Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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plötzlich kürzt, begibt sich durchaus in die Gefahr, auch von seinen aktiven Bediensteten<br />
nicht mehr ernst genommen und als unberechenbar eingeschätzt zu werden und so das<br />
Vertrauen, den guten Willen und die Einsatzbereitschaft derjenigen zu verlieren, deren er<br />
für seine Existenz dringend bedarf. So hat der immer mehr zunehmende staatliche Druck<br />
auf das Institut des deutschen Berufsbe<strong>am</strong>tentums und die Rechte seiner Angehörigen inzwischen<br />
ein derartiges Ausmaß erreicht, daß der Vorsitzende des Deutschen Be<strong>am</strong>tenbundes,<br />
Herr Peter Heesen, sich bei der Tagung des Be<strong>am</strong>tenbundes Mitte Januar 2006<br />
zu der Frage veranlaßt sah, wie lange das Streikverbot für Be<strong>am</strong>te noch trage, wenn der<br />
Staat nicht mehr seinen Verfassungspflichten nachkomme. Zu den hiernach völlig verschiedenen<br />
Charakterzügen der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der<br />
Be<strong>am</strong>tenversorgung andererseits treten auch noch weitere gewichtige strukturelle Unterschiede<br />
hinzu, die das Bundesverfassungsgericht in seiner hier maß<strong>geb</strong>enden Entscheidung<br />
sehr wohl gesehen hat, die es letzten Endes jedoch nicht konsequent im Sinne der<br />
Unmöglichkeit einer systemgerechten Übertragung der Rentenkürzung auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />
berücksichtigt hat. So weist das Bundesverfassungsgericht auf S. 52 selbst<br />
darauf hin, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und der be<strong>am</strong>tenrechtlichen Altersversorgung darin besteht, daß die Sozialrente als<br />
Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt wird, während die Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />
hingegen als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung, wie sie<br />
sonst durch die betriebliche Altersvorsorge erfolgt, umfaßt. Diese Doppelfunktion – so<br />
führt das Bundesverfassungsgericht weiterhin aus – sei einerseits durch die Pflicht des<br />
Dienstherrn begründet, dem Be<strong>am</strong>ten einen seinem Amt angemessenen Ruhestand zu ermöglichen;<br />
sie sei andererseits ein Korrektiv dafür, daß dem Be<strong>am</strong>ten weder individuell<br />
noch durch kollektive Maßnahmen eine ergänzende betriebliche Versorgungszusage ermöglicht<br />
werde. Zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />
bestünden mithin strukturelle Unterschiede, die bei einem Vergleich der Systeme zu<br />
berücksichtigen seien. Das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
bilde nur dann einen tauglichen Vergleichsmaßstab, wenn dabei neben der<br />
Rente auch Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt würden<br />
(Ende des Zitats). Im Anschluß daran kommt das Bundesverfassungsgericht zu folgenden<br />
Schlüssen: Soweit die Rentenreform 2001 dazu führe, daß eine angemessene Altersversorgung<br />
nur mit Hilfe zusätzlicher, privater Altersvorsorge gesichert werden könne (vgl.<br />
BTDrucks. 14/4595, S. 38), scheide eine Übertragbarkeit auf das Versorgungsrecht aus.<br />
Unabhängig von der Frage, ob und ggf. in welchen Grenzen ein entsprechender Übergang<br />
zu einem System, in dem Teile der Altersversorgung durch private Zusatzversicherung<br />
abgesichert seien, auch für den Bereich der Be<strong>am</strong>tenversorgung überhaupt ohne Verfassungsänderung<br />
möglich wäre, könne für die Bemessung der Bezüge be<strong>am</strong>teter Versorgungsempfänger<br />
jedenfalls gegenwärtig der Vergleich mit Rentenbezügen insoweit nicht<br />
maß<strong>geb</strong>end sein, als diese nur eine Teilversorgung im Rahmen eines mehrsäuligen Versorgungssystems<br />
darstellten (Ende des Zitats). Hieraus in Verbindung mit den übrigen<br />
wesentlichen Unterschieden zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der<br />
Be<strong>am</strong>tenversorgung kann meines Erachtens konsequenterweise nur der Schluß gezogen