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„Qualitätszeichen Südtirol“ Pflichtenheft

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Qualität mit Herkunftsangabe<br />

<strong>„Qualitätszeichen</strong> <strong>Südtirol“</strong><br />

<strong>Pflichtenheft</strong><br />

für den Produktbereich<br />

Brot und Backwaren<br />

Stand: 10.11.2008<br />

1


I. Präambel<br />

Das Qualitätszeichen „<strong>Südtirol“</strong> bzw. „Alto Adige“ sieht Maßnahmen zur Qualitätssicherung im<br />

Lebensmittelbereich mit folgenden Zielen vor:<br />

a) für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse ein hohes Qualitätsniveau zu erreichen und zu sichern,<br />

b) das hohe Qualitätsniveau und die damit zusammenhängenden Kriterien und Qualitätsleistungen dem<br />

Verbraucher durch Information und Werbemaßnahmen näher zu bringen,<br />

c) das Handelsmarketing und den Absatz dieser Erzeugnisse zu unterstützen und zu fördern.<br />

Das Qualitätszeichen wird für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich der<br />

Erzeugung, der Produktmerkmale und bestimmter Herkunftsbestimmungen erfüllen.<br />

II. Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen<br />

1. Anwendungsbereiche<br />

Das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ kann nur für jene Brot- und Backwaren verwendet werden,<br />

welche in diesem <strong>Pflichtenheft</strong> enthalten sind. Die Brote und Backwaren müssen neben den allgemeinen<br />

gesetzlichen Vorgaben die in diesem <strong>Pflichtenheft</strong> festgelegten 1 Bestimmungen zur Qualität, Herkunft und<br />

Erzeugung sowie die Bestimmungen über Verfahren und Zeichenverwendung erfüllen.<br />

Der Nutzer des Qualitätszeichens ist verpflichtet, ein Produktionsprotokoll mit Angabe der hergestellten Menge<br />

zu führen. 2<br />

2. Qualitätsbestimmungen<br />

Der Nutzer des Qualitätszeichens muss die Teigmischungen für die mit dem Qualitätszeichen gekennzeichneten<br />

Brot- und Backwarensorten ausschließlich mit natürlichen Zutaten selbst zusammenstellen. Zusatzstoffe dürfen<br />

nur in den bei den einzelnen Produkten genannten Ausnahmefällen verwendet werden.<br />

Das mit dem Qualitätszeichen versehene Brot- und Backwarensortiment kann mit dem Prädikat „mit der Hand<br />

hergestellt“ nach einer Zulassungsprüfung und Kontrolle im Sinne des Art. IV des vorliegenden <strong>Pflichtenheft</strong>es<br />

bezeichnet und im Etikett angeführt werden.<br />

Im Übrigen sind die geltenden Herstellungs-, Handels- und Etikettierungsvorschriften für Brot und Backwaren<br />

und hygiene- und nahrungsmittelrechtlichen Bestimmungen und Gesetze einzuhalten. Die Zutaten aller mit dem<br />

Qualitätszeichen gekennzeichneten Brot- und Backwarensorten müssen angegeben werden. Im Fall des<br />

Verkaufs in einer verschlossenen Verpackung sind sie auf der Verpackung anzugeben und im Fall des Verkaufs<br />

ohne Verpackung oder des Verkaufs in einer nicht verschlossenen Verpackung bzw. in einer Verpackung die<br />

beim Vorgang des Öffnens nicht beschädigt wird, sind sie auf einem gut sichtbaren Schild bekannt zu geben. Es<br />

wird außerdem empfohlen, stets ein Haltbarkeitsdatum anzugeben.<br />

Mit dem <strong>„Qualitätszeichen</strong> “Qualität mit Herkunftsangabe“ können die folgenden Grundtypen von Brot und<br />

Backwaren gekennzeichnet werden. Sie müssen gemäß den örtlichen Gebräuchen und Traditionen Südtirols<br />

hergestellt werden.<br />

a) Schüttelbrot<br />

b) Vinschger Paarl<br />

c) Pusterer Breatl<br />

d) Vorschlag<br />

e) Weißer Weggen 3<br />

f) Roggenbrot<br />

g) Zelten/Bauernzelten<br />

1 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

2 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

3 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

2


h) Früchtebrot<br />

i) Apfels 4 trudel<br />

Durch Antrag der Fachkommission und Beschluss des Qualitätskomitees können weitere Grundtypen von Brot<br />

und Backwaren in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sofern sie nachweislich mit der<br />

Geschichte Südtirols in Verbindung stehen und nach traditionellen Methoden und mit natürlichen, ortsüblichen<br />

Zutaten hergestellt werden.<br />

Weitere Brotsorten, welche keinen neuen Grundtyp darstellen, aber den Produktionsbedingungen des<br />

