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Folter in der BRD - Social History portal

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Zum Vorwurf <strong>der</strong> versuchten Nötigung räumt Kai Hausmann e<strong>in</strong>, daß er den Anzeigeerstatter<br />

darauf aufmerksam gemacht habe, daß man mit ihm verfahren müsse wie<br />

mit Margit Schiller <strong>in</strong> Hamburg. Damit habe er aber geme<strong>in</strong>t, daß man den Anzeigeerstatter<br />

zu gegebener Zeit filmen müsse. Bei <strong>der</strong> erkennungsdienstlichen Behandlung<br />

habe <strong>der</strong> Anzeigeerstatter erheblichen Wi<strong>der</strong>stand geleistet. Zur Identifizierung sei<br />

es notwendig gewesen, ihn mit Perücke und Brille zu fotografieren, da er bei e<strong>in</strong>igen<br />

Straftaten <strong>in</strong> dieser Weise maskiert aufgetreten war. Ke<strong>in</strong>eswegs sei <strong>der</strong> Anzeigeerstatter<br />

durch MP-bewaffnete Polizei beamte bedroht worden.<br />

Die Angaben des Beschuldigten vermag die Staatsanwaltschaft nicht zu wi<strong>der</strong>legen.<br />

Sie werden bestätigt durch die Aussagen von KOM Otmar Holz<strong>in</strong>ger, den Fotografen<br />

He<strong>in</strong>z Gebhardt, KM Bachmaier, KHM Schwarzlän<strong>der</strong> sowie durch die Angaben <strong>der</strong><br />

Augsburger Polizeibeamten Ballschmidt und Muschalla. Im übrigen kommt den<br />

Angaben des Anzeigeerstatters ke<strong>in</strong> höherer Beweiswert zu als den Aussagen <strong>der</strong><br />

Polizei beamten. Strafbare Handlungen des Beschuldigten Kai Hausmann s<strong>in</strong>d<br />

daher nicht nachweisbar.<br />

Ebensowenig liegen strafbare Handlungen <strong>der</strong> weiteren mit dem Anzeigeerstatter<br />

befaßten Polizei beamten vor. Die Fahrer <strong>der</strong> Dienstkraftwagen, Krim<strong>in</strong>alhauptmeister<br />

Eduard Schwarzlän<strong>der</strong> und Krim<strong>in</strong>almeister Josef Bachmaier gaben übere<strong>in</strong>stimmend<br />

an, sie hätten die Verkehrszeichen und Geschw<strong>in</strong>digkeitsbeschränkungen<br />

jeweils beachtet. Auf den Dienstwagen, die mit Gürtelreifen - nicht Spikesreifen ­<br />

versehen waren, seien ke<strong>in</strong>e 100-km/h-Schil<strong>der</strong> angebracht gewesen. Lediglich e<strong>in</strong><br />

Fahrzeug, welches zur Sicherung des Transports vorausgefahren sei, habe e<strong>in</strong> 100­<br />

km/h-Schild an <strong>der</strong> Rückseite gehabt. Auch <strong>in</strong>soweit ist <strong>der</strong> Nachweis strafbarer<br />

Handlungen nicht zu führen.<br />

Die bei <strong>der</strong> erkennungsdienstlichen Behandlung neben Kai Hausmann'anwesenden<br />

Beamten KM Bachmaier und KOM Holz<strong>in</strong>ger bestreiten, den Anzeigeerstatter genötigt<br />

o<strong>der</strong> verletzt zu haben. Sie geben an, daß dieser laufend Wi<strong>der</strong>stand leistete. Die<br />

Beschuldigten Holz<strong>in</strong>ger und Hausmann hätten lediglich versucht, dem Anzeigeerstatter<br />

unter die Arme zu greifen und ihn für die Ganzaufnahme aufzustellen. Dies<br />

sei jedoch <strong>in</strong>folge des vom Anzeigeerstatter geleisteten Wi<strong>der</strong>stands nicht gelungen.<br />

Die E<strong>in</strong>lassung <strong>der</strong> Beschuldigten ist auch <strong>in</strong>soweit nicht zu wi<strong>der</strong>legen.<br />

Da <strong>der</strong> Anzeigeerstatter um 12.50 Uhr festgenommen worden war und umgehend<br />

nach München transportiert wurde, war es noch durchaus zumutbar, die erkennungsdienstliche<br />

