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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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plötzlich kürzt, begibt sich durchaus in die Gefahr, auch von seinen aktiven Bediensteten<br />

nicht mehr ernst genommen und als unberechenbar eingeschätzt zu werden und so das<br />

Vertrauen, den guten Willen und die Einsatzbereitschaft derjenigen zu verlieren, deren er<br />

für seine Existenz dringend bedarf. So hat der immer mehr zunehmende staatliche Druck<br />

auf das Institut des deutschen Berufsbe<strong>am</strong>tentums und die Rechte seiner Angehörigen inzwischen<br />

ein derartiges Ausmaß erreicht, daß der Vorsitzende des Deutschen Be<strong>am</strong>tenbundes,<br />

Herr Peter Heesen, sich bei der Tagung des Be<strong>am</strong>tenbundes Mitte Januar 2006<br />

zu der Frage veranlaßt sah, wie lange das Streikverbot für Be<strong>am</strong>te noch trage, wenn der<br />

Staat nicht mehr seinen Verfassungspflichten nachkomme. Zu den hiernach völlig verschiedenen<br />

Charakterzügen der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der<br />

Be<strong>am</strong>tenversorgung andererseits treten auch noch weitere gewichtige strukturelle Unterschiede<br />

hinzu, die das Bundesverfassungsgericht in seiner hier maß<strong>geb</strong>enden Entscheidung<br />

sehr wohl gesehen hat, die es letzten Endes jedoch nicht konsequent im Sinne der<br />

Unmöglichkeit einer systemgerechten Übertragung der Rentenkürzung auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />

berücksichtigt hat. So weist das Bundesverfassungsgericht auf S. 52 selbst<br />

darauf hin, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und der be<strong>am</strong>tenrechtlichen Altersversorgung darin besteht, daß die Sozialrente als<br />

Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt wird, während die Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />

hingegen als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung, wie sie<br />

sonst durch die betriebliche Altersvorsorge erfolgt, umfaßt. Diese Doppelfunktion – so<br />

führt das Bundesverfassungsgericht weiterhin aus – sei einerseits durch die Pflicht des<br />

Dienstherrn begründet, dem Be<strong>am</strong>ten einen seinem Amt angemessenen Ruhestand zu ermöglichen;<br />

sie sei andererseits ein Korrektiv dafür, daß dem Be<strong>am</strong>ten weder individuell<br />

noch durch kollektive Maßnahmen eine ergänzende betriebliche Versorgungszusage ermöglicht<br />

werde. Zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />

bestünden mithin strukturelle Unterschiede, die bei einem Vergleich der Systeme zu<br />

berücksichtigen seien. Das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bilde nur dann einen tauglichen Vergleichsmaßstab, wenn dabei neben der<br />

Rente auch Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt würden<br />

(Ende des Zitats). Im Anschluß daran kommt das Bundesverfassungsgericht zu folgenden<br />

Schlüssen: Soweit die Rentenreform 2001 dazu führe, daß eine angemessene Altersversorgung<br />

nur mit Hilfe zusätzlicher, privater Altersvorsorge gesichert werden könne (vgl.<br />

BTDrucks. 14/4595, S. 38), scheide eine Übertragbarkeit auf das Versorgungsrecht aus.<br />

Unabhängig von der Frage, ob und ggf. in welchen Grenzen ein entsprechender Übergang<br />

zu einem System, in dem Teile der Altersversorgung durch private Zusatzversicherung<br />

abgesichert seien, auch für den Bereich der Be<strong>am</strong>tenversorgung überhaupt ohne Verfassungsänderung<br />

möglich wäre, könne für die Bemessung der Bezüge be<strong>am</strong>teter Versorgungsempfänger<br />

jedenfalls gegenwärtig der Vergleich mit Rentenbezügen insoweit nicht<br />

maß<strong>geb</strong>end sein, als diese nur eine Teilversorgung im Rahmen eines mehrsäuligen Versorgungssystems<br />

darstellten (Ende des Zitats). Hieraus in Verbindung mit den übrigen<br />

wesentlichen Unterschieden zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der<br />

Be<strong>am</strong>tenversorgung kann meines Erachtens konsequenterweise nur der Schluß gezogen

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