„Qualitätszeichen Südtirol“ Pflichtenheft
„Qualitätszeichen Südtirol“ Pflichtenheft
„Qualitätszeichen Südtirol“ Pflichtenheft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Qualität mit Herkunftsangabe<br />
<strong>„Qualitätszeichen</strong> <strong>Südtirol“</strong><br />
<strong>Pflichtenheft</strong><br />
für den Produktbereich<br />
Brot und Backwaren<br />
Stand: 10.11.2008<br />
1
I. Präambel<br />
Das Qualitätszeichen „<strong>Südtirol“</strong> bzw. „Alto Adige“ sieht Maßnahmen zur Qualitätssicherung im<br />
Lebensmittelbereich mit folgenden Zielen vor:<br />
a) für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse ein hohes Qualitätsniveau zu erreichen und zu sichern,<br />
b) das hohe Qualitätsniveau und die damit zusammenhängenden Kriterien und Qualitätsleistungen dem<br />
Verbraucher durch Information und Werbemaßnahmen näher zu bringen,<br />
c) das Handelsmarketing und den Absatz dieser Erzeugnisse zu unterstützen und zu fördern.<br />
Das Qualitätszeichen wird für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich der<br />
Erzeugung, der Produktmerkmale und bestimmter Herkunftsbestimmungen erfüllen.<br />
II. Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen<br />
1. Anwendungsbereiche<br />
Das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ kann nur für jene Brot- und Backwaren verwendet werden,<br />
welche in diesem <strong>Pflichtenheft</strong> enthalten sind. Die Brote und Backwaren müssen neben den allgemeinen<br />
gesetzlichen Vorgaben die in diesem <strong>Pflichtenheft</strong> festgelegten 1 Bestimmungen zur Qualität, Herkunft und<br />
Erzeugung sowie die Bestimmungen über Verfahren und Zeichenverwendung erfüllen.<br />
Der Nutzer des Qualitätszeichens ist verpflichtet, ein Produktionsprotokoll mit Angabe der hergestellten Menge<br />
zu führen. 2<br />
2. Qualitätsbestimmungen<br />
Der Nutzer des Qualitätszeichens muss die Teigmischungen für die mit dem Qualitätszeichen gekennzeichneten<br />
Brot- und Backwarensorten ausschließlich mit natürlichen Zutaten selbst zusammenstellen. Zusatzstoffe dürfen<br />
nur in den bei den einzelnen Produkten genannten Ausnahmefällen verwendet werden.<br />
Das mit dem Qualitätszeichen versehene Brot- und Backwarensortiment kann mit dem Prädikat „mit der Hand<br />
hergestellt“ nach einer Zulassungsprüfung und Kontrolle im Sinne des Art. IV des vorliegenden <strong>Pflichtenheft</strong>es<br />
bezeichnet und im Etikett angeführt werden.<br />
Im Übrigen sind die geltenden Herstellungs-, Handels- und Etikettierungsvorschriften für Brot und Backwaren<br />
und hygiene- und nahrungsmittelrechtlichen Bestimmungen und Gesetze einzuhalten. Die Zutaten aller mit dem<br />
Qualitätszeichen gekennzeichneten Brot- und Backwarensorten müssen angegeben werden. Im Fall des<br />
Verkaufs in einer verschlossenen Verpackung sind sie auf der Verpackung anzugeben und im Fall des Verkaufs<br />
ohne Verpackung oder des Verkaufs in einer nicht verschlossenen Verpackung bzw. in einer Verpackung die<br />
beim Vorgang des Öffnens nicht beschädigt wird, sind sie auf einem gut sichtbaren Schild bekannt zu geben. Es<br />
wird außerdem empfohlen, stets ein Haltbarkeitsdatum anzugeben.<br />
Mit dem <strong>„Qualitätszeichen</strong> “Qualität mit Herkunftsangabe“ können die folgenden Grundtypen von Brot und<br />
Backwaren gekennzeichnet werden. Sie müssen gemäß den örtlichen Gebräuchen und Traditionen Südtirols<br />
hergestellt werden.<br />
a) Schüttelbrot<br />
b) Vinschger Paarl<br />
c) Pusterer Breatl<br />
d) Vorschlag<br />
e) Weißer Weggen 3<br />
f) Roggenbrot<br />
g) Zelten/Bauernzelten<br />
1 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
2 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
3 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
2
h) Früchtebrot<br />
i) Apfels 4 trudel<br />
Durch Antrag der Fachkommission und Beschluss des Qualitätskomitees können weitere Grundtypen von Brot<br />
und Backwaren in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sofern sie nachweislich mit der<br />
Geschichte Südtirols in Verbindung stehen und nach traditionellen Methoden und mit natürlichen, ortsüblichen<br />
Zutaten hergestellt werden.<br />
Weitere Brotsorten, welche keinen neuen Grundtyp darstellen, aber den Produktionsbedingungen des<br />
<strong>Pflichtenheft</strong>s entsprechen, werden in einen Anhang an dieses <strong>Pflichtenheft</strong> eingetragen. Um die Eintragung zu<br />