Behandlung vor Ausgabe des Abendessens durchzuführen. Im<br />

übrigen ist nach den übere<strong>in</strong>stimmenden Angaben <strong>der</strong> Beschuldigten nicht zu wi<strong>der</strong>legen,<br />

daß beim Anzeigeerstatter, <strong>der</strong> laufend Wi<strong>der</strong>stand leistete und noch mit den<br />

gefesselten Händen auf e<strong>in</strong>en Reporter e<strong>in</strong>schlug, ke<strong>in</strong>e Anzeichen e<strong>in</strong>er Erschöpfung<br />

feststellbar waren. Ebensowenig ist die E<strong>in</strong>lassung <strong>der</strong> Beschuldigten zu wi<strong>der</strong>legen,<br />

daß <strong>der</strong> Anzeigeerstatter sich se<strong>in</strong>e Verletzungen an den Händen auf Grund<br />

se<strong>in</strong>es eigenen Verhaltens und se<strong>in</strong>er Wi<strong>der</strong>standshandlungen zugezogen hat,<br />

obgleich er auf die Eigenschaften <strong>der</strong> Handfessel von dem Beschuldigten Hausmann<br />

ausdrücklich h<strong>in</strong>gewiesen worden war.<br />

Nach allem ist e<strong>in</strong> Tatnachweis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zur Anklageerhebung ausreichenden Form<br />

nicht zu führen, § 170 Abs. 11 StPO.<br />

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdebelehrung wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

München, den 25. 5.1971<br />

Staatsanwaltschaft bei dem<br />

Landgericht<br />

München I<br />

(Kahl)<br />

Erste Staatsanwält<strong>in</strong><br />

r<br />

IV. POLITISCHE<br />

ZENSUR<br />

»Je<strong>der</strong> hat das Recht, se<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung <strong>in</strong> Wort, Schrift und Bild frei<br />

zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgeme<strong>in</strong> zugänglichen<br />

Quellen ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>t zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die<br />

Freiheit <strong>der</strong> Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden<br />

gewährleistet. E<strong>in</strong>e Zensur f<strong>in</strong>det nicht statt.«<br />

(Grundgesetz, Artikel 5 Absatz 1)<br />

Die Zensur f<strong>in</strong>det doch statt. Je<strong>der</strong> Brief, den e<strong>in</strong> Gefangener schreibt,<br />

je<strong>der</strong> Brief, <strong>der</strong> ihm geschrieben wird, jede ihm zugedachte Druckschrift,<br />

jedes Buch unterliegt <strong>der</strong> Zensur. Ausgeübt wird sie bei Untersuchungsgefangenen<br />

durch Richter und Staatsanwalt, bei Strafgefangenen durch die<br />

Vollzugsanstalt.<br />

Angehaltene Sendungen werden zur »Habe« des Gefangenen genommen.<br />

Die »Habe« des Gefangenen ist das, was er nicht hat, was ihm die Gefängnisverwaltung<br />

läßt.<br />

abnimmt o<strong>der</strong> gar nicht erst <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Hände gelangen<br />

Die Zensurpraxis ist verfassungswidrig. Auch Gefangenen steht das<br />

Grundrecht nach Art. 5 GG auf freie Me<strong>in</strong>ungsäußerung und freie Information<br />

zu. Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschluß vom<br />

14· 3· 1972 (2 BvR 41/71, Neue Juristische Wochenschrift 1972, Seite<br />

811), <strong>der</strong> sich mit e<strong>in</strong>em aggressiven und beleidigenden Brief e<strong>in</strong>es Strafgefangenen<br />

befaßt, theoretisch klargestellt, daß jede noch so subjektive und<br />

fe<strong>in</strong>dselige Me<strong>in</strong>ung unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, auch die<br />

»von etwa herrschenden Vorstellungen abweichenden« Werturteile. Der<br />

Brief des Gefangenen durfte nicht angehalten werden.<br />

Demgegenüber hat <strong>der</strong> Bundesgerichtshof se<strong>in</strong>e Zensur bei Politischen<br />

Gefangenen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschluß vom 2I.Juli 1972 (I BLs 6/71 - StB<br />

19/72) mit dem H<strong>in</strong>weis zu rechtfertigen versucht, das Bundesverfassungsgericht<br />

habe sich lediglich mit <strong>der</strong> Stellung des Straf-, nicht aber mit<br />

<strong>der</strong> des Untersuchungsgefangenen<br />

lich seien.<br />

befaßt, bei dem an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>griffe mög­<br />

In Wahrheit besteht <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Untersuchungshaft - wie bereits<br />

dargelegt - e<strong>in</strong>zig dar<strong>in</strong>, den Verhafteten an <strong>der</strong> Flucht beziehungsweise<br />

an <strong>der</strong> Verfälschung von Beweismitteln zu h<strong>in</strong><strong>der</strong>n (§ 119 Abs.3 StPO).<br />

Nur <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne gefährliche Post dürfte von Rechts wegen angehalten<br />

werden.<br />

Die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von angeblichen Beleidigungen, die Unterdrückung <strong>der</strong><br />

1'1"<br />

I: 5° <strong>Folter</strong><strong>in</strong><strong>der</strong><strong>BRD</strong><br />

5 I Politische Zensur<br />

Ili,

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