<strong>Pflichtenheft</strong>s entsprechen, werden in einen Anhang an dieses <strong>Pflichtenheft</strong> eingetragen. Um die Eintragung zu<br />

erlangen, müssen die Hersteller den Nachweis erbringen, dass sie die Produktionsbedingungen einhalten.<br />

Hierzu sind die Rohstoffspezifikation, die Herstellungsmethode und bei Bedarf Unterlagen einzureichen, welche<br />

die Ableitung aus örtlichen Traditionen beweisen.<br />

a) Schüttelbrot<br />

Das Qualitätszeichen kann nur für hand- oder maschinengeschütteltes Schüttelbrot benutzt werden, welches die<br />

folgenden Bedingungen erfüllt:<br />

1. Herstellungsort:<br />

Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />

Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />

2. Zutaten:<br />

Als Zutaten für Schüttelbrot dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz (inklusive<br />

Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Kümmelsamen, Koriander, 5 Fenchelsamen und Brotklee), Malz (inklusive<br />

Malzmehle und Malzextrakt) sowie Hefe und / oder im Betrieb hergestellter natürlicher Sauerteig benutzt<br />

werden. Der Roggenmehlanteil am Gesamtmehl muss mindestens 70% betragen.<br />

3. Verarbeitung:<br />

Handgeschütteltes Schüttelbrot:<br />

Nachdem die Zutaten gemischt und geknetet wurden, ruht der Teig für 5 Minuten in der Knetschüssel oder<br />

auf einem Holzbrett, welches mit einem bemehlten Tuch bedeckt sind. Die Teiglinge ruhen für 30 bis 45<br />

Minuten bei 37°C und niedriger Luftfeuchtigkeit. Na ch der Gärung werden die Teiglinge mit Hilfe einer<br />

entsprechenden Holzplatte händisch „geschüttelt“, um die typische „Schüttelform“ zu erreichen, und<br />

anschließend bemehlt. Die Teiglinge werden bei 200 – 210 °C für mindestens 20 Minuten ohne Endgare<br />

direkt auf der Heizfläche im Ofen gebacken.<br />

Maschinengeschütteltes Schüttelbrot:<br />

Der Teig aus den oben genannten Zutaten wird in ein Dosierungsgerät gefüllt, welches Schüttelbrot in der<br />

vorgesehenen Größe und Gewicht produziert.<br />

Der Teig wird auf eine metallische Backform dosiert.<br />

Die Teiglinge gären für 30 – 40 Minuten. Danach werden sie für 30 bis 45 Minuten im Ofen bei einer<br />

Temperatur von 200-210°C gebacken, wobei sie ihre e ndgültige Form erhalten.<br />

Nach dem Abkühlen wird das Schüttelbrot händisch oder maschinell verpackt.<br />

4. Aussehen und Analytik:<br />

Schüttelbrot ist ein rundes, flaches, knuspriges Trockenbrot mit unregelmäßiger Porung und mit<br />

ausgeprägter Kümmel-/Fenchelnote. Mehlrosen sind erwünscht.<br />

Handgeschütteltes Schüttelbrot:<br />

Durchmesser: große Schüttelbrote über 10 cm<br />

Höhe:<br />

große Schüttelbrote 10 – 35 mm<br />

Maschinengeschütteltes Schüttelbrot:<br />

Durchmesser: große Schüttelbrote über 10 cm<br />

kleine Schüttelbrote 3 - 5 cm<br />

4 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

5 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

3


Höhe:<br />

große Schüttelbrote 10 – 20 mm<br />

kleine Schüttelbrote 5-15 mm<br />

Schüttelbrote weisen keine Dekoration (z.B. Kümmel-, Fenchelsamen) auf.<br />

5. Verpackung und Etikettierung:<br />

Schüttelbrot kann entweder lose oder als verpacktes Produkt 6 verkauft werden. Bei lose verpackten<br />

Schüttelbroten muss auf dem Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Schüttelbrot“ angebracht<br />

werden. Bei verpacktem Schüttelbrot muss sich die Aufschrift „Schüttelbrot“ auf der Verpackung oder der<br />

Etikette befinden. Bei handgeschütteltem Schüttelbrot kann die Bezeichnung „fatto a mano“ und/oder<br />

„handgeschüttelt“ hinzugefügt werden.<br />

Die verwendeten Zutaten müssen bei losem Schüttelbrot gut sichtbar im Verkaufsraum und bei verpacktem<br />

Schüttelbrot auf der Verpackung angegeben werden.<br />

6. Haltbarkeit:<br />

Handgeschütteltes Schüttelbrot: maximal 8 Monate ab Herstellungsdatum<br />

Maschinengeschütteltes Schüttelbrot: maximal 12 Monate ab Herstellungsdatum<br />

b) Vinschger Paarl<br />

Das Qualitätszeichen darf nur für Vinschger Paarl benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

1. Herstellungsort:<br />

Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />

Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />

2. Zutaten:<br />

Als Zutaten für das Vinschger Paarl dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz<br />