erlangen, müssen die Hersteller den Nachweis erbringen, dass sie die Produktionsbedingungen einhalten.<br />
Hierzu sind die Rohstoffspezifikation, die Herstellungsmethode und bei Bedarf Unterlagen einzureichen, welche<br />
die Ableitung aus örtlichen Traditionen beweisen.<br />
a) Schüttelbrot<br />
Das Qualitätszeichen kann nur für hand- oder maschinengeschütteltes Schüttelbrot benutzt werden, welches die<br />
folgenden Bedingungen erfüllt:<br />
1. Herstellungsort:<br />
Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />
Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />
2. Zutaten:<br />
Als Zutaten für Schüttelbrot dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz (inklusive<br />
Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Kümmelsamen, Koriander, 5 Fenchelsamen und Brotklee), Malz (inklusive<br />
Malzmehle und Malzextrakt) sowie Hefe und / oder im Betrieb hergestellter natürlicher Sauerteig benutzt<br />
werden. Der Roggenmehlanteil am Gesamtmehl muss mindestens 70% betragen.<br />
3. Verarbeitung:<br />
Handgeschütteltes Schüttelbrot:<br />
Nachdem die Zutaten gemischt und geknetet wurden, ruht der Teig für 5 Minuten in der Knetschüssel oder<br />
auf einem Holzbrett, welches mit einem bemehlten Tuch bedeckt sind. Die Teiglinge ruhen für 30 bis 45<br />
Minuten bei 37°C und niedriger Luftfeuchtigkeit. Na ch der Gärung werden die Teiglinge mit Hilfe einer<br />
entsprechenden Holzplatte händisch „geschüttelt“, um die typische „Schüttelform“ zu erreichen, und<br />
anschließend bemehlt. Die Teiglinge werden bei 200 – 210 °C für mindestens 20 Minuten ohne Endgare<br />
direkt auf der Heizfläche im Ofen gebacken.<br />
Maschinengeschütteltes Schüttelbrot:<br />
Der Teig aus den oben genannten Zutaten wird in ein Dosierungsgerät gefüllt, welches Schüttelbrot in der<br />
vorgesehenen Größe und Gewicht produziert.<br />
Der Teig wird auf eine metallische Backform dosiert.<br />
Die Teiglinge gären für 30 – 40 Minuten. Danach werden sie für 30 bis 45 Minuten im Ofen bei einer<br />
Temperatur von 200-210°C gebacken, wobei sie ihre e ndgültige Form erhalten.<br />
Nach dem Abkühlen wird das Schüttelbrot händisch oder maschinell verpackt.<br />
4. Aussehen und Analytik:<br />
Schüttelbrot ist ein rundes, flaches, knuspriges Trockenbrot mit unregelmäßiger Porung und mit<br />
ausgeprägter Kümmel-/Fenchelnote. Mehlrosen sind erwünscht.<br />
Handgeschütteltes Schüttelbrot:<br />
Durchmesser: große Schüttelbrote über 10 cm<br />
Höhe:<br />
große Schüttelbrote 10 – 35 mm<br />
Maschinengeschütteltes Schüttelbrot:<br />
Durchmesser: große Schüttelbrote über 10 cm<br />
kleine Schüttelbrote 3 - 5 cm<br />
4 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
5 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
3
Höhe:<br />
große Schüttelbrote 10 – 20 mm<br />
kleine Schüttelbrote 5-15 mm<br />
Schüttelbrote weisen keine Dekoration (z.B. Kümmel-, Fenchelsamen) auf.<br />
5. Verpackung und Etikettierung:<br />
Schüttelbrot kann entweder lose oder als verpacktes Produkt 6 verkauft werden. Bei lose verpackten<br />
Schüttelbroten muss auf dem Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Schüttelbrot“ angebracht<br />
werden. Bei verpacktem Schüttelbrot muss sich die Aufschrift „Schüttelbrot“ auf der Verpackung oder der<br />
Etikette befinden. Bei handgeschütteltem Schüttelbrot kann die Bezeichnung „fatto a mano“ und/oder<br />
„handgeschüttelt“ hinzugefügt werden.<br />
Die verwendeten Zutaten müssen bei losem Schüttelbrot gut sichtbar im Verkaufsraum und bei verpacktem<br />
Schüttelbrot auf der Verpackung angegeben werden.<br />
6. Haltbarkeit:<br />
Handgeschütteltes Schüttelbrot: maximal 8 Monate ab Herstellungsdatum<br />
Maschinengeschütteltes Schüttelbrot: maximal 12 Monate ab Herstellungsdatum<br />
b) Vinschger Paarl<br />
Das Qualitätszeichen darf nur für Vinschger Paarl benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />
1. Herstellungsort:<br />
Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />
Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />
2. Zutaten:<br />
Als Zutaten für das Vinschger Paarl dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz<br />
(inklusive Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Kümmelsamen, Anis, Koriandersamen, 7 Fenchelsamen und<br />
