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Folter in der BRD - Social History portal

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diger begehren mit ihren Anträgen die völlige Aufhebung <strong>der</strong> strengen Trennung von<br />

an<strong>der</strong>en Gefangenen und aller gegen die Beschuldigten angeordneten beson<strong>der</strong>en<br />

Sicherungsmaßnahmen.<br />

Den Anträgen konnte nur <strong>in</strong> dem unter 1. angegebenen Umfang stattgegeben<br />

werden. Im übrigen mußten die Anträge abgelehnt werden.<br />

Die Gründe. die zur Anordnung <strong>der</strong> strikten Trennung <strong>der</strong> Beschuldigten von<br />

an<strong>der</strong>en Gefangenen und aller sonstigen beson<strong>der</strong>en Sicherungsmaßnahmen<br />

geführt haben. liegen unverän<strong>der</strong>t vor. Zu den Zielen <strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Bezeichnung<br />

»Rote Armee Fraktion« (»RAF«) tätigen krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung. welcher die<br />

Beschuldigten nach dem Ermittlungsergebnis angehören. gehört unter an<strong>der</strong>em die<br />

Befreiung <strong>der</strong> <strong>in</strong>haftierten Mitglie<strong>der</strong> dieser Vere<strong>in</strong>igung und aller an<strong>der</strong>en »politischen<br />

Gefangenen«. Die Ermittlungen haben wie<strong>der</strong>holt Anhaltspunkte dafür ergeben.<br />

daß sich die noch <strong>in</strong> Freiheit bef<strong>in</strong>dlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung<br />

und <strong>der</strong>en Ges<strong>in</strong>nungsfreunde <strong>in</strong> Verfolgung dieses Zieles mit Befreiungsplänen<br />

befassen. Insoweit wird auf die Gründe <strong>der</strong> Beschlüsse des 3. Strafsenats<br />

des Bundesgerichtshofes vom 21. Juli 1972 (StB 19/72). 28. Juli 1972 (StB 22/72). 3.<br />

August 1972 (StB 25/72) und 6. September 1972 (StB 29/72). die unverän<strong>der</strong>t fortgeiten.<br />

Bezug genommen. Schon aus diesem Grunde ist es weiterh<strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>lich. daß<br />

die Beschuldigten grundsätzlich von an<strong>der</strong>en Gefangenen streng getrennt gehalten<br />

und daß die angeordneten beson<strong>der</strong>en Sicherungsmaßnahmen. e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

Beschränkung des Besuchs- und Postverkehrs auf die Angehörigen. beibehalten<br />

werden.<br />

H<strong>in</strong>zukommt. daß auch die Ordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Haftanstalt grundsätzlich die strikte Trennung<br />

<strong>der</strong> Beschuldigten von Mitgefangenen erfor<strong>der</strong>t. Das bisherige Verhalten <strong>der</strong><br />

Beschuldigten gibt zu <strong>der</strong> Befürchtung Anlaß. daß sie Berührungen mit an<strong>der</strong>en<br />

Gefangenen dazu mißbrauchen würden. diese im S<strong>in</strong>ne ihrer auf die Beseitigung <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik herrschenden freiheitlichen Ordnung gerichteten Ziele zu<br />

bee<strong>in</strong>flussen. Das würde die Ordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Haftanstalt empf<strong>in</strong>dlich stören.<br />

Um zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. daß Absprachen über den Verfahrensgegenstand getroffen<br />

werden. müssen die Beschuldigten auch untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> und von an<strong>der</strong>en <strong>in</strong>haftierten<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung getrennt gehalten werden.<br />

Von dem grundsätzlichen Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Aufrechterhaltung strikter Trennung <strong>der</strong><br />

Beschuldigten von an<strong>der</strong>en Gefangenen kann nur dann abgewichen werden, wenn<br />

es trotz des damit verbundenen Sicherheitsrisikos zur Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung gesundheitlicher<br />