(inklusive Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Kümmelsamen, Anis, Koriandersamen, 7 Fenchelsamen und<br />

Brotklee) sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig benutzt werden. Der Roggenmehlanteil am<br />

Gesamtmehl muss mindestens 70% betragen.<br />

3. Verarbeitung:<br />

Der Teig wird aus den oben angegebenen Zutaten in einer entsprechenden Teigmaschine geknetet und<br />

muss danach für mindestens 5 Minuten ruhen. Die Formung der Teiglinge kann sowohl händisch als auch<br />

maschinell erfolgen.<br />

Danach werden jeweils zwei Teiglinge zu einem Paar (Paarl) zusammengefügt.<br />

Die Gärung erfolgt bei einer Temperatur von 37°C fü r eine Dauer von 30 bis maximal 50 Minuten. Das<br />

Backen muss im Ofen bei 230°C erfolgen.<br />

Nach dem Abkühlen wird das Vinschger Paarl verpackt.<br />

4. Aussehen und Analytik:<br />

Das Vinschger Paarl ist ein rundes, flach gewölbtes Brot in gepaarter Form mit leichter Kruste und feiner<br />

Porung, im Geschmack leicht säuerlich mit Gewürznote. Mehlrosen sind auf beiden Seiten der Brote<br />

vorhanden.<br />

Das Vinschger Paarl weist keine Dekoration auf.<br />

Gewicht: 30 - 250 g<br />

5. Verpackung und Etikettierung:<br />

Vinschger Paarln können entweder lose oder als verpacktes Produkt 8 verkauft werden.<br />

Bei lose verpackten Vinschger Paarln muss auf dem Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift<br />

„Vinschger Paarl“ angebracht werden.<br />

6 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

7 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

8 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

4


Die verwendeten Zutaten müssen beim losen Vinschger Paarl gut sichtbar im Verkaufsraum und beim<br />

verpackten Vinschger Paarl auf der Verpackung angegeben werden.<br />

6. Haltbarkeit:<br />

Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 10 Tage ab Herstellungsdatum<br />

Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum<br />

In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum<br />

c) Pusterer Breatl<br />

Das Qualitätszeichen darf nur für Pusterer Breatln benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

1. Herstellungsort:<br />

Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />

Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />

2. Zutaten:<br />

Als Zutaten für das Pusterer Breatl dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz<br />

(inklusive Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Anis, 9 Kümmelsamen, Fenchelsamen, Brotklee und<br />

Koriandersamen) sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig verwendet werden. Der<br />

Roggenmehlanteil am Gesamtmehl muss mindestens 60% betragen.<br />

3. Verarbeitung:<br />

Der Teig wird in einer Teigmaschine für mindestens 10 Minuten langsam geknetet, um eine Erwärmung des<br />

Teigs und dadurch Qualitätsminderung der Zutaten zu vermeiden. Der Teig muss anschließend für<br />

mindestens 5 Minuten ruhen. Anschließend werden die Laibe händisch geformt. Das Pusterer Breatl ist ein<br />

rundes Brot. Die Gärung erfolgt bei einer maximalen Temperatur von 37°C für eine Dauer von 30 bis<br />

maximal 50 Minuten.<br />

Das Backen erfolgt im Ofen bei 230°C; für kleinere Brote für die Dauer von mindestens 20 Minuten, für<br />

größere Brote für mindestens 40 Minuten. Nach dem Abkühlen wird das Pusterer Breatl verpackt.<br />

4. Aussehen und Analytik:<br />

Das Pusterer Breatl ist ein rundes, stark gewölbtes Brot (Verhältnis Durchmesser/Höhe ca. 1 : 0,3 – 0,5)<br />

mit feiner Porung und kräftiger Kruste, im Geschmack leicht säuerlich und mit ausgeprägter Gewürznote.<br />

Vor der Gärung werden die Ober- und Unterseite der Teiglinge eingemehlt. Mehlrosen sind vorhanden.<br />

Das Gewicht ist je nach Größe der Brote variabel und liegt zwischen einem Minimum von 250 Gramm und<br />

einem Maximum von 600 Gramm.<br />

Das Pusterer Breatl weist keine Dekoration auf.<br />

5. Verpackung und Etikettierung:<br />

Das Pusterer Breatl kann lose oder als verpacktes Produkt 10 verkauft werden. Bei lose verpackten Pusterer<br />

Breatln muss im Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Pusterer Breatl“ angebracht werden.<br />

Bei verpacktem Brot muss sich die Aufschrift „Pusterer Breatl“ auf der Verpackung oder der Etikette<br />

befinden.<br />

6. Haltbarkeit:<br />

Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 10 Tage ab Herstellungsdatum.<br />

Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum.<br />

In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum.<br />

d) Vorschlag 11<br />

Das Qualitätszeichen darf nur für Vorschlag Fladenbrote benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen<br />

erfüllen:<br />

9 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

10 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

11 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

5


1. Herstellungsort:<br />

Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />

Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />

2. Zutaten:<br />

Als Zutaten für den Vorschlag dürfen ausschließlich Roggen- und Weichweizenmehle, Salz (inklusive<br />

Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Kümmelsamen, Anis, Fenchelsamen, Brotklee und Koriandersamen)<br />

sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig verwendet werden.<br />

3. Verarbeitung:<br />

Das aus Roggenmehl, Wasser und ev. Hefe bestehende Dampfl wird, nachdem es 3 Stunden „gegangen“ ist,<br />

mit den anderen Zutaten gemischt. Um eine Erwärmung des Teiges und dadurch Qualitätsminderung der<br />

Zutaten zu vermeiden, darf der Teig nur kurz geknetet werden. Der Teig muss anschließend für mindestens 5<br />

Minuten ruhen. Der Raum soll während der Gare nicht zu feucht sein, damit sich weiße Mehlflecken auf der<br />

Kruste halten können, welche typische Kennzeichen dieses Fladenbrotes sind.<br />

Das Backen erfolgt im Ofen bei ca. 230°C;<br />

4. Aussehen und Analytik:<br />

Der Vorschlag ist ein rundes, flach gewölbtes Brot mit feiner Porung und kräftiger Kruste, im Geschmack<br />

leicht säuerlich und mit feiner Gewürznote. Vor der Gärung werden die Ober- und Unterseite der Teiglinge<br />

eingemehlt. Mehlrosen sind vorhanden. Der Vorschlag weist keine Dekoration auf.<br />

5. Verpackung und Etikettierung:<br />

Das Vorschlag kann lose oder als verpacktes Produkt verkauft werden. Bei lose verpackten Vorschlag<br />

Fladenbroten muss im Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Vorschlag“ angebracht werden.<br />

Bei verpacktem Brot muss sich die Aufschrift „Vorschlag“ auf der Verpackung oder auf der Etikette befinden.<br />

6. Haltbarkeit:<br />

Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 10 Tage ab Herstellungsdatum.<br />

Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum.<br />

In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum.<br />

e) Weißer Weggen 12<br />

Das Qualitätszeichen darf nur für Weißen Weggen benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

1. Herstellungsort:<br />

Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />

Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />

2. Zutaten:<br />

Als Zutaten für den Weißen Weggen dürfen ausschließlich Weizenmehle, Salz (inklusive Jodsalz),<br />

Flüssigmalz sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig verwendet werden.<br />

3. Verarbeitung:<br />

Das aus Weizenmehl, Wasser und ev. Hefe bestehende Dampfl wird angerührt, in ein hohes Gefäß gefüllt<br />

und bei Raumtemperatur ca. 1 Stunde ruhen gelassen und anschließend über Nacht (mindestens 5 Stunden)<br />

im Kühlschrank aufbewahrt.<br />

Alle Zutaten werden gemischt, wobei man das Salz zum Schluss beigibt. Der Teig soll nach dem Auskneten<br />

60 Minuten rasten.<br />

Die Teiglinge werden in mehreren Intervallen auf die gewünschte Länge gewirkt, auf Einschießapparate<br />

abgesetzt und gären gelassen. Nach guter Gare werden die Teiglinge mit flacher Klingenführung 3 Mal pro<br />

Stück eingeschnitten.<br />

Der Weiße Weggen wird bei 220° in den Ofen mit Damp f geschoben, nach 15 Minuten Backzeit wird der Zug<br />

gezogen, und bei fallender Temperatur wird das Brot hell und knusprig ausgebacken.<br />

12 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

6


4. Aussehen und Analytik:<br />

Der weiße Weggen ist mindestens 30 cm lang und weist drei Wölbungen durch die Einschnitte auf.<br />

Das Gewicht ist je nach Größe der Brote variabel und liegt zwischen einem Minimum von 250 Gramm und<br />

einem Maximum von 400 Gramm.<br />

5. Verpackung und Etikettierung:<br />

Der weiße Weggen kann lose oder als verpacktes Produkt verkauft werden. Bei lose verpacktem weißem<br />

Weggen muss im Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Weißer Weggen“ angebracht werden.<br />

Bei verpacktem Brot muss sich die Aufschrift „Weißer Weggen“ auf der Verpackung oder auf der Etikette<br />

befinden.<br />

6. Haltbarkeit:<br />

Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 7 Tage ab Herstellungsdatum<br />

Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum<br />

In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum<br />

f) Roggenbrot<br />

1. Als Zutaten für das Roggenbrot dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz<br />

(inklusive Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Anis, 13 Kümmelsamen, Fenchelsamen, Brotklee und<br />

Koriandersamen) sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Natursauerteig verwendet werden. Der<br />

Roggenmehlanteil am Gesamtmehl muss mindestens 50% betragen, der Anteil am Weizen- bzw.<br />