Brotklee) sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig benutzt werden. Der Roggenmehlanteil am<br />
Gesamtmehl muss mindestens 70% betragen.<br />
3. Verarbeitung:<br />
Der Teig wird aus den oben angegebenen Zutaten in einer entsprechenden Teigmaschine geknetet und<br />
muss danach für mindestens 5 Minuten ruhen. Die Formung der Teiglinge kann sowohl händisch als auch<br />
maschinell erfolgen.<br />
Danach werden jeweils zwei Teiglinge zu einem Paar (Paarl) zusammengefügt.<br />
Die Gärung erfolgt bei einer Temperatur von 37°C fü r eine Dauer von 30 bis maximal 50 Minuten. Das<br />
Backen muss im Ofen bei 230°C erfolgen.<br />
Nach dem Abkühlen wird das Vinschger Paarl verpackt.<br />
4. Aussehen und Analytik:<br />
Das Vinschger Paarl ist ein rundes, flach gewölbtes Brot in gepaarter Form mit leichter Kruste und feiner<br />
Porung, im Geschmack leicht säuerlich mit Gewürznote. Mehlrosen sind auf beiden Seiten der Brote<br />
vorhanden.<br />
Das Vinschger Paarl weist keine Dekoration auf.<br />
Gewicht: 30 - 250 g<br />
5. Verpackung und Etikettierung:<br />
Vinschger Paarln können entweder lose oder als verpacktes Produkt 8 verkauft werden.<br />
Bei lose verpackten Vinschger Paarln muss auf dem Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift<br />
„Vinschger Paarl“ angebracht werden.<br />
6 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
7 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
8 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
4
Die verwendeten Zutaten müssen beim losen Vinschger Paarl gut sichtbar im Verkaufsraum und beim<br />
verpackten Vinschger Paarl auf der Verpackung angegeben werden.<br />
6. Haltbarkeit:<br />
Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 10 Tage ab Herstellungsdatum<br />
Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum<br />
In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum<br />
c) Pusterer Breatl<br />
Das Qualitätszeichen darf nur für Pusterer Breatln benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />
1. Herstellungsort:<br />
Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />
Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />
2. Zutaten:<br />
Als Zutaten für das Pusterer Breatl dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz<br />
(inklusive Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Anis, 9 Kümmelsamen, Fenchelsamen, Brotklee und<br />
Koriandersamen) sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig verwendet werden. Der<br />
Roggenmehlanteil am Gesamtmehl muss mindestens 60% betragen.<br />
3. Verarbeitung:<br />
Der Teig wird in einer Teigmaschine für mindestens 10 Minuten langsam geknetet, um eine Erwärmung des<br />
Teigs und dadurch Qualitätsminderung der Zutaten zu vermeiden. Der Teig muss anschließend für<br />
mindestens 5 Minuten ruhen. Anschließend werden die Laibe händisch geformt. Das Pusterer Breatl ist ein<br />
rundes Brot. Die Gärung erfolgt bei einer maximalen Temperatur von 37°C für eine Dauer von 30 bis<br />
maximal 50 Minuten.<br />
Das Backen erfolgt im Ofen bei 230°C; für kleinere Brote für die Dauer von mindestens 20 Minuten, für<br />
größere Brote für mindestens 40 Minuten. Nach dem Abkühlen wird das Pusterer Breatl verpackt.<br />
4. Aussehen und Analytik:<br />
Das Pusterer Breatl ist ein rundes, stark gewölbtes Brot (Verhältnis Durchmesser/Höhe ca. 1 : 0,3 – 0,5)<br />
mit feiner Porung und kräftiger Kruste, im Geschmack leicht säuerlich und mit ausgeprägter Gewürznote.<br />
Vor der Gärung werden die Ober- und Unterseite der Teiglinge eingemehlt. Mehlrosen sind vorhanden.<br />
Das Gewicht ist je nach Größe der Brote variabel und liegt zwischen einem Minimum von 250 Gramm und<br />
einem Maximum von 600 Gramm.<br />
Das Pusterer Breatl weist keine Dekoration auf.<br />
5. Verpackung und Etikettierung:<br />
Das Pusterer Breatl kann lose oder als verpacktes Produkt 10 verkauft werden. Bei lose verpackten Pusterer<br />
Breatln muss im Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Pusterer Breatl“ angebracht werden.<br />
Bei verpacktem Brot muss sich die Aufschrift „Pusterer Breatl“ auf der Verpackung oder der Etikette<br />
befinden.<br />
6. Haltbarkeit:<br />
Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 10 Tage ab Herstellungsdatum.<br />
Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum.<br />
In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum.<br />
