Folter in der BRD - Social History portal
Folter in der BRD - Social History portal
Folter in der BRD - Social History portal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
f<br />
I'<br />
I[<br />
"I' i<br />
1"<br />
f<br />
111':<br />
lT<br />
'11,<br />
'11'[;.<br />
:11,<br />
I'f:i<br />
i!1<br />
!Il!<br />
'li<br />
)!<br />
,'.i, :1<br />
I,'<br />
Zum Vorwurf <strong>der</strong> versuchten Nötigung räumt Kai Hausmann e<strong>in</strong>, daß er den Anzeigeerstatter<br />
darauf aufmerksam gemacht habe, daß man mit ihm verfahren müsse wie<br />
mit Margit Schiller <strong>in</strong> Hamburg. Damit habe er aber geme<strong>in</strong>t, daß man den Anzeigeerstatter<br />
zu gegebener Zeit filmen müsse. Bei <strong>der</strong> erkennungsdienstlichen Behandlung<br />
habe <strong>der</strong> Anzeigeerstatter erheblichen Wi<strong>der</strong>stand geleistet. Zur Identifizierung sei<br />
es notwendig gewesen, ihn mit Perücke und Brille zu fotografieren, da er bei e<strong>in</strong>igen<br />
Straftaten <strong>in</strong> dieser Weise maskiert aufgetreten war. Ke<strong>in</strong>eswegs sei <strong>der</strong> Anzeigeerstatter<br />
durch MP-bewaffnete Polizei beamte bedroht worden.<br />
Die Angaben des Beschuldigten vermag die Staatsanwaltschaft nicht zu wi<strong>der</strong>legen.<br />
Sie werden bestätigt durch die Aussagen von KOM Otmar Holz<strong>in</strong>ger, den Fotografen<br />
He<strong>in</strong>z Gebhardt, KM Bachmaier, KHM Schwarzlän<strong>der</strong> sowie durch die Angaben <strong>der</strong><br />
Augsburger Polizeibeamten Ballschmidt und Muschalla. Im übrigen kommt den<br />
Angaben des Anzeigeerstatters ke<strong>in</strong> höherer Beweiswert zu als den Aussagen <strong>der</strong><br />
Polizei beamten. Strafbare Handlungen des Beschuldigten Kai Hausmann s<strong>in</strong>d<br />
daher nicht nachweisbar.<br />
Ebensowenig liegen strafbare Handlungen <strong>der</strong> weiteren mit dem Anzeigeerstatter<br />
befaßten Polizei beamten vor. Die Fahrer <strong>der</strong> Dienstkraftwagen, Krim<strong>in</strong>alhauptmeister<br />
Eduard Schwarzlän<strong>der</strong> und Krim<strong>in</strong>almeister Josef Bachmaier gaben übere<strong>in</strong>stimmend<br />
an, sie hätten die Verkehrszeichen und Geschw<strong>in</strong>digkeitsbeschränkungen<br />
jeweils beachtet. Auf den Dienstwagen, die mit Gürtelreifen - nicht Spikesreifen <br />
versehen waren, seien ke<strong>in</strong>e 100-km/h-Schil<strong>der</strong> angebracht gewesen. Lediglich e<strong>in</strong><br />
Fahrzeug, welches zur Sicherung des Transports vorausgefahren sei, habe e<strong>in</strong> 100<br />
km/h-Schild an <strong>der</strong> Rückseite gehabt. Auch <strong>in</strong>soweit ist <strong>der</strong> Nachweis strafbarer<br />
Handlungen nicht zu führen.<br />
Die bei <strong>der</strong> erkennungsdienstlichen Behandlung neben Kai Hausmann'anwesenden<br />
Beamten KM Bachmaier und KOM Holz<strong>in</strong>ger bestreiten, den Anzeigeerstatter genötigt<br />
o<strong>der</strong> verletzt zu haben. Sie geben an, daß dieser laufend Wi<strong>der</strong>stand leistete. Die<br />
Beschuldigten Holz<strong>in</strong>ger und Hausmann hätten lediglich versucht, dem Anzeigeerstatter<br />
unter die Arme zu greifen und ihn für die Ganzaufnahme aufzustellen. Dies<br />
sei jedoch <strong>in</strong>folge des vom Anzeigeerstatter geleisteten Wi<strong>der</strong>stands nicht gelungen.<br />
Die E<strong>in</strong>lassung <strong>der</strong> Beschuldigten ist auch <strong>in</strong>soweit nicht zu wi<strong>der</strong>legen.<br />
Da <strong>der</strong> Anzeigeerstatter um 12.50 Uhr festgenommen worden war und umgehend<br />
nach München transportiert wurde, war es noch durchaus zumutbar, die erkennungsdienstliche<br />
Behandlung vor Ausgabe des Abendessens durchzuführen. Im<br />
übrigen ist nach den übere<strong>in</strong>stimmenden Angaben <strong>der</strong> Beschuldigten nicht zu wi<strong>der</strong>legen,<br />
daß beim Anzeigeerstatter, <strong>der</strong> laufend Wi<strong>der</strong>stand leistete und noch mit den<br />
gefesselten Händen auf e<strong>in</strong>en Reporter e<strong>in</strong>schlug, ke<strong>in</strong>e Anzeichen e<strong>in</strong>er Erschöpfung<br />
feststellbar waren. Ebensowenig ist die E<strong>in</strong>lassung <strong>der</strong> Beschuldigten zu wi<strong>der</strong>legen,<br />