Dinkelmehl darf maximal 50% betragen.<br />

2. Für die Anreicherung und/oder Verzierung können folgende Zutaten verwendet werden: Walnüsse,<br />

Haselnüsse, Leinsamen, Mohn, Bärlauch, Knoblauch, Schnittlauch, Zwiebel.<br />

g) Zelten/Bauernzelten<br />

1. Einzig zugelassene Bezeichnungen für den Zelten sind „Zelten“, für den Bauernzelten „Bauernzelten“. Er<br />

muss aus folgenden Zutaten zusammengesetzt und verzehrsfertig hergestellt werden: Roggenmischbrotteig,<br />

Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, handelsübliche 14 kandierte Früchte, ungeschwefelte Trockenfrüchte<br />

(Feigen, Birnen, Pflaumen, Aprikosen, Rosinen) Spirituosen und Gewürze (Zimt, Gewürznelken, geriebene<br />

Zitronenschale). Maximal 15% der gesamten Masse darf Brotteig sein. Dieser Prozentsatz erhöht sich im<br />

Fall des „Bauernzelten“ auf maximal 65%.<br />

2. Der Gestaltung der Zeltenform sind keine Grenzen gesetzt, wohl aber muss der Zelten mit Mandeln oder<br />

Nüssen und kandierten Früchten verziert sein.<br />

3. Der Zelten muss ausschließlich mit natürlichen Zutaten vom Erzeuger selbst zusammengestellt werden.<br />

Außerdem sind die örtlichen Gebräuche und Traditionen bei der Herstellung einzuhalten.<br />

h) Früchtebrot<br />

1. Das Früchtebrot muss aus folgenden Zutaten zusammengesetzt und verzehrsfertig hergestellt werden:<br />

Roggenmischbrotteig mit 50 % Roggenmehlanteil am Gesamtmehl. Weiters können dem Früchtebrot<br />

Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, handelsübliche kandierte Früchte und ungeschwefelte Trockenfrüchte<br />

(Feigen, Äpfel, Birnen, Pflaumen, Aprikosen, Rosinen) beigefügt werden. 15 Das Früchtebrot muss einen<br />

Fruchtanteil von mindestens 20% haben.<br />

2. Der Gestaltung der Form des Früchtebrots sind keine Grenzen gesetzt.<br />

3. Das Früchtebrot muss ausschließlich mit natürlichen Zutaten vom Erzeuger selbst zusammengestellt<br />

werden.<br />

i) Apfelstrudel<br />

13 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

14 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

15 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />

7


1. Teig:<br />

Folgende Teigarten sind zugelassen:<br />

Mürbteig:<br />

Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Zucker, Salz, Eier, Mehl, Backpulver, Zitronenschale.<br />

Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Mürbteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 3 – 5,5<br />

cm hoch) beträgt 1800 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 3 – 5,5 cm hoch)<br />

beträgt das Mindestgewicht 900 Gramm.<br />

Blätterteig:<br />

Mehl, Salz, Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Wasser.<br />

Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Blätterteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 3 – 5,5<br />

cm hoch) beträgt 1800 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 3 – 5,5 cm hoch)<br />

beträgt das Mindestgewicht 900 Gramm.<br />

Ziehteig:<br />

Mehl, Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Wasser, Eier, Salz.<br />

Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Ziehteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 2,5 – 5,5<br />

cm hoch) beträgt 1400 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 2,5 – 5,5 cm<br />

hoch) beträgt das Mindestgewicht 700 Gramm.<br />

2. Füllung<br />

Für die Füllung der oben genannten Teigarten sind nur gepflückte Äpfel in Tafelwarequalität aus dem Gebiet<br />

des Qualitätszeichens zugelassen. Sie müssen im Betrieb des Nutzers des Qualitätszeichens frisch geschält<br />

werden oder können von Obstverarbeitungsbetrieben in einer der zwei folgenden zugelassenen Formen<br />

bezogen werden:<br />

1. vom Obstverarbeitungsbetrieb frisch geschält<br />

2. vom Obstverarbeitungsbetrieb mit Vitamin C haltbar gemacht.<br />

In keinem Fall dürfen gefrorene Äpfel oder Äpfel, welche auf eine andere Art konserviert werden, verarbeitet<br />

werden.<br />

Die Verwendung von Äpfeln der Handelsklasse 2 muss den Kontrollorganen durch Vorlage entsprechender<br />

Dokumente belegt werden.<br />

Weitere Zutaten, die für die Füllung verwendet werden müssen: ungeschwefelte Rosinen, Zucker, Brösel,<br />

Pinienkerne in der Fülle sowie Zimt und Gewürze, Nüsse und/oder Mandeln. Ausgenommen sind<br />