d) Vorschlag 11<br />
Das Qualitätszeichen darf nur für Vorschlag Fladenbrote benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen<br />
erfüllen:<br />
9 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
10 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
11 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
5
1. Herstellungsort:<br />
Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />
Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />
2. Zutaten:<br />
Als Zutaten für den Vorschlag dürfen ausschließlich Roggen- und Weichweizenmehle, Salz (inklusive<br />
Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Kümmelsamen, Anis, Fenchelsamen, Brotklee und Koriandersamen)<br />
sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig verwendet werden.<br />
3. Verarbeitung:<br />
Das aus Roggenmehl, Wasser und ev. Hefe bestehende Dampfl wird, nachdem es 3 Stunden „gegangen“ ist,<br />
mit den anderen Zutaten gemischt. Um eine Erwärmung des Teiges und dadurch Qualitätsminderung der<br />
Zutaten zu vermeiden, darf der Teig nur kurz geknetet werden. Der Teig muss anschließend für mindestens 5<br />
Minuten ruhen. Der Raum soll während der Gare nicht zu feucht sein, damit sich weiße Mehlflecken auf der<br />
Kruste halten können, welche typische Kennzeichen dieses Fladenbrotes sind.<br />
Das Backen erfolgt im Ofen bei ca. 230°C;<br />
4. Aussehen und Analytik:<br />
Der Vorschlag ist ein rundes, flach gewölbtes Brot mit feiner Porung und kräftiger Kruste, im Geschmack<br />
leicht säuerlich und mit feiner Gewürznote. Vor der Gärung werden die Ober- und Unterseite der Teiglinge<br />
eingemehlt. Mehlrosen sind vorhanden. Der Vorschlag weist keine Dekoration auf.<br />
5. Verpackung und Etikettierung:<br />
Das Vorschlag kann lose oder als verpacktes Produkt verkauft werden. Bei lose verpackten Vorschlag<br />
Fladenbroten muss im Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Vorschlag“ angebracht werden.<br />
Bei verpacktem Brot muss sich die Aufschrift „Vorschlag“ auf der Verpackung oder auf der Etikette befinden.<br />
6. Haltbarkeit:<br />
Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 10 Tage ab Herstellungsdatum.<br />
Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum.<br />
In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum.<br />
e) Weißer Weggen 12<br />
Das Qualitätszeichen darf nur für Weißen Weggen benutzt werden, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />
1. Herstellungsort:<br />
Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung des Teiges, des Backens und der<br />
Verpackung müssen im Land oder der Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, erfolgen.<br />
2. Zutaten:<br />
Als Zutaten für den Weißen Weggen dürfen ausschließlich Weizenmehle, Salz (inklusive Jodsalz),<br />
Flüssigmalz sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Sauerteig verwendet werden.<br />
3. Verarbeitung:<br />
Das aus Weizenmehl, Wasser und ev. Hefe bestehende Dampfl wird angerührt, in ein hohes Gefäß gefüllt<br />
und bei Raumtemperatur ca. 1 Stunde ruhen gelassen und anschließend über Nacht (mindestens 5 Stunden)<br />
im Kühlschrank aufbewahrt.<br />
Alle Zutaten werden gemischt, wobei man das Salz zum Schluss beigibt. Der Teig soll nach dem Auskneten<br />
60 Minuten rasten.<br />
Die Teiglinge werden in mehreren Intervallen auf die gewünschte Länge gewirkt, auf Einschießapparate<br />
abgesetzt und gären gelassen. Nach guter Gare werden die Teiglinge mit flacher Klingenführung 3 Mal pro<br />
Stück eingeschnitten.<br />
Der Weiße Weggen wird bei 220° in den Ofen mit Damp f geschoben, nach 15 Minuten Backzeit wird der Zug<br />
gezogen, und bei fallender Temperatur wird das Brot hell und knusprig ausgebacken.<br />
12 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
6
4. Aussehen und Analytik:<br />
Der weiße Weggen ist mindestens 30 cm lang und weist drei Wölbungen durch die Einschnitte auf.<br />
Das Gewicht ist je nach Größe der Brote variabel und liegt zwischen einem Minimum von 250 Gramm und<br />
einem Maximum von 400 Gramm.<br />
5. Verpackung und Etikettierung:<br />
Der weiße Weggen kann lose oder als verpacktes Produkt verkauft werden. Bei lose verpacktem weißem<br />
Weggen muss im Verkaufsregal ein eigenes Schild mit der Aufschrift „Weißer Weggen“ angebracht werden.<br />
Bei verpacktem Brot muss sich die Aufschrift „Weißer Weggen“ auf der Verpackung oder auf der Etikette<br />