Nachteile für die Beschuldigten o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen notwendig<br />

ersche<strong>in</strong>t. Bezüglich <strong>der</strong> Beschuldigten Me<strong>in</strong>hof und Me<strong>in</strong>s halten die zu dieser<br />

Frage gehörten Anstaltsärzte das zeitweise Zusammenführen mit e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />

Gefangenen im Interesse ihrer psychischen und körperlichen Verfassung für angezeigt.<br />

Dem wird Rechnung getragen durch die unter 1. getroffene Anordnung, nach<br />

welcher den Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden kann, täglich bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Stunde mit e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Gefangenen zusammenzukommen. Bezüglich <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Beschuldigten halten die Anstaltsärzte e<strong>in</strong>e solche Maßnahme zwar nicht für<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Der Generalbundesanwalt ist deshalb e<strong>in</strong>er Lockerung <strong>der</strong> Haftbed<strong>in</strong>gungen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich dieser Beschuldigten entgegengetreten. Es ersche<strong>in</strong>t jedoch<br />

angezeigt, auch diesen Beschuldigten die Möglichkeit <strong>der</strong> Kontaktaufnahme mit<br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Gefangenen zu geben. Die Beschuldigten Müller und Raspe bef<strong>in</strong>den<br />

sich seit ca. 9 Monaten. die Beschuldigte Möller bef<strong>in</strong>det sich seit nahezu 8 Monaten<br />

<strong>in</strong> Untersuchungshaft. ohne daß bisher Anklage erhoben worden ist. Soweit ersiclltlieh,<br />

steht e<strong>in</strong>e Anklageerhebung auch nicht unmittelbar bevor. Es muß deshalb mit<br />

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e<strong>in</strong>er längeren. voraussichtlich noch mehrere Monate währenden Dauer <strong>der</strong> Untersuchungshaft<br />

gerechnet werden. In an<strong>der</strong>en, ähnlich gelagerten Fällen hat die<br />

Untersuchungshaft weit über e<strong>in</strong> Jahr gedauert, ehe Anklage erhoben wurde. Daß<br />

bei e<strong>in</strong>er so ungewöhnlich langen Dauer <strong>der</strong> UnterSUChungshaft alle<strong>in</strong> das gelegentliche<br />

Zusammenkommen <strong>der</strong> Beschuldigten mit dem Personal <strong>der</strong> Haftanstalt o<strong>der</strong><br />

Besuchern nicht ausreicht, um dem Bedürfnis nach zwischenmenschlichen Kontakten<br />

gerecht zu werden. liegt auf <strong>der</strong> Hand. Um zu vermeiden, daß sich auch bei<br />

diesen Beschuldigten die Gefahr schädigen<strong>der</strong> E<strong>in</strong>flüsse <strong>der</strong> Untersuchungshaft auf<br />

die psychische und körperliche Verfassung e<strong>in</strong>stellt, wird deshalb für sie die gleiche<br />

Anordnung getroffen wie für die Beschuldigten Me<strong>in</strong>hof und Me<strong>in</strong>s. Dadurch wird<br />

zugleich auch e<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung <strong>der</strong> Beschuldigten vermieden. Die<br />

Auswahl <strong>der</strong> für das Zusammenführen mit den Beschuldigten <strong>in</strong> Betracht<br />

kommenden Gefangenen muß den Anstaltsleitern überlassen werden. die dabei<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu beachten haben werden, daß das mit e<strong>in</strong>er solchen Lockerung <strong>der</strong><br />

Haftbed<strong>in</strong>gungen verbundene Sicherheitsrisiko möglichst ger<strong>in</strong>g gehalten wird und<br />

Störungen <strong>der</strong> Ordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Haftanstalt vermieden werden. Die von <strong>der</strong> Verteidigung<br />

beantragte und im Interesse <strong>der</strong> Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von E<strong>in</strong>flußnahmen <strong>der</strong> Beschuldigten<br />

auf Mitgefangene naheliegende Zusammenführung <strong>der</strong> Beschuldigten Me<strong>in</strong>hof<br />

mit <strong>der</strong> Mitbeschuldigten Proll kann wegen <strong>der</strong> Gefahr vqn Absprachen über den<br />