daß <strong>der</strong> Anzeigeerstatter sich se<strong>in</strong>e Verletzungen an den Händen auf Grund<br />
se<strong>in</strong>es eigenen Verhaltens und se<strong>in</strong>er Wi<strong>der</strong>standshandlungen zugezogen hat,<br />
obgleich er auf die Eigenschaften <strong>der</strong> Handfessel von dem Beschuldigten Hausmann<br />
ausdrücklich h<strong>in</strong>gewiesen worden war.<br />
Nach allem ist e<strong>in</strong> Tatnachweis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zur Anklageerhebung ausreichenden Form<br />
nicht zu führen, § 170 Abs. 11 StPO.<br />
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdebelehrung wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
München, den 25. 5.1971<br />
Staatsanwaltschaft bei dem<br />
Landgericht<br />
München I<br />
(Kahl)<br />
Erste Staatsanwält<strong>in</strong><br />
r<br />
IV. POLITISCHE<br />
ZENSUR<br />
»Je<strong>der</strong> hat das Recht, se<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung <strong>in</strong> Wort, Schrift und Bild frei<br />
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgeme<strong>in</strong> zugänglichen<br />
Quellen ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>t zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die<br />
Freiheit <strong>der</strong> Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden<br />
gewährleistet. E<strong>in</strong>e Zensur f<strong>in</strong>det nicht statt.«<br />
(Grundgesetz, Artikel 5 Absatz 1)<br />
Die Zensur f<strong>in</strong>det doch statt. Je<strong>der</strong> Brief, den e<strong>in</strong> Gefangener schreibt,<br />
je<strong>der</strong> Brief, <strong>der</strong> ihm geschrieben wird, jede ihm zugedachte Druckschrift,<br />
jedes Buch unterliegt <strong>der</strong> Zensur. Ausgeübt wird sie bei Untersuchungsgefangenen<br />
durch Richter und Staatsanwalt, bei Strafgefangenen durch die<br />
Vollzugsanstalt.<br />
Angehaltene Sendungen werden zur »Habe« des Gefangenen genommen.<br />
Die »Habe« des Gefangenen ist das, was er nicht hat, was ihm die Gefängnisverwaltung<br />
läßt.<br />
abnimmt o<strong>der</strong> gar nicht erst <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Hände gelangen<br />
Die Zensurpraxis ist verfassungswidrig. Auch Gefangenen steht das<br />
Grundrecht nach Art. 5 GG auf freie Me<strong>in</strong>ungsäußerung und freie Information<br />
zu. Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschluß vom<br />
14· 3· 1972 (2 BvR 41/71, Neue Juristische Wochenschrift 1972, Seite<br />
811), <strong>der</strong> sich mit e<strong>in</strong>em aggressiven und beleidigenden Brief e<strong>in</strong>es Strafgefangenen<br />
befaßt, theoretisch klargestellt, daß jede noch so subjektive und<br />
fe<strong>in</strong>dselige Me<strong>in</strong>ung unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, auch die<br />
»von etwa herrschenden Vorstellungen abweichenden« Werturteile. Der<br />
Brief des Gefangenen durfte nicht angehalten werden.<br />
Demgegenüber hat <strong>der</strong> Bundesgerichtshof se<strong>in</strong>e Zensur bei Politischen<br />
Gefangenen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschluß vom 2I.Juli 1972 (I BLs 6/71 - StB<br />
19/72) mit dem H<strong>in</strong>weis zu rechtfertigen versucht, das Bundesverfassungsgericht<br />
habe sich lediglich mit <strong>der</strong> Stellung des Straf-, nicht aber mit<br />
<strong>der</strong> des Untersuchungsgefangenen<br />
lich seien.<br />
befaßt, bei dem an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>griffe mög<br />
In Wahrheit besteht <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Untersuchungshaft - wie bereits<br />
dargelegt - e<strong>in</strong>zig dar<strong>in</strong>, den Verhafteten an <strong>der</strong> Flucht beziehungsweise<br />
an <strong>der</strong> Verfälschung von Beweismitteln zu h<strong>in</strong><strong>der</strong>n (§ 119 Abs.3 StPO).<br />
Nur <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne gefährliche Post dürfte von Rechts wegen angehalten<br />
werden.<br />
Die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von angeblichen Beleidigungen, die Unterdrückung <strong>der</strong><br />
1'1"<br />
I: 5° <strong>Folter</strong><strong>in</strong><strong>der</strong><strong>BRD</strong><br />
5 I Politische Zensur<br />
Ili,