befinden.<br />
6. Haltbarkeit:<br />
Lose oder in Verpackung ohne Schutzgas: maximal 7 Tage ab Herstellungsdatum<br />
Abgepackt und sterilisiert: maximal 2 Monate ab Herstellungsdatum<br />
In Verpackung mit Schutzgas: maximal 6 Monate ab Herstellungsdatum<br />
f) Roggenbrot<br />
1. Als Zutaten für das Roggenbrot dürfen ausschließlich Roggen-, Weichweizen- und Dinkelmehle, Salz<br />
(inklusive Jodsalz), Gewürze (ausschließlich Anis, 13 Kümmelsamen, Fenchelsamen, Brotklee und<br />
Koriandersamen) sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Natursauerteig verwendet werden. Der<br />
Roggenmehlanteil am Gesamtmehl muss mindestens 50% betragen, der Anteil am Weizen- bzw.<br />
Dinkelmehl darf maximal 50% betragen.<br />
2. Für die Anreicherung und/oder Verzierung können folgende Zutaten verwendet werden: Walnüsse,<br />
Haselnüsse, Leinsamen, Mohn, Bärlauch, Knoblauch, Schnittlauch, Zwiebel.<br />
g) Zelten/Bauernzelten<br />
1. Einzig zugelassene Bezeichnungen für den Zelten sind „Zelten“, für den Bauernzelten „Bauernzelten“. Er<br />
muss aus folgenden Zutaten zusammengesetzt und verzehrsfertig hergestellt werden: Roggenmischbrotteig,<br />
Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, handelsübliche 14 kandierte Früchte, ungeschwefelte Trockenfrüchte<br />
(Feigen, Birnen, Pflaumen, Aprikosen, Rosinen) Spirituosen und Gewürze (Zimt, Gewürznelken, geriebene<br />
Zitronenschale). Maximal 15% der gesamten Masse darf Brotteig sein. Dieser Prozentsatz erhöht sich im<br />
Fall des „Bauernzelten“ auf maximal 65%.<br />
2. Der Gestaltung der Zeltenform sind keine Grenzen gesetzt, wohl aber muss der Zelten mit Mandeln oder<br />
Nüssen und kandierten Früchten verziert sein.<br />
3. Der Zelten muss ausschließlich mit natürlichen Zutaten vom Erzeuger selbst zusammengestellt werden.<br />
Außerdem sind die örtlichen Gebräuche und Traditionen bei der Herstellung einzuhalten.<br />
h) Früchtebrot<br />
1. Das Früchtebrot muss aus folgenden Zutaten zusammengesetzt und verzehrsfertig hergestellt werden:<br />
Roggenmischbrotteig mit 50 % Roggenmehlanteil am Gesamtmehl. Weiters können dem Früchtebrot<br />
Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, handelsübliche kandierte Früchte und ungeschwefelte Trockenfrüchte<br />
(Feigen, Äpfel, Birnen, Pflaumen, Aprikosen, Rosinen) beigefügt werden. 15 Das Früchtebrot muss einen<br />
Fruchtanteil von mindestens 20% haben.<br />
2. Der Gestaltung der Form des Früchtebrots sind keine Grenzen gesetzt.<br />
3. Das Früchtebrot muss ausschließlich mit natürlichen Zutaten vom Erzeuger selbst zusammengestellt<br />
werden.<br />
i) Apfelstrudel<br />
13 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
14 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
15 Geändert mit Beschluss der Landesregierung vom 10.11.2008, n. 4157.<br />
7
1. Teig:<br />
Folgende Teigarten sind zugelassen:<br />
Mürbteig:<br />
Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Zucker, Salz, Eier, Mehl, Backpulver, Zitronenschale.<br />
Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Mürbteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 3 – 5,5<br />
cm hoch) beträgt 1800 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 3 – 5,5 cm hoch)<br />
beträgt das Mindestgewicht 900 Gramm.<br />
Blätterteig:<br />
Mehl, Salz, Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Wasser.<br />
Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Blätterteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 3 – 5,5<br />
cm hoch) beträgt 1800 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 3 – 5,5 cm hoch)<br />
beträgt das Mindestgewicht 900 Gramm.<br />
Ziehteig:<br />
Mehl, Butter aus dem Gebiet des Qualitätszeichens, Wasser, Eier, Salz.<br />
Das Mindestgewicht von einer Stange Apfelstrudel mit Ziehteig (14 – 17 cm breit, 55 – 58 cm lang, 2,5 – 5,5<br />
cm hoch) beträgt 1400 Gramm, bei einer halben Stange (14 – 17 cm breit, 27 – 30 cm lang, 2,5 – 5,5 cm<br />
hoch) beträgt das Mindestgewicht 700 Gramm.<br />
2. Füllung<br />
Für die Füllung der oben genannten Teigarten sind nur gepflückte Äpfel in Tafelwarequalität aus dem Gebiet<br />
des Qualitätszeichens zugelassen. Sie müssen im Betrieb des Nutzers des Qualitätszeichens frisch geschält<br />
werden oder können von Obstverarbeitungsbetrieben in einer der zwei folgenden zugelassenen Formen<br />