Abweichungen, welche in der Liste der traditionellen Produkte gemäß Gesetzesdekret Nr. 173/1998<br />

vorgesehen sind.<br />

3. Verarbeitung<br />

Der Teig für den Strudel muss ausschließlich mit natürlichen Zutaten vom Erzeuger selbst gemischt und<br />

hergestellt werden.<br />

4. Schockgefrieren zu Produktionszwecken<br />

Das Einfrieren des Teiglings ist nur zur Verwendung im eigenen Betrieb oder zur Weitergabe an andere<br />

Nutzer des Qualitätszeichens zugelassen. Als Teigling versteht sich der ungebackene Teig, welcher bereits<br />

befüllt und in Form gebracht ist. Teilweise gebackene Teiglinge (z. B. halb- oder „3/4“-gebacken) dürfen nicht<br />

mehr eingefroren werden. Einzig zulässiger Gefriervorgang ist die Schockfrostung zwischen – 35°C und -<br />

40°C, die weitere Lagerung erfolgt bei – 18°C.<br />

5. Wiederverkauf und Verkauf in den Filialen<br />

Nur an Wiederverkäufer, welche ebenfalls einen Markennutzungsvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen<br />

abgeschlossen haben und an ihre eigenen Filialen dürfen die Hersteller den Apfelstrudel in gefrorenem<br />

Zustand für den Backvorgang vor Ort verkaufen bzw. liefern. Jeder Betrieb, der gefrorene Teiglinge verkauft<br />

oder liefert, muss gewährleisten, dass die Teiglinge vor Ort fachgemäß, d.h. mit dem geforderten<br />

Qualitätsergebnis, gebacken werden. Der Apfelstrudel darf nur im endgebackenen Zustand an den<br />

Konsumenten verkauft werden.<br />

8


6. Wiederverkäufer, welche den Markennutzungsvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen<br />

haben<br />

Ein Nutzer des Qualitätszeichens, welcher als Wiederverkäufer eines anderen Nutzers des Qualitätszeichens<br />

auftritt, muss dies der Handelskammer Bozen schriftlich mitteilen und den genauen Produktionsstandort<br />

(Name, Adresse, Ort) und den Verantwortlichen für die Produktion der verkauften Sorte nennen. Die<br />

wiederverkaufte Teigart muss sowohl beim Hersteller als auch beim Wiederverkäufer als für das<br />

Qualitätszeichen angemeldet aufscheinen.<br />

7. Wiederverkäufer, welche nicht den Markennutzungsvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen<br />

haben<br />

Der Apfelstrudel darf an Wiederverkäufer, welche nicht den Markennutzungsvertrag mit der Autonomen<br />

Provinz Bozen abgeschlossen haben, nur gebacken verkauft werden.<br />

3. Herkunftsbestimmungen<br />

Brot und Backwaren mit dem Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ müssen aus dem Land oder der<br />

Region stammen, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, in den dortigen Produktions- oder<br />

Handelsbetrieben erzeugt, verarbeitet, abgepackt und von dort aus in den Verkehr gebracht werden. Ein Zukauf<br />

aus anderen Provinzen oder Ländern, ist nicht zulässig.<br />

4. Verwendung des Qualitätszeichens<br />

Die Verwendung des Qualitätszeichens steht Erzeugnissen aus den anderen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft<br />

nach den Bestimmungen des geltenden Landesgesetzes offen. Der Text des Qualitätszeichens ist<br />

dementsprechend anzupassen.<br />

III. Anwendungsmodalitäten<br />

1. Der Nutzer des Qualitätszeichens darf neben dem Qualitätszeichen mit Herkunftsangabe keine anderen<br />

Ursprungs- oder Gütesiegel verwenden. Ausnahmen müssen vom Qualitätskomitee genehmigt werden.<br />

2. Das Qualitätszeichen darf auf Verpackungen, Briefbögen und Werbeträgern aller Art benutzt werden. Diese<br />

müssen in direktem Zusammenhang mit dem Produkt stehen, welches mit dem Qualitätszeichen<br />

gekennzeichnet wird. Alle Anwendungen des Qualitätszeichens müssen von der zuständigen<br />

Landesabteilung in Absprache mit der Kontrollstelle genehmigt werden.<br />

3. Das Qualitätszeichen ist in der Größe von mindestens 80% der Fläche des Firmenlogos, bzw. des<br />

Markenzeichens im Sichtfeld des Firmenlogos in den vorgeschriebenen Farben anzubringen. Die nicht zu<br />

unterschreitende Mindestbreite des Qualitätszeichens beträgt 16 mm. Ausnahmefälle müssen individuell<br />

abgestimmt werden. Richtlinien zur korrekten Anwendung des Qualitätszeichens sind auf dem<br />

Qualitätszeichenportal auf den Internetseiten der Landesverwaltung (www.provinz.bz.it/qualitaetszeichen)<br />

abrufbar.<br />

IV. Kontrollbestimmungen<br />

1. Kontrollorgan<br />

Das Kontrollprogramm wird für jede Erzeugniskategorie von einer unabhängigen und akkreditierten<br />

