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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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- 5 -<br />

Ausgaben der Be<strong>am</strong>tenversorgung und die von der Bundesregierung bezweckte wirkungsgleiche<br />

und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung behandelt.<br />

Zu den steigenden Ausgaben der Be<strong>am</strong>tenversorgung, mit denen der Gesetz<strong>geb</strong>er die Absenkung<br />

des Versorgungsniveaus begründet hat, hat das Bundesverfassungsgericht in der<br />

hier in Frage stehenden Entscheidung auf den Seiten 47 – 49 folgendes ausgeführt: Sie<br />

stellten keinen sachlichen Grund für die Verminderung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge<br />

und des Versorgungssatzes dar. Im Be<strong>am</strong>tenrecht könnten finanzielle Erwägungen<br />

und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende<br />

Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die<br />

vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung sei keine dem Umfang nach beliebig variable<br />

Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen<br />

Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen<br />

um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lasse. A-<br />

limentation des Be<strong>am</strong>ten und seiner F<strong>am</strong>ilie sei etwas anderes und Eindeutigeres als<br />

staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen<br />

Standards für alle und finde ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in<br />

Art. 33 Abs. 5 GG. Zu den finanziellen Erwägungen müßten deshalb in aller Regel weitere<br />

Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung lägen und die<br />

Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen ließen. So sei<br />

die Inanspruchnahme auch der Be<strong>am</strong>ten für die durch das Anwachsen des Versorgungszeitraumes<br />

bedingten Mehrkosten im Hinblick auf den Anstieg der durchschnittlichen<br />

Lebenserwartung sowie die hohe Zahl von Frühpensionierungen grundsätzlich nicht<br />

sachfremd. Da diese Gesichtspunkte jedoch die Be<strong>am</strong>tenschaft insges<strong>am</strong>t beträfen, wiesen<br />

sie keinen spezifischen Bezug zum System der Altersversorgung auf und rechtfertigten<br />

deshalb nicht die Inanspruchnahme allein der Versorgungsempfänger (Ende des Zitats).<br />

Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht auf S. 62 seiner Entscheidung in<br />

erheblichem Widerspruch dazu ausgeführt, daß das sachlich gerechtfertigte Ziel des Gesetz<strong>geb</strong>ers,<br />

die Rentenreform 2001 auf die Pensionen zu übertragen, von der Notwendigkeit<br />

gestützt werde, das System der Be<strong>am</strong>tenversorgung langfristig zu sichern, daß die<br />

Sanierung der Staatsfinanzen eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetz<strong>geb</strong>ers<br />

zugunsten des Staatsganzen sei; wenn die Sanierung der Staatsfinanzen allein auch die<br />

Absenkung des Versorgungsniveaus nicht rechtfertigen könne, so handle es sich hierbei<br />

dennoch um einen Belang, der bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen<br />

sei. Insoweit bestätige der Dritte Versorgungsbericht der Bundesregierung<br />

die Notwendigkeit von Einsparungen auch bei den Versorgungsempfängern und die Bedeutung<br />

der Verminderung des Versorgungsniveaus für eine nachhaltige Aufrechterhaltung<br />

der Altersversorgung der Be<strong>am</strong>ten (Ende des Zitats). Angesichts dieses Widerspruchs<br />

zu seinem vorangegangenen Grundsatz, daß die Inanspruchnahme auch der Be<strong>am</strong>ten<br />

für die durch das Anwachsen des Versorgungszeitraums bedingten Mehrkosten im<br />

Hinblick auf den Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung sowie die hohe Zahl<br />

von Frühpensionierungen zwar grundsätzlich nicht sachfremd sei, diese Gesichtspunkte

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