Folter in der BRD - Social History portal
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L<br />
18. Tägliche Zellenkontrolle <strong>in</strong> Abwesenheit des Gefangenen und Leibesvisitation.<br />
19. In <strong>der</strong> Zelle dürfen ke<strong>in</strong>e gefährlichen Werkzeuge (Scheren, Nagelzangen,<br />
Rasierzeug pp.) belassen werden. Wenn sich <strong>der</strong> Gefangene rasieren will, so ist ihm<br />
se<strong>in</strong> Rasierzeug mit e<strong>in</strong>gespannter Kl<strong>in</strong>ge zu übergeben. Zwei Bedienstete haben<br />
das Rasieren zu überwachen und das Rasierzeug nach beendeter Rasur wie<strong>der</strong><br />
e<strong>in</strong>zuziehen und auf Vollständigkeit (Kl<strong>in</strong>ge) zu kontrollieren.<br />
20. Zum Baden wird <strong>der</strong> Gefangene von zwei Bediensteten <strong>in</strong> das Bad <strong>der</strong> Hausvaterei<br />
geführt.<br />
21. Der Gefangene trägt Anstaltskleidung, sofern nicht für E<strong>in</strong>zelfälle etwas An<strong>der</strong>es<br />
angeordnet wird.<br />
22. Ke<strong>in</strong>e Arbeitszuweisung.<br />
23. Bei Gefahr im Verzuge treten die beson<strong>der</strong>en Anordnungen nach dem Sicherungs-<br />
und Alarmplan <strong>in</strong> Kraft.<br />
Der Ermittlungsrichter<br />
des Bundesgerichtshofes<br />
1 BJs 6/71<br />
11 BGs 185/73<br />
Beschluß<br />
In dem Ermittlungsverfahren<br />
gegen<br />
Horst Mahler u. a.<br />
hier: Holger Me<strong>in</strong>s [... ]<br />
z. Zt. <strong>in</strong> Untersuchungshaft <strong>in</strong> den Justizvollzugsanstalten Wittlich,<br />
wegen<br />
Verdachts <strong>der</strong> Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung u. a.<br />
werden auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und des<br />
Vorstandes <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalten Wittlich gemäß § 119 Abs. 6 StPO die <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Verfügung des Vorstandes <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalten Wittlich vom 26. März 1973<br />
unter Nrn. 5.a), 5.b), 5.d), 5.f), 7.,15. S. 1, 17., 18., 19., 21. und 22. angeordneten Sicherungsmaßnahmen<br />
genehmigt. Die Maßnahmen s<strong>in</strong>d erfor<strong>der</strong>lich, weil <strong>in</strong> erhöhtem<br />
Maße Flucht- und Verdunkelungsgefahr besteht. Die Genehmigung <strong>der</strong> unter Nr. 5.b)<br />
angeordneten Maßnahme gilt nicht für den Besuch von Verteidigern. Bei Durchführung<br />
<strong>der</strong> unter Nrn. 7. und 15. S. 1 angeordneten Maßnahmen ist <strong>der</strong> Beschluß vom<br />
5. März 1973 - 11 BGs 103/73 - zu beachten.<br />
Die vom Vorstand <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalten Wittlich beantragte Genehmigung <strong>der</strong><br />
unter Nr. 16. angeordneten Maßnahme wird auf Antrag des Generalbundesanwalts<br />
versagt. Es s<strong>in</strong>d - jedenfalls zur Zeit - ke<strong>in</strong>e Umstände ersichtlich, die <strong>in</strong>nerhalb des<br />
Anstaltsgeländes die Fesselung des Beschuldigten zw<strong>in</strong>gend geboten ersche<strong>in</strong>en<br />
lassen könnten (vgl. § 119 Abs. 5 StPO).<br />
(Dr. Knoblich)<br />
Richter am Bundesgerichtshof<br />
20 <strong>Folter</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>BRD</strong><br />
Wittlich, den 26. März 1973<br />
