Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 4 -<br />
ter als Teil-Anwartschaft gesichert und bei seinem Eintritt in den Ruhestand in Form des<br />
Ruhegehalts ausgezahlt werden muß. Was der Be<strong>am</strong>te bzw. der <strong>Richter</strong> jedoch bereits<br />
verdient hat, kann ihm nicht mehr entzogen werden. Das muß jedenfalls in denjenigen<br />
Fällen gelten, in denen der Bedienstete – wie in den drei Fällen der hier fraglichen Entscheidung<br />
des Bundesverfassungsgerichts und in meinem Fall – bereits in den Ruhestand<br />
eingetreten ist und das ihm im Zeitpunkt dieses Eintritts zustehende und durch einen besonderen<br />
Versorgungsfestsetzungsbescheid festgesetzte und besiegelte Ruhegehalt durch<br />
seine früheren Dienstleistungen in vollem Umfang erarbeitet und verdient hat und die<br />
monatlichen Teil-Anwartschaften d<strong>am</strong>it zum Vollrecht erwachsen sind. Jedenfalls in derartigen<br />
Fällen bedeutet die nachträgliche Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes – und darum<br />
handelt es sich hier letzten Endes bei jedem Anpassungsschritt gemäß dem neuen<br />
§ 69 e Be<strong>am</strong>tVG – in Änderung des entsprechenden Versorgungsfestsetzungsbescheides<br />
einen unzulässigen Eingriff in den Kernbestand des erworbenen Anspruchs auf standesgemäßen<br />
Unterhalt in Gestalt einer standesmäßigen Versorgung im Rahmen des für Be<strong>am</strong>te<br />
und <strong>Richter</strong> geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips.<br />
Wenn das Bundesverfassungsgericht auch die Enteignungsschutzvorschrift des Art.<br />
14 GG im Geltungsbereich der her<strong>geb</strong>rachten Grundsätze des Berufsbe<strong>am</strong>tentums in seiner<br />
ständigen Rechtsprechung nicht als direkt anwendbar betrachtet, so gesteht es doch in<br />
Fällen des Eingriffs in den Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt eine<br />
indirekte Anwendung des Art. 14 GG dadurch zu, daß es Art. 33 Abs. 5 GG den Gedanken<br />
der Eigentumssicherung durch Art. 14 GG als mitumfassend zubilligt und dabei<br />
den Kernbestand des durch die Dienstleistung erworbenen Rechts als geschütztes Recht<br />
ansieht, siehe S. 45 der hier fraglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts m.<br />
w. N.. Bereits hiernach und zudem natürlich auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes<br />
gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des von Art. 2 Abs. 1 garantierten Vertrauensschutzes<br />
als Bestandteil der Rechtssicherheit hätte das Bundesverfassungsgericht die<br />
Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes durch Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes<br />
2001 mit der Einführung des § