Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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Ausgaben der Be<strong>am</strong>tenversorgung und die von der Bundesregierung bezweckte wirkungsgleiche<br />
und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung behandelt.<br />
Zu den steigenden Ausgaben der Be<strong>am</strong>tenversorgung, mit denen der Gesetz<strong>geb</strong>er die Absenkung<br />
des Versorgungsniveaus begründet hat, hat das Bundesverfassungsgericht in der<br />
hier in Frage stehenden Entscheidung auf den Seiten 47 – 49 folgendes ausgeführt: Sie<br />
stellten keinen sachlichen Grund für die Verminderung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge<br />
und des Versorgungssatzes dar. Im Be<strong>am</strong>tenrecht könnten finanzielle Erwägungen<br />
und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende<br />
Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die<br />
vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung sei keine dem Umfang nach beliebig variable<br />
Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen<br />
Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen<br />
um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lasse. A-<br />
limentation des Be<strong>am</strong>ten und seiner F<strong>am</strong>ilie sei etwas anderes und Eindeutigeres als<br />
staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen<br />
Standards für alle und finde ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in<br />
Art. 33 Abs. 5 GG. Zu den finanziellen Erwägungen müßten deshalb in aller Regel weitere<br />
Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung lägen und die<br />
Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen ließen. So sei<br />
die Inanspruchnahme auch der Be<strong>am</strong>ten für die durch das Anwachsen des Versorgungszeitraumes<br />
bedingten Mehrkosten im Hinblick auf den Anstieg der durchschnittlichen<br />
Lebenserwartung sowie die hohe Zahl von Frühpensionierungen grundsätzlich nicht<br />
sachfremd. Da diese Gesichtspunkte jedoch die Be<strong>am</strong>tenschaft insges<strong>am</strong>t beträfen, wiesen<br />
sie keinen spezifischen Bezug zum System der Altersversorgung auf und rechtfertigten<br />
deshalb nicht die Inanspruchnahme allein der Versorgungsempfänger (Ende des Zitats).<br />
Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht auf S. 62 seiner Entscheidung in<br />
erheblichem Widerspruch dazu ausgeführt, daß das sachlich gerechtfertigte Ziel des Gesetz<strong>geb</strong>ers,<br />
die Rentenreform 2001 auf die Pensionen zu übertragen, von der Notwendigkeit<br />
gestützt werde, das System der Be<strong>am</strong>tenversorgung langfristig zu sichern, daß die<br />
Sanierung der Staatsfinanzen eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetz<strong>geb</strong>ers<br />
zugunsten des Staatsganzen sei; wenn die Sanierung der Staatsfinanzen allein auch die<br />
Absenkung des Versorgungsniveaus nicht rechtfertigen könne, so handle es sich hierbei<br />
dennoch um einen Belang, der bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen<br />
sei. Insoweit bestätige der Dritte Versorgungsbericht der Bundesregierung<br />
die Notwendigkeit von Einsparungen auch bei den Versorgungsempfängern und die Bedeutung<br />
der Verminderung des Versorgungsniveaus für eine nachhaltige Aufrechterhaltung<br />
der Altersversorgung der Be<strong>am</strong>ten (Ende des Zitats). Angesichts dieses Widerspruchs<br />
zu seinem vorangegangenen Grundsatz, daß die Inanspruchnahme auch der Be<strong>am</strong>ten<br />
für die durch das Anwachsen des Versorgungszeitraums bedingten Mehrkosten im<br />
Hinblick auf den Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung sowie die hohe Zahl<br />
von Frühpensionierungen zwar grundsätzlich nicht sachfremd sei, diese Gesichtspunkte