Der Anstaltsleiter<br />
75 Karlsruhe 1, den 11. April 1973<br />
I<br />
i<br />
j<br />
f<br />
Staatsanwaltschaft<br />
2 Js 357/71<br />
Herren Rechtsanwälte<br />
Kurt Groenewold, Dr. Fran:zJosef<br />
Degenhardt und Wolf Dieter Re<strong>in</strong>hard<br />
675 Kaiserslautern, den 9. April 1973<br />
Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Manfred Grashof und Wolfgang Grundmann<br />
Bezug: Ihre Schreiben vom 27. 3.1973 - KG/Su.l793-<br />
Auf Ihre Anfragen, die mir vom Amtsgericht Kaiserslautern zur Erledigung zugeleitet<br />
wurden, teile ich Ihnen folgendes mit:<br />
Es s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich des Beschuldigten Grashof folgende gerichtliche Anordnungen<br />
ergangen:<br />
1. 24.3.1972 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes:<br />
a) Fesselung <strong>der</strong> Hände auf dem Rücken bei Bewegung außerhalb des Haftraumes,<br />
b) E<strong>in</strong>zelfreistunde,<br />
cl Ausschluß von <strong>der</strong> Teilnahme an Geme<strong>in</strong>schaftsveranstaltungen e<strong>in</strong>schließlich<br />
des Gottesdienstes,<br />
d) Betreten des Haftraumes nur mit zwei Beamten.<br />
Beschwerde gegen Ausschluß von Geme<strong>in</strong>schaftsveranstaltungen durch<br />
Beschluß des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. 2. 72 verworfen.<br />
2. 12.4. 1972 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes:<br />
Beamten des Bundeskrim<strong>in</strong>alamtes ist die Anwesenheit bei Gesprächen des<br />
Beschuldigten mit se<strong>in</strong>en Eltern weiterh<strong>in</strong> gestattet.<br />
3. 12.4. 1972 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes:<br />
Fesselung des Beschuldigten <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Räume <strong>der</strong> Haftanstalt Hamburg<br />
unterbleibt. Für die Freistunde Anordnung <strong>der</strong> Fesselung bis auf weiteres<br />
aufrechterhalten.<br />
4. 12.9. 1972 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes:<br />
Betrieb e<strong>in</strong>es batteriegespeisten Plattenspielers mit <strong>der</strong> Auflage gestattet, daß<br />
das Gerät und die dazu gehörenden Platten durch Vermittlung <strong>der</strong> Haftanstalt zu<br />
beschaffen s<strong>in</strong>d.<br />
5. 14. 12. 1972 Amtsgericht Kaiserslautern:<br />
Der Besuchs- und Postverkehr des Beschuldigten wird auf die Familienangehörigen<br />
beschränkt; Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und sonstige Druckerzeugnisse<br />
dürfen nur durch Vermittlung <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt Zweibrücken bezogen<br />
werden.<br />
6. 22. 12. 1972 Amtsgericht Kaiserslautern:<br />
Bestätigung <strong>der</strong> bereits erfolgten fernmündlichen Anordnung, aus den dem<br />
Beschuldigten - zulässigerweise - zugehenden Druckerzeugnissen die Berichte<br />
über Ermittlungsverfahren und Prozesse gegen Mitbeschuldigte herauszuschneiden.<br />
7. 23.1.1973 Landgericht Kaiserslautern:<br />
Verwerfung <strong>der</strong> Beschwerde des Beschuldigten gegen Nr. 6.<br />
8. 16.1.1973 Amtsgericht Kaiserslautern:<br />
Benutzung e<strong>in</strong>es eigenen Fernsehgerätes nicht gestattet.<br />
9. 1.3.1973 Landgericht Kaiserslautern:<br />
Verwerfung Ihrer Beschwerde gegen Nr. 8.<br />
2 I Grundlegende Beschlüsse zur Isolierung