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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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und Erinnerungen aus den letzten drei Jahren beruhen. Werden die entsprechenden<br />

weiteren, hier nicht aufgeführten Aktionen und die Aktionen der vorausgegangenen<br />

Jahrzehnte hinzugezogen, so dürften sich nach meinen Erfahrungen aus dieser ges<strong>am</strong>ten<br />

Zeit Beträge er<strong>geb</strong>en, die für einen mächtigen Generalstreik einschließlich der entsprechenden<br />

empörten Protesthaltung des Deutschen Volkes ausreichen würden.<br />

Um es nach allem abschließend noch einmal besonders zu betonen: Abgesehen davon, daß die<br />

hier in Frage stehende und von mir gerügte Kürzung des Ruhegehaltes jedenfalls der bereits<br />

im Ruhestand befindlichen Berliner Be<strong>am</strong>ten und <strong>Richter</strong> gegen die her<strong>geb</strong>rachten Grundsätze<br />

des Berufsbe<strong>am</strong>tentums – Art. 33 Abs. 5 GG -, gegen die Garantie des von der freien Entfaltung<br />

der Persönlichkeit und d<strong>am</strong>it auch der Rechtssicherheit umfaßten Vertrauensschutzes<br />

- § 2 Abs. 1 GG – und gegen den Rechtsgedanken der Eigentumsgewährleistung – Art. 14 GG<br />

– verstößt, ist es dem deutschen Staat auch unter dem Gesichtspunkt des im Rechtsverkehr<br />

allgemein geltenden Verbots eines venire contra factum proprium verwehrt, sich angesichts<br />

seiner verantwortungslosen Geldvergeudung zu Lasten des deutschen Volkes zum Zwecke<br />

der hier in Frage stehenden Ruhegehaltskürzungen auf die von ihm auf diese Weise selbst<br />

herbeigeführte finanzielle Not zu berufen. Gemäß § 170 b StGB wird derjenige, der sich seiner<br />

gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten<br />

gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die durchaus naheliegende argumentative Ausdehnung<br />

des Rechtsgedankens dieser Vorschrift auch auf die Verhältnisse des Staates gegenüber seinen<br />

Bürgern macht jedenfalls klar, wie sehr die von den deutschen Regierungen seit Jahrzehnten<br />

betriebene Vergeudung staatlicher Gelder gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt und<br />

mit ihrem traurigen Er<strong>geb</strong>nis eben deshalb insbesondere auch den Ruhestandsbe<strong>am</strong>ten und –<br />

richtern zur Begründung der hier in Frage stehenden Kürzungen nicht entgegengehalten werden<br />

kann. Daß die ges<strong>am</strong>te staatliche Vergeudung deutscher Ressourcen auch schon jahrzehntelang<br />

vor den hier bloß überschlägig angeführten entsprechenden Aktionen in einer ähnlich<br />

haarsträubenden Weise betrieben wurde, dürfte jedenfalls dem aufmerks<strong>am</strong>en Betrachter<br />

nicht entgangen sein. Soweit das Land Berlin sich für sein entsprechendes Vorgehen etwa<br />

darauf entschuldigend zurückziehen wollte, daß die entsprechenden Kürzungsvorschriften<br />

Bundesrecht und nicht Berliner Recht seien, so müßte ihm entgegengehalten werden, daß es<br />

dann unter Verletzung seiner ihm gegenüber seinen Bediensteten obliegenden besonderen<br />

Fürsorgepflicht versäumt hat, bereits im Gesetz<strong>geb</strong>ungsverfahren – Art. 72 Abs. 1, 74 a Abs.<br />

1, 2 und 4 GG – die gegen eine Gültigkeit solcher Vorschriften sprechenden Gesichtspunkte<br />

nachdrücklich geltend zu machen und gegen die dann etwa dennoch in Kraft getretenen entsprechenden<br />

bundesrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GG eine Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts unter Behandlung auch des von mir gerügten verschwenderischen<br />

staatlichen Umganges mit den Volksressourcen, den das Land Berlin gleichfalls<br />

hätte erkennen müssen, herbeizuführen. Auch letzteres hat das Land Berlin jedoch entgegen<br />

meiner Anregung nicht getan. Vielmehr hat es die entsprechende verfassungswidrige<br />

Rechtslage bewußt als verfassungsgemäß angesehen, wie sich aus den Ausführungen der Berliner<br />

Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres in ihren beiden an mich gerichteten

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