Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ... Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

h.j.schmidt.redet.tacheles.de
von h.j.schmidt.redet.tacheles.de Mehr von diesem Publisher
01.11.2013 Aufrufe

- 6 - jedoch eine Inanspruchnahme allein der Versorgungsempfänger und nicht auch der aktiven Beamten nicht rechtfertige, ist beim besten Willen nicht zu erkennen, welches Gewicht das Bundesverfassungsgericht den steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung bei der Frage nach einer Zulässigkeit der Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes beimißt. Selbst wenn die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung hier für einen Eingriff von Gewicht sein könnten, darf ein beachtlicher Gesichtspunkt nicht übersehen werden: Der Staat hat es versäumt, angemessene finanzielle Rücklagen für die Beamtenversorgung zu bilden. Für entsprechende Rücklagen hätte er um so mehr Anlaß gehabt, als er für seine Beamten und Richter Abgaben zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und zur Krankenversicherung nicht zu erbringen hat. Seine Fürsorgepflicht unter angemessener Würdigung des Alimentationsprinzips hätte es ihm bei einer ordentlichen Wirtschaftsführung durchaus geboten, wirtschaftliche Versorgungseinbußen seiner Beamten und Richter durch in Rechnung zu stellende finanzielle staatliche Engpässe im Wege der Vorsorge durch angemessene Rücklagen zu vermeiden. Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentation, die der Bedienstete in den weitaus meisten Fällen in jahrelanger Tätigkeit erarbeitet und dabei berechtigterweise vertrauensvoll unter Verzicht auf eine sonstige private Altersvorsorge erstrebt hat, ist ihrer Natur nach kein Institut, das der Staat willkürlich seiner jeweiligen finanziellen Situation entsprechend anzupassen befugt ist; zumal dann nicht, wenn er – wie hier – vom Deutschen Volk fleißig, aber sauer erarbeitete Gelder seit Jahrzehnten treuwidrig verschwendet und zum Fenster hinauswirft, worauf weiter unten noch näher eingegangen wird. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muß über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich der Beamte bzw. Richter ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts, zu der auch die Versorgung des Beamten bzw. Richters nach sei-

- 7 - nem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt, ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (siehe das Bundesverfassungsgericht auf den Seiten 42 und 43 seiner hier in Frage stehenden Entscheidung m. w. N.). Dieser Natur des Alimentationsprinzips hat der Gesetzgeber mit der Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes, der Verabsäumung einer Bildung von Rücklagen und der jahrzehntelangen Verschwendung staatlicher Gelder – wie weiter unten näher ausgeführt wird – nicht angemessen Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht ist ferner der Ansicht, daß die Herabsetzung des Versorgungsniveaus im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt sei. Woraus es diesen Schluß zieht, bleibt letzten Endes – jedenfalls für mich – schleierhaft. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Einschränkung der Versorgung beabsichtigt, die Rentenreform 2001 im Wege der Einfügung des neuen § 69 e in das Beamtenversorgungsgesetz durch Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Da die Rentenversicherung und die Beamtenversorgung jedoch zwei völlig verschiedene Systeme mit voneinander völlig verschiedenen Gegenständen und Zwecken darstellen, kann der auch hier widerspruchsvoll begründeten Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht geht auf S. 49 seiner Entscheidung davon aus, daß Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die diesen zugrunde liegenden Entwicklungen Anlaß bieten könnten, sie in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen, daß die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung beruhten und daß sich der Gesetzgeber mit der Übertragung der Rentenreform 2001 folglich an Umständen orientiert habe, die für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung seien. Es meint dann auf S. 50, daß dem (Netto-) Einkommensniveau der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zukomme. In seinen folgenden Ausführungen legt es dann jedoch selbst dar, daß sich der Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden; und zwar in einem derartigen Maße, daß der unvoreingenommene Betrachter daraus nur zu Recht den Schluß ziehen kann, daß die zur Herabsetzung der Rente führenden Gesichtspunkte angesichts der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme eben nicht systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen werden können. Auch hier wieder eigenartigerweise zieht das Bundesverfassungsgericht diesen nur konsequenten und logischen Schluß hier aus unerfindlichen Gründen gerade nicht. Wie sehr sich die Rente und die Beamtenversorgung voneinander unterscheiden, legt das Bundesverfassungsgericht mit weiteren Nachweisen eingangs wieder selbst dar, indem es auf den Seiten 50 – 51 folgendes ausführt: Die Angemessenheit der Alimentation bestimme sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen

- 7 -<br />

nem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt, ist deshalb ein besonders wesentlicher<br />

Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetz<strong>geb</strong>er verpflichtet ist (siehe das Bundesverfassungsgericht<br />

auf den Seiten 42 und 43 seiner hier in Frage stehenden Entscheidung m.<br />

w. N.). Dieser Natur des Alimentationsprinzips hat der Gesetz<strong>geb</strong>er mit der Herabsetzung<br />

des Ruhegehaltssatzes, der Verabsäumung einer Bildung von Rücklagen und der jahrzehntelangen<br />

Verschwendung staatlicher Gelder – wie weiter unten näher ausgeführt<br />

wird – nicht angemessen Rechnung getragen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht ist ferner der Ansicht, daß die Herabsetzung des Versorgungsniveaus<br />

im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt<br />

sei. Woraus es diesen Schluß zieht, bleibt letzten Endes – jedenfalls für mich<br />

– schleierhaft. Allerdings hat der Gesetz<strong>geb</strong>er mit der Einschränkung der Versorgung beabsichtigt,<br />

die Rentenreform 2001 im Wege der Einfügung des neuen § 69 e in das Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz<br />

durch Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes vom<br />

20.12.2001 wirkungsgleich auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung zu übertragen. Da die Rentenversicherung<br />

und die Be<strong>am</strong>tenversorgung jedoch zwei völlig verschiedene Systeme mit voneinander<br />

völlig verschiedenen Gegenständen und Zwecken darstellen, kann der auch hier<br />

widerspruchsvoll begründeten Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgt werden.<br />

Das Bundesverfassungsgericht geht auf S. 49 seiner Entscheidung davon aus, daß<br />

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die diesen zugrunde liegenden<br />

Entwicklungen Anlaß bieten könnten, sie in der Be<strong>am</strong>tenversorgung systemkonform<br />

nachzuführen, daß die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte<br />

der Rentner auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten<br />

Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich <strong>geb</strong>otene Alimentierung beruhten<br />

und daß sich der Gesetz<strong>geb</strong>er mit der Übertragung der Rentenreform 2001 folglich an<br />

Umständen orientiert habe, die für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation<br />

von Bedeutung seien. Es meint dann auf S. 50, daß dem (Netto-) Einkommensniveau<br />

der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen<br />

Dienstes, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des<br />

Amtes und d<strong>am</strong>it der Angemessenheit der Besoldung zukomme. In seinen folgenden<br />

Ausführungen legt es dann jedoch selbst dar, daß sich der Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

einerseits und der Be<strong>am</strong>tenversorgung andererseits in wesentlichen Punkten<br />

voneinander unterscheiden; und zwar in einem derartigen Maße, daß der unvoreingenommene<br />

Betrachter daraus nur zu Recht den Schluß ziehen kann, daß die zur Herabsetzung<br />

der Rente führenden Gesichtspunkte angesichts der strukturellen Unterschiede der<br />

Versorgungssysteme eben nicht systemgerecht auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung übertragen<br />

werden können. Auch hier wieder eigenartigerweise zieht das Bundesverfassungsgericht<br />

diesen nur konsequenten und logischen Schluß hier aus unerfindlichen Gründen gerade<br />

nicht. Wie sehr sich die Rente und die Be<strong>am</strong>tenversorgung voneinander unterscheiden,<br />

legt das Bundesverfassungsgericht mit weiteren Nachweisen eingangs wieder selbst dar,<br />

indem es auf den Seiten 50 – 51 folgendes ausführt: Die Angemessenheit der Alimentation<br />

bestimme sich maß<strong>geb</strong>lich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!