bezogen werden:<br />
1. vom Obstverarbeitungsbetrieb frisch geschält<br />
2. vom Obstverarbeitungsbetrieb mit Vitamin C haltbar gemacht.<br />
In keinem Fall dürfen gefrorene Äpfel oder Äpfel, welche auf eine andere Art konserviert werden, verarbeitet<br />
werden.<br />
Die Verwendung von Äpfeln der Handelsklasse 2 muss den Kontrollorganen durch Vorlage entsprechender<br />
Dokumente belegt werden.<br />
Weitere Zutaten, die für die Füllung verwendet werden müssen: ungeschwefelte Rosinen, Zucker, Brösel,<br />
Pinienkerne in der Fülle sowie Zimt und Gewürze, Nüsse und/oder Mandeln. Ausgenommen sind<br />
Abweichungen, welche in der Liste der traditionellen Produkte gemäß Gesetzesdekret Nr. 173/1998<br />
vorgesehen sind.<br />
3. Verarbeitung<br />
Der Teig für den Strudel muss ausschließlich mit natürlichen Zutaten vom Erzeuger selbst gemischt und<br />
hergestellt werden.<br />
4. Schockgefrieren zu Produktionszwecken<br />
Das Einfrieren des Teiglings ist nur zur Verwendung im eigenen Betrieb oder zur Weitergabe an andere<br />
Nutzer des Qualitätszeichens zugelassen. Als Teigling versteht sich der ungebackene Teig, welcher bereits<br />
befüllt und in Form gebracht ist. Teilweise gebackene Teiglinge (z. B. halb- oder „3/4“-gebacken) dürfen nicht<br />
mehr eingefroren werden. Einzig zulässiger Gefriervorgang ist die Schockfrostung zwischen – 35°C und -<br />
40°C, die weitere Lagerung erfolgt bei – 18°C.<br />
5. Wiederverkauf und Verkauf in den Filialen<br />
Nur an Wiederverkäufer, welche ebenfalls einen Markennutzungsvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen<br />
abgeschlossen haben und an ihre eigenen Filialen dürfen die Hersteller den Apfelstrudel in gefrorenem<br />
Zustand für den Backvorgang vor Ort verkaufen bzw. liefern. Jeder Betrieb, der gefrorene Teiglinge verkauft<br />
oder liefert, muss gewährleisten, dass die Teiglinge vor Ort fachgemäß, d.h. mit dem geforderten<br />
Qualitätsergebnis, gebacken werden. Der Apfelstrudel darf nur im endgebackenen Zustand an den<br />
Konsumenten verkauft werden.<br />
8
6. Wiederverkäufer, welche den Markennutzungsvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen<br />
haben<br />
Ein Nutzer des Qualitätszeichens, welcher als Wiederverkäufer eines anderen Nutzers des Qualitätszeichens<br />
auftritt, muss dies der Handelskammer Bozen schriftlich mitteilen und den genauen Produktionsstandort<br />
(Name, Adresse, Ort) und den Verantwortlichen für die Produktion der verkauften Sorte nennen. Die<br />
wiederverkaufte Teigart muss sowohl beim Hersteller als auch beim Wiederverkäufer als für das<br />
Qualitätszeichen angemeldet aufscheinen.<br />
7. Wiederverkäufer, welche nicht den Markennutzungsvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen<br />
haben<br />
Der Apfelstrudel darf an Wiederverkäufer, welche nicht den Markennutzungsvertrag mit der Autonomen<br />
Provinz Bozen abgeschlossen haben, nur gebacken verkauft werden.<br />
3. Herkunftsbestimmungen<br />
Brot und Backwaren mit dem Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ müssen aus dem Land oder der<br />
Region stammen, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, in den dortigen Produktions- oder<br />
Handelsbetrieben erzeugt, verarbeitet, abgepackt und von dort aus in den Verkehr gebracht werden. Ein Zukauf<br />
aus anderen Provinzen oder Ländern, ist nicht zulässig.<br />
4. Verwendung des Qualitätszeichens<br />
Die Verwendung des Qualitätszeichens steht Erzeugnissen aus den anderen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft<br />
nach den Bestimmungen des geltenden Landesgesetzes offen. Der Text des Qualitätszeichens ist<br />
dementsprechend anzupassen.<br />
III. Anwendungsmodalitäten<br />
1. Der Nutzer des Qualitätszeichens darf neben dem Qualitätszeichen mit Herkunftsangabe keine anderen<br />
Ursprungs- oder Gütesiegel verwenden. Ausnahmen müssen vom Qualitätskomitee genehmigt werden.<br />
2. Das Qualitätszeichen darf auf Verpackungen, Briefbögen und Werbeträgern aller Art benutzt werden. Diese<br />
müssen in direktem Zusammenhang mit dem Produkt stehen, welches mit dem Qualitätszeichen<br />
gekennzeichnet wird. Alle Anwendungen des Qualitätszeichens müssen von der zuständigen<br />
Landesabteilung in Absprache mit der Kontrollstelle genehmigt werden.<br />
3. Das Qualitätszeichen ist in der Größe von mindestens 80% der Fläche des Firmenlogos, bzw. des<br />
