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„Qualitätszeichen Südtirol“ Pflichtenheft

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I. Präambel<br />

Das Qualitätszeichen „<strong>Südtirol“</strong> bzw. „Alto Adige“ sieht Maßnahmen zur Qualitätssicherung im<br />

Lebensmittelbereich mit folgenden Zielen vor:<br />

a) für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse ein hohes Qualitätsniveau zu erreichen und zu sichern,<br />

b) das hohe Qualitätsniveau und die damit zusammenhängenden Kriterien und Qualitätsleistungen dem<br />

Verbraucher durch Information und Werbemaßnahmen näher zu bringen,<br />

c) das Handelsmarketing und den Absatz dieser Erzeugnisse zu unterstützen und zu fördern.<br />

Das Qualitätszeichen wird für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich der<br />

Erzeugung, der Produktmerkmale und bestimmter Herkunftsbestimmungen erfüllen.<br />

II. Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen<br />

1. Anwendungsbereiche<br />

Das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ kann nur für jene Brot- und Backwaren verwendet werden,<br />

welche in diesem <strong>Pflichtenheft</strong> enthalten sind. Die Brote und Backwaren müssen neben den allgemeinen<br />

gesetzlichen Vorgaben die in diesem <strong>Pflichtenheft</strong> festgelegten 1 Bestimmungen zur Qualität, Herkunft und<br />

Erzeugung sowie die Bestimmungen über Verfahren und Zeichenverwendung erfüllen.<br />

Der Nutzer des Qualitätszeichens ist verpflichtet, ein Produktionsprotokoll mit Angabe der hergestellten Menge<br />

zu führen. 2<br />

2. Qualitätsbestimmungen<br />

Der Nutzer des Qualitätszeichens muss die Teigmischungen für die mit dem Qualitätszeichen gekennzeichneten<br />

Brot- und Backwarensorten ausschließlich mit natürlichen Zutaten selbst zusammenstellen. Zusatzstoffe dürfen<br />

nur in den bei den einzelnen Produkten genannten Ausnahmefällen verwendet werden.<br />

Das mit dem Qualitätszeichen versehene Brot- und Backwarensortiment kann mit dem Prädikat „mit der Hand<br />

hergestellt“ nach einer Zulassungsprüfung und Kontrolle im Sinne des Art. IV des vorliegenden <strong>Pflichtenheft</strong>es<br />

bezeichnet und im Etikett angeführt werden.<br />

Im Übrigen sind die geltenden Herstellungs-, Handels- und Etikettierungsvorschriften für Brot und Backwaren<br />

und hygiene- und nahrungsmittelrechtlichen Bestimmungen und Gesetze einzuhalten. Die Zutaten aller mit dem<br />

Qualitätszeichen gekennzeichneten Brot- und Backwarensorten müssen angegeben werden. Im Fall des<br />

Verkaufs in einer verschlossenen Verpackung sind sie auf der Verpackung anzugeben und im Fall des Verkaufs<br />

ohne Verpackung oder des Verkaufs in einer nicht verschlossenen Verpackung bzw. in einer Verpackung die<br />

beim Vorgang des Öffnens nicht beschädigt wird, sind sie auf einem gut sichtbaren Schild bekannt zu geben. Es<br />

wird außerdem empfohlen, stets ein Haltbarkeitsdatum anzugeben.<br />

Mit dem <strong>„Qualitätszeichen</strong> “Qualität mit Herkunftsangabe“ können die folgenden Grundtypen von Brot und<br />

Backwaren gekennzeichnet werden. Sie müssen gemäß den örtlichen Gebräuchen und Traditionen Südtirols<br />

hergestellt werden.<br />

a) Schüttelbrot<br />

b) Vinschger Paarl<br />

c) Pusterer Breatl<br />

d) Vorschlag<br />

e) Weißer Weggen 3<br />

f) Roggenbrot<br />

g) Zelten/Bauernzelten<br />

1 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

2 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

3 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

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