Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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land in Anspruch nehmen, dürfte sich inzwischen auch unter den besagten deutschen<br />
D<strong>am</strong>en und Herren verbreitet haben. Dennoch halten diese – die Besagten – es nicht<br />
für erforderlich, insbesondere jeden dieser hier in Frage stehenden Schwarz-Afrikaner,<br />
sobald sie seiner hier in Deutschland auf irgendeine Art und Weise habhaft werden,<br />
vor allen anderen Maßnahmen im Interesse des Schutzes Deutschlands vor AIDS und<br />
den entsprechenden Folgen auf eine HIV-Infektion zu untersuchen. Auch die Europäische<br />
Union hat derartige Überprüfungen bisher nicht durchgeführt und offensichtlich<br />
auch nicht für erforderlich gehalten. Für eine entsprechende Anregung Deutschlands<br />
bei der Europäischen Union ist mir – der ich ein aufmerks<strong>am</strong>er Mediennutzer bin –<br />
bisher nichts bekanntgeworden. Und eben auch all das muß den deutschen Regierungen<br />
vorgeworfen werden. Selbst wenn sie nach Deutschland einreisende Migranten –<br />
und dabei notwendigerweise nicht nur Schwarz-Afrikaner, sondern jeden Zuwanderer<br />
– auf eine HIV-Infektion untersuchen würden, wäre es d<strong>am</strong>it nicht getan, falls sich eine<br />
solche Infektion herausstellen sollte. Der entsprechende Ausländer müßte dann an<br />
einer Einreise gehindert oder ggf. so schnell wie möglich wieder hinausbefördert werden.<br />
Dabei hätte ein ihm etwa zur Seite stehendes Recht zur Einreise oder zum Verbleib<br />
hinter der Gefahr zurückzustehen, die seine HIV-Infektion im Inland in den nicht<br />
auszuschließenden, in Rechnung zu stellenden und geradezu zu erwartenden Fällen<br />
einer, mehrerer oder vieler lawinenartiger Ketten-Infektionen hier lebender Menschen<br />
naturgemäß mit sich bringt. Nach dem allgemein und auch im deutschen Staatsrecht<br />
geltenden Güterabwägungsprinzip – ein Menschenleben gegen viele Menschenleben –<br />
hätte dem das bekannte Ach-und-Weh-Geschrei deutscher einwanderungsfreudiger<br />
Überfremdungspolitiker nichts entgegenzusetzen. Ihren entsprechenden absurden Einwendungen<br />
muß im Interesse der Menschenwürde – Art. 1 Abs. 1 GG – mit harter<br />
Konsequenz, Energie und Durchschlagskraft entgegengetreten werden. Das gilt dann<br />
insbesondere auch für diejenigen haarsträubenden Fälle, in denen ein Homosexueller<br />
einen HIV-Infizierten ohne Aufenthaltsrecht dadurch vor der Abschiebung schützt,<br />
daß er sich gegenüber den deutschen Behörden mit diesem in eine nunmehr bedauerlicherweise<br />
staatlicherseits geschützte eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaft<br />
begibt, in die durch eine Abschiebung des HIV-infizierten Migranten einzugreifen den<br />
deutschen Behörden zur Zeit perverserweise grundsätzlich verwehrt wäre. Außer dem<br />
gesundheitlichen Schutz der inländischen Bevölkerung wäre das Er<strong>geb</strong>nis dann natürlich<br />
auch die Vermeidung einer weitgehenden weiteren finanziellen Belastung<br />
Deutschlands und seiner Staatsbürger durch fremde HIV-Infizierte; wodurch dann der<br />
deutsche Staat – um hier den Leser zum roten Faden zurückzuführen – um so weniger<br />
auch Anlaß hätte, insbesondere den bereits im Ruhestand befindlichen Be<strong>am</strong>ten und<br />
<strong>Richter</strong>n das wohlerworbene und wohlverdiente Ruhegeld zu kürzen. „Sowas kommt<br />
von sowas“ – ein Berliner Prinzip, das insbesondere von klugen Staatslenkern bedacht<br />
und befolgt werden sollte; wer die Ursachen nicht richtig einschätzt, wird die schlimmen<br />
Auswirkungen nicht vermeiden können, falls er letzteres überhaupt will.