Markenzeichens im Sichtfeld des Firmenlogos in den vorgeschriebenen Farben anzubringen. Die nicht zu<br />
unterschreitende Mindestbreite des Qualitätszeichens beträgt 16 mm. Ausnahmefälle müssen individuell<br />
abgestimmt werden. Richtlinien zur korrekten Anwendung des Qualitätszeichens sind auf dem<br />
Qualitätszeichenportal auf den Internetseiten der Landesverwaltung (www.provinz.bz.it/qualitaetszeichen)<br />
abrufbar.<br />
IV. Kontrollbestimmungen<br />
1. Kontrollorgan<br />
Das Kontrollprogramm wird für jede Erzeugniskategorie von einer unabhängigen und akkreditierten<br />
Kontrollstelle durchgeführt, die von der Vereinigung, der Organisation oder dem Konsortium der Erzeuger<br />
der jeweiligen Kategorie beauftragt wird und die Kompetenz zur Durchführung der Kontrollen nach den<br />
gültigen europäischen Normen nachweisen kann. Das Kontrollprogramm wird unter Beachtung der<br />
<strong>Pflichtenheft</strong>e durchgeführt, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien vorgesehen sind.<br />
Der Kontrollplan ist Bestandteil des <strong>Pflichtenheft</strong>s. (Anlage A)<br />
2. Aufnahmekontrolle<br />
9
Es wird vor Übertragung der Rechte zur Nutzung des Qualitätszeichens überprüft, ob der Betrieb über<br />
ausreichende räumliche, technische und hygienische Voraussetzungen und Einrichtungen verfügt, um die<br />
laut diesem <strong>Pflichtenheft</strong> erlaubten Brot- und Backwaren in der geforderten Qualität erzeugen, abfüllen und<br />
vermarkten zu können.<br />
Der Antrag zur Nutzung des Qualitätszeichens (Anlage B) ist an die zuständige Landesabteilung zu richten.<br />
Die Zulassungsprüfung kann wiederholt werden.<br />
3. Qualitäts- und Herkunftskontrolle<br />
Die Überprüfung der Qualität und der Herkunft erfolgt stichprobenweise im Betrieb selbst oder am Markt.<br />
Der Nutzer des Qualitätszeichens hat auf Anforderung der Kontrollorgane jederzeit genauen Nachweis über<br />
die Herkunft des mit dem Qualitätszeichen gekennzeichneten Produkts zu erbringen.<br />
4. Allgemeines<br />
Die Entscheidungen, welche die Kontrollstelle in Anwendung dieses <strong>Pflichtenheft</strong>es trifft, sind verbindlich.<br />
Berufung kann beim Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden.<br />
5. Anerkennung Kontrollen<br />
Davon unberührt bleibt die Anerkennung vergleichbarer Kontrollen in den Mitgliedsstaaten.<br />
V. Sanktionen<br />
1. Betreffend die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung des Qualitätszeichens “Qualität mit<br />
Herkunftsangabe” oder den Verstoß gegen die Bestimmungen des <strong>Pflichtenheft</strong>es oder des<br />
Zeichennutzungsvertrages wird Art. 13 des Landesgesetzes Nr. 12 vom 22. Dezember 2005 in Anwendung<br />
gebracht.<br />
2. Behinderung der mit der Kontrolle beauftragten Personen in der Ausübung ihres Amtes sowie Verstöße<br />
gegen die Person oder die Sachen der Kontrolleure werden mit zeitweiligem oder endgültigem Widerruf der<br />
Benutzungsberechtigung bestraft.<br />
3. Die nicht termingerechte Bezahlung der Werbebeiträge, welche der einzelne Nutzer des Qualitätszeichens<br />
alljährlich für die Werbung des jeweiligen Sektors aufgrund eines Beschlusses der zuständigen<br />
Fachkommission bezahlen muss, rechtfertigt den Entzug der Benutzungsberechtigung. Der Nutzer des<br />
Qualitätszeichens, welcher während eines Teils der Absatzkampagne nicht zur Zeichennutzung zugelassen<br />
ist, ist trotzdem verpflichtet, den vollen Werbebeitrag für das betreffende Jahr zu leisten.<br />
4. Der zeitweilige oder ständige Entzug der Benutzungsberechtigung führt, falls der Nutzer des<br />
Qualitätszeichens Mitglied der Fachkommission ist, zum sofortigen Ausschluss aus dieser.<br />
VI. Allgemeine Bestimmungen<br />
Für Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben der Fachkommission werden die Bestimmungen des<br />
Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angewandt.<br />
10
VII. Vorgaben-Übersicht – Produkt Brot und Backwaren<br />
Aktueller gesetzlicher Standard Mindeststandard für Qualität mit<br />
Herkunftsangabe<br />
Teig 1, 2<br />
Es dürfen alle in den oben genannten<br />
Gesetzen genannten Zutaten verwendet<br />
werden. Keine Vorschriften, dass diese von<br />
einem einzigen Betrieb stammen müssen.<br />
Verwendung von Fertigbackmischungen sind<br />
gesetzlich nicht geregelt.<br />