Kontrollstelle durchgeführt, die von der Vereinigung, der Organisation oder dem Konsortium der Erzeuger<br />

der jeweiligen Kategorie beauftragt wird und die Kompetenz zur Durchführung der Kontrollen nach den<br />

gültigen europäischen Normen nachweisen kann. Das Kontrollprogramm wird unter Beachtung der<br />

<strong>Pflichtenheft</strong>e durchgeführt, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien vorgesehen sind.<br />

Der Kontrollplan ist Bestandteil des <strong>Pflichtenheft</strong>s. (Anlage A)<br />

2. Aufnahmekontrolle<br />

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Es wird vor Übertragung der Rechte zur Nutzung des Qualitätszeichens überprüft, ob der Betrieb über<br />

ausreichende räumliche, technische und hygienische Voraussetzungen und Einrichtungen verfügt, um die<br />

laut diesem <strong>Pflichtenheft</strong> erlaubten Brot- und Backwaren in der geforderten Qualität erzeugen, abfüllen und<br />

vermarkten zu können.<br />

Der Antrag zur Nutzung des Qualitätszeichens (Anlage B) ist an die zuständige Landesabteilung zu richten.<br />

Die Zulassungsprüfung kann wiederholt werden.<br />

3. Qualitäts- und Herkunftskontrolle<br />

Die Überprüfung der Qualität und der Herkunft erfolgt stichprobenweise im Betrieb selbst oder am Markt.<br />

Der Nutzer des Qualitätszeichens hat auf Anforderung der Kontrollorgane jederzeit genauen Nachweis über<br />

die Herkunft des mit dem Qualitätszeichen gekennzeichneten Produkts zu erbringen.<br />

4. Allgemeines<br />

Die Entscheidungen, welche die Kontrollstelle in Anwendung dieses <strong>Pflichtenheft</strong>es trifft, sind verbindlich.<br />

Berufung kann beim Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden.<br />

5. Anerkennung Kontrollen<br />

Davon unberührt bleibt die Anerkennung vergleichbarer Kontrollen in den Mitgliedsstaaten.<br />

V. Sanktionen<br />

1. Betreffend die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung des Qualitätszeichens “Qualität mit<br />

Herkunftsangabe” oder den Verstoß gegen die Bestimmungen des <strong>Pflichtenheft</strong>es oder des<br />

Zeichennutzungsvertrages wird Art. 13 des Landesgesetzes Nr. 12 vom 22. Dezember 2005 in Anwendung<br />

gebracht.<br />

2. Behinderung der mit der Kontrolle beauftragten Personen in der Ausübung ihres Amtes sowie Verstöße<br />

gegen die Person oder die Sachen der Kontrolleure werden mit zeitweiligem oder endgültigem Widerruf der<br />

Benutzungsberechtigung bestraft.<br />

3. Die nicht termingerechte Bezahlung der Werbebeiträge, welche der einzelne Nutzer des Qualitätszeichens<br />

alljährlich für die Werbung des jeweiligen Sektors aufgrund eines Beschlusses der zuständigen<br />

Fachkommission bezahlen muss, rechtfertigt den Entzug der Benutzungsberechtigung. Der Nutzer des<br />

Qualitätszeichens, welcher während eines Teils der Absatzkampagne nicht zur Zeichennutzung zugelassen<br />

ist, ist trotzdem verpflichtet, den vollen Werbebeitrag für das betreffende Jahr zu leisten.<br />

4. Der zeitweilige oder ständige Entzug der Benutzungsberechtigung führt, falls der Nutzer des<br />

Qualitätszeichens Mitglied der Fachkommission ist, zum sofortigen Ausschluss aus dieser.<br />

VI. Allgemeine Bestimmungen<br />

Für Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben der Fachkommission werden die Bestimmungen des<br />

Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angewandt.<br />

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VII. Vorgaben-Übersicht – Produkt Brot und Backwaren<br />

