Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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jedoch eine Inanspruchnahme allein der Versorgungsempfänger und nicht auch der aktiven<br />
Be<strong>am</strong>ten nicht rechtfertige, ist beim besten Willen nicht zu erkennen, welches Gewicht<br />
das Bundesverfassungsgericht den steigenden Ausgaben der Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />
bei der Frage nach einer Zulässigkeit der Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes beimißt.<br />
Selbst wenn die steigenden Ausgaben der Be<strong>am</strong>tenversorgung hier für einen Eingriff von<br />
Gewicht sein könnten, darf ein beachtlicher Gesichtspunkt nicht übersehen werden: Der<br />
Staat hat es versäumt, angemessene finanzielle Rücklagen für die Be<strong>am</strong>tenversorgung zu<br />
bilden. Für entsprechende Rücklagen hätte er um so mehr Anlaß gehabt, als er für seine<br />
Be<strong>am</strong>ten und <strong>Richter</strong> Abgaben zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung<br />
und zur Krankenversicherung nicht zu erbringen hat. Seine Fürsorgepflicht unter angemessener<br />
Würdigung des Alimentationsprinzips hätte es ihm bei einer ordentlichen Wirtschaftsführung<br />
durchaus <strong>geb</strong>oten, wirtschaftliche Versorgungseinbußen seiner Be<strong>am</strong>ten<br />
und <strong>Richter</strong> durch in Rechnung zu stellende finanzielle staatliche Engpässe im Wege der<br />
Vorsorge durch angemessene Rücklagen zu vermeiden. Die zu den her<strong>geb</strong>rachten<br />
Grundsätzen des Berufsbe<strong>am</strong>tentums zählende Alimentation, die der Bedienstete in den<br />
weitaus meisten Fällen in jahrelanger Tätigkeit erarbeitet und dabei berechtigterweise<br />
vertrauensvoll unter Verzicht auf eine sonstige private Altersvorsorge erstrebt hat, ist ihrer<br />
Natur nach kein Institut, das der Staat willkürlich seiner jeweiligen finanziellen Situation<br />
entsprechend anzupassen befugt ist; zumal dann nicht, wenn er – wie hier – vom<br />
Deutschen Volk fleißig, aber sauer erarbeitete Gelder seit Jahrzehnten treuwidrig verschwendet<br />
und zum Fenster hinauswirft, worauf weiter unten noch näher eingegangen<br />
wird. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Be<strong>am</strong>ten bzw. <strong>Richter</strong><br />
und seine F<strong>am</strong>ilie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem<br />
Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe<br />
der Bedeutung des Berufsbe<strong>am</strong>tentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung<br />
der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen<br />
Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Be<strong>am</strong>te muß<br />
über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit<br />
und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse<br />
hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetz<strong>geb</strong>er<br />
auch die Attraktivität des Be<strong>am</strong>tenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte<br />
Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte<br />
Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Besoldung stellt<br />
kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des<br />
Dienstherrn dafür, daß sich der Be<strong>am</strong>te bzw. <strong>Richter</strong> ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit<br />
zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht<br />
nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, daß sich der Be<strong>am</strong>te ganz dem<br />
öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbe<strong>am</strong>tentum<br />
vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue<br />
Verwaltung zu sichern und d<strong>am</strong>it einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das<br />
Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen<br />
Lebensunterhalts, zu der auch die Versorgung des Be<strong>am</strong>ten bzw. <strong>Richter</strong>s nach sei-