Verfahrensgegenstand o<strong>der</strong> über Fluchtpläne nicht zugelassen werden. Aus demselben<br />

Grunde kann auch nicht gestattet werden, daß die Beschuldigten mit an<strong>der</strong>en<br />

Gefangenen, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> genannten krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung s<strong>in</strong>d. zu <strong>der</strong>en<br />

Helfern gehören o<strong>der</strong> gleicher Straftaten wie die Beschuldigten verdächtig s<strong>in</strong>d,<br />

zusammengeführt werden.<br />

Den Beschuldigten ist im übrigen die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> strengen Trennung von<br />

an<strong>der</strong>en Gefangenen und aller sonstigen angeordneten beson<strong>der</strong>en Sicherungsmaßnahmen<br />

zuzumuten. Das Vorbr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Verteidigung, die durch diese<br />

Maßnahmen hervorgerufene »totale Isolierung« <strong>der</strong> Beschuldigten müsse zu e<strong>in</strong>er<br />

Zerstörung ihrer Persönlichkeiten führen, ist schon deshalb unzutreffend, weil auch<br />

ohne die vorstehend angeordnete Lockerung <strong>der</strong> Haftbed<strong>in</strong>gungen von e<strong>in</strong>er<br />

»totalen Isolierung« nicht die Rede se<strong>in</strong> kann und außerdem durch ständige ärztliche<br />

Betreuung sichergestellt ist. daß schädigende E<strong>in</strong>flüsse <strong>der</strong> Haftbed<strong>in</strong>gungen auf<br />

den Gesundheitszustand <strong>der</strong> Beschuldigten vermieden werden und, wenn die<br />

Gefahr solcher E<strong>in</strong>flüsse erkennbar werden sollte. diesen entgegengewirkt wird.<br />

Der Generalbundesanwalt hat zu den Haftbed<strong>in</strong>gungen, denen die Beschuldigten<br />

und die <strong>in</strong> Strafhaft bef<strong>in</strong>dlichen Mitbeschuldigten Andreas Baa<strong>der</strong> und Gudrun<br />

Enssl<strong>in</strong> unterworfen s<strong>in</strong>d, ausgeführt:<br />

»Die Gefangenen unterhalten sehr rege briefliche und persönliche Verb<strong>in</strong>dungen mit<br />

ihren Verteidigern. Jedem von ihnen stehen mehrere Verteidiger zur Verfügung. Die<br />

Besuche <strong>der</strong> Rechtsanwälte <strong>in</strong> den Haftanstalten ziehen sich häufig über mehrere<br />

Stunden h<strong>in</strong>. Die Verteidigerbesuche bei den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt Köln­<br />

Ossendorf e<strong>in</strong>sitzenden UnterSUChungsgefangenen dauern regelmäßig bis zu drei<br />

Stunden. Die Verteidiger <strong>der</strong> Beschuldigten Enssl<strong>in</strong> verbrachten wie<strong>der</strong>holt sogar<br />

annähernd acht Stunden bei ihrer Mandant<strong>in</strong>.<br />

Auch bei Besuchen von Angehörigen verfahren die Justizvollzugsanstalten großzügig.<br />

Den <strong>in</strong>haftierten Angehörigen <strong>der</strong> Baa<strong>der</strong>-Me<strong>in</strong>hof-Gruppe werden lange<br />

Besuchszeiten e<strong>in</strong>geräumt. In <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt Köln-Ossendorf betragen sie<br />

im Durchschnitt 45 M<strong>in</strong>uten. Die Beschuldigte Irmgard Möller konnte im Januar 1973<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt Nürnberg zweimal je e<strong>in</strong>e Stunde mit ihrer Mutter und<br />

112 <strong>Folter</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>BRD</strong><br />

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