Aktueller gesetzlicher Standard Mindeststandard für Qualität mit<br />

Herkunftsangabe<br />

Teig 1, 2<br />

Es dürfen alle in den oben genannten<br />

Gesetzen genannten Zutaten verwendet<br />

werden. Keine Vorschriften, dass diese von<br />

einem einzigen Betrieb stammen müssen.<br />

Verwendung von Fertigbackmischungen sind<br />

gesetzlich nicht geregelt.<br />

Technologie der Herstellung (Schüttelbrot)<br />

Teigmischung wird ausschließlich mit<br />

natürlichen Zutaten vom Nutzer des<br />

Qualitätszeichens selbst zusammengestellt.<br />

nicht vorgeschrieben<br />

Es kann maschinen- oder handgeschüttelt<br />

hergestellt werden, bei letzterem wird es<br />

händisch mit Hilfe einer runden, dünnen<br />

Holzplatte in die typische Schüttelbrot-Form<br />

gebracht.<br />

Technologie der Herstellung (Pusterer Breatl und Vorschlag)<br />

nicht vorgeschrieben<br />

Zusatzstoffe<br />

Es dürfen alle im oben genannten Gesetz<br />

aufgelisteten Zusatzstoffe in der vom Gesetz<br />

vorgesehenen Höchstmenge verwendet<br />

werden.<br />

Schüttelbrot, Vinschger Paarl und Pusterer<br />

Breatl sind gesetzlich nicht definiert, es<br />

dürfen alle Zusatzstoffe und Technologien<br />

verwendet werden die für Brot zulässig sind<br />

Roggenmehlanteil<br />

Langsame Knetung des Teigs, da sich sonst der<br />

Teig erwärmt und eine Qualitätsminderung der<br />

Zutaten eintritt.<br />

Es dürfen nur Backtriebmittel und Ascorbinsäure<br />

als Zusatzstoffe verwendet werden.<br />

Die Sorten Schüttelbrot, Vinschger Paarl,<br />

Pusterer Breatl, Vorschlag und Weißer Weggen<br />

dürfen nur mit Hefe und/oder im Betrieb des<br />

Nutzer des Qualitätszeichens hergestelltem<br />

Sauerteig produziert werden.<br />

nicht vorgeschrieben Schüttelbrot: mindestens 70%<br />

Vinschger Paarl: mindestens 70%<br />

Pusterer Breatl: mindestens 60%.<br />

Kontrollbestimmungen<br />

- Prüfung im Betrieb und am Markt<br />

- Dokumentenprüfung<br />

- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />

Produkte<br />

- Prüfung durch die Kontrollsteller<br />

- Prüfung durch die Kontrollsteller<br />

- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />

Produkte, deren Proben von der<br />

Kontrollstelleim Betrieb und am Markt<br />

gezogen werden<br />

- Dokumentenprüfung<br />

- Sensorische Prüfung durch die Kontrollstelle<br />

- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />

Produkte<br />

- Sensorische Prüfung durch die<br />

Kontrollsteller<br />

- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />

Produkte<br />

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Zelten (Zutaten)<br />

keine gesetzlichen Vorschriften, nur die Maximal 15% der gesamten Masse darf<br />

Zusatzstoffe sind geregelt 4 Roggenmischbrot-Teig sein, bei Bauernzelten<br />

oder Früchtebrot darf dieser Anteil maximal 65%<br />

betragen.<br />

Zelten (Dekoration)<br />

keine gesetzlichen Vorschriften, nur die<br />

Zusatzstoffe sind geregelt 4<br />

Apfelstrudel (Zutaten)<br />

Der Zelten muss mit Mandeln oder Nüssen und<br />

kandierten Früchte verziert sein.<br />

keine gesetzlichen Vorschriften, nur die Es werden Butter, gepflückte und frisch<br />

Zusatzstoffe sind gesetzlich geregelt 4 geschälte Äpfel in Tafelwarequalität oder mit<br />

Ascorbinsäure behandelte Apfelsegmente,<br />

Pinienkerne, Nüsse und Rosinen verwendet.<br />

Apfelstrudel (Mindestgewichte)<br />

keine gesetzlichen Vorschriften, nur die<br />

Zusatzstoffe sind gesetzlich geregelt 4<br />

Etikettierungsvorschriften<br />

Etikettierungsvorschriften 5, 3<br />

Mindestgewicht des Strudels (in der Verpackung<br />

für in einem Stück gebackenen Strudel):<br />

mit Mürbteig: 1800 Gramm<br />

mit Blätterteig: 1800 Gramm<br />

mit Ziehteig: 1400 Gramm<br />

Die Zutaten aller Brot- und Backwarensorten<br />

müssen angegeben werden – im Fall des<br />

Verkaufs in einer geschlossenen Verpackung<br />

auf der Verpackung, im Fall des losen Verkaufs<br />

oder in einer nicht verschlossenen Verpackung<br />

auf einem gut sichtbaren Schild im<br />

Verkaufsraum.<br />

- Sensorische Prüfung durch die Kontrollstelle<br />

- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />

Produkte<br />

- Prüfung durch die Kontrollstelle<br />

- Sensorische Prüfung durch die Kontrollstelle<br />

- Dokumentenprüfung<br />

- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />

Produkte<br />

- Prüfung durch die Kontrollstelle<br />

- Dokumentenprüfung<br />

1 Legge 4 luglio 1967 n. 580<br />

(Cereali sfarinati, pane e paste alimentari)<br />

2 Decreto Ministeriale 27 febbraio 1996 n. 209<br />

(additivi alimentari)<br />

3 D.P.R. 30.11.1998 n. 502<br />

(lavorazione e commercio del pane)<br />

4 Decreto Ministeriale 27 febbraio 1996 n. 209<br />

(Additivi alimentari)<br />

5 D.L. 27 gennaio 1992 n. 109<br />

(etichettatura)<br />

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