Technologie der Herstellung (Schüttelbrot)<br />
Teigmischung wird ausschließlich mit<br />
natürlichen Zutaten vom Nutzer des<br />
Qualitätszeichens selbst zusammengestellt.<br />
nicht vorgeschrieben<br />
Es kann maschinen- oder handgeschüttelt<br />
hergestellt werden, bei letzterem wird es<br />
händisch mit Hilfe einer runden, dünnen<br />
Holzplatte in die typische Schüttelbrot-Form<br />
gebracht.<br />
Technologie der Herstellung (Pusterer Breatl und Vorschlag)<br />
nicht vorgeschrieben<br />
Zusatzstoffe<br />
Es dürfen alle im oben genannten Gesetz<br />
aufgelisteten Zusatzstoffe in der vom Gesetz<br />
vorgesehenen Höchstmenge verwendet<br />
werden.<br />
Schüttelbrot, Vinschger Paarl und Pusterer<br />
Breatl sind gesetzlich nicht definiert, es<br />
dürfen alle Zusatzstoffe und Technologien<br />
verwendet werden die für Brot zulässig sind<br />
Roggenmehlanteil<br />
Langsame Knetung des Teigs, da sich sonst der<br />
Teig erwärmt und eine Qualitätsminderung der<br />
Zutaten eintritt.<br />
Es dürfen nur Backtriebmittel und Ascorbinsäure<br />
als Zusatzstoffe verwendet werden.<br />
Die Sorten Schüttelbrot, Vinschger Paarl,<br />
Pusterer Breatl, Vorschlag und Weißer Weggen<br />
dürfen nur mit Hefe und/oder im Betrieb des<br />
Nutzer des Qualitätszeichens hergestelltem<br />
Sauerteig produziert werden.<br />
nicht vorgeschrieben Schüttelbrot: mindestens 70%<br />
Vinschger Paarl: mindestens 70%<br />
Pusterer Breatl: mindestens 60%.<br />
Kontrollbestimmungen<br />
- Prüfung im Betrieb und am Markt<br />
- Dokumentenprüfung<br />
- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />
Produkte<br />
- Prüfung durch die Kontrollsteller<br />
- Prüfung durch die Kontrollsteller<br />
- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />
Produkte, deren Proben von der<br />
Kontrollstelleim Betrieb und am Markt<br />
gezogen werden<br />
- Dokumentenprüfung<br />
- Sensorische Prüfung durch die Kontrollstelle<br />
- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />
Produkte<br />
- Sensorische Prüfung durch die<br />
Kontrollsteller<br />
- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />
Produkte<br />
11
Zelten (Zutaten)<br />
keine gesetzlichen Vorschriften, nur die Maximal 15% der gesamten Masse darf<br />
Zusatzstoffe sind geregelt 4 Roggenmischbrot-Teig sein, bei Bauernzelten<br />
oder Früchtebrot darf dieser Anteil maximal 65%<br />
betragen.<br />
Zelten (Dekoration)<br />
keine gesetzlichen Vorschriften, nur die<br />
Zusatzstoffe sind geregelt 4<br />
Apfelstrudel (Zutaten)<br />
Der Zelten muss mit Mandeln oder Nüssen und<br />
kandierten Früchte verziert sein.<br />
keine gesetzlichen Vorschriften, nur die Es werden Butter, gepflückte und frisch<br />
Zusatzstoffe sind gesetzlich geregelt 4 geschälte Äpfel in Tafelwarequalität oder mit<br />
Ascorbinsäure behandelte Apfelsegmente,<br />
Pinienkerne, Nüsse und Rosinen verwendet.<br />
Apfelstrudel (Mindestgewichte)<br />
keine gesetzlichen Vorschriften, nur die<br />
Zusatzstoffe sind gesetzlich geregelt 4<br />
Etikettierungsvorschriften<br />
Etikettierungsvorschriften 5, 3<br />
Mindestgewicht des Strudels (in der Verpackung<br />
für in einem Stück gebackenen Strudel):<br />
mit Mürbteig: 1800 Gramm<br />
mit Blätterteig: 1800 Gramm<br />
mit Ziehteig: 1400 Gramm<br />
Die Zutaten aller Brot- und Backwarensorten<br />
müssen angegeben werden – im Fall des<br />
Verkaufs in einer geschlossenen Verpackung<br />
auf der Verpackung, im Fall des losen Verkaufs<br />
oder in einer nicht verschlossenen Verpackung<br />
auf einem gut sichtbaren Schild im<br />
Verkaufsraum.<br />
- Sensorische Prüfung durch die Kontrollstelle<br />
- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />
Produkte<br />
- Prüfung durch die Kontrollstelle<br />
- Sensorische Prüfung durch die Kontrollstelle<br />
- Dokumentenprüfung<br />
- Analytische Laborprüfung zweifelhafter<br />
Produkte<br />
- Prüfung durch die Kontrollstelle<br />
- Dokumentenprüfung<br />
1 Legge 4 luglio 1967 n. 580<br />
(Cereali sfarinati, pane e paste alimentari)<br />
2 Decreto Ministeriale 27 febbraio 1996 n. 209<br />
(additivi alimentari)<br />
3 D.P.R. 30.11.1998 n. 502<br />
(lavorazione e commercio del pane)<br />
4 Decreto Ministeriale 27 febbraio 1996 n. 209<br />
(Additivi alimentari)<br />
5 D.L. 27 gennaio 1992 n. 109<br />
(etichettatura)<br />
12