Gramm.<br />

Blätterteig:<br />

Mehl, Salz, Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Wasser.<br />

Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Blätterteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 3 – 5,5<br />

cm hoch) beträgt 1800 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 3 – 5,5 cm hoch)<br />

beträgt das Mindestgewicht 900 Gramm.<br />

Ziehteig:<br />

Mehl, Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Wasser, Eier, Salz.<br />

Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Ziehteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 2,5 – 5,5<br />

cm hoch) beträgt 1400 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 2,5 – 5,5 cm<br />

hoch) beträgt das Mindestgewicht 700 Gramm.<br />

2. Füllung<br />

Für die Füllung der oben genannten Teigarten sind nur gepflückte Äpfel in Tafelwarequalität aus dem Gebiet<br />

des Qualitätszeichens zugelassen. Sie müssen im Betrieb des Nutzers des Qualitätszeichens frisch geschält<br />

werden oder können von Obstverarbeitungsbetrieben in einer der zwei folgenden zugelassenen Formen<br />

bezogen werden:<br />

1. vom Obstverarbeitungsbetrieb frisch geschält<br />

2. vom Obstverarbeitungsbetrieb mit Vitamin C haltbar gemacht.<br />

In keinem Fall dürfen gefrorene Äpfel oder Äpfel, welche auf eine andere Art konserviert werden, verarbeitet<br />

werden.<br />

Die Verwendung von Äpfeln der Handelsklasse 2 muss den Kontrollorganen durch Vorlage entsprechender<br />

Dokumente belegt werden.<br />

Weitere Zutaten, die für die Füllung verwendet werden müssen: ungeschwefelte Rosinen, Zucker, Brösel,<br />

Pinienkerne in der Fülle sowie Zimt und Gewürze, Nüsse und/oder Mandeln. Ausgenommen sind<br />

Abweichungen, welche in der Liste der traditionellen Produkte gemäß Gesetzesdekret Nr. 173/1998<br />

vorgesehen sind.<br />

3. Verarbeitung<br />

Der Teig für den Strudel muss ausschließlich mit natürlichen Zutaten vom Erzeuger selbst gemischt und<br />

hergestellt werden.<br />

4. Schockgefrieren zu Produktionszwecken<br />

Das Einfrieren des Teiglings ist nur zur Verwendung im eigenen Betrieb oder zur Weitergabe an andere<br />

Nutzer des Qualitätszeichens zugelassen. Als Teigling versteht sich der ungebackene Teig, welcher bereits<br />

befüllt und in Form gebracht ist. Teilweise gebackene Teiglinge (z. B. halb- oder „3/4“-gebacken) dürfen nicht<br />

mehr eingefroren werden. Einzig zulässiger Gefriervorgang ist die Schockfrostung zwischen – 35°C und -<br />

40°C, die weitere Lagerung erfolgt bei – 18°C.<br />

5. Wiederverkauf und Verkauf in den Filialen<br />

Nur an Wiederverkäufer, welche ebenfalls einen Markennutzungsvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen<br />

abgeschlossen haben und an ihre eigenen Filialen dürfen die Hersteller den Apfelstrudel in gefrorenem<br />

Zustand für den Backvorgang vor Ort verkaufen bzw. liefern. Jeder Betrieb, der gefrorene Teiglinge verkauft<br />

oder liefert, muss gewährleisten, dass die Teiglinge vor Ort fachgemäß, d.h. mit dem geforderten<br />

Qualitätsergebnis, gebacken werden. Der Apfelstrudel darf nur im endgebackenen Zustand an den<br />

Konsumenten verkauft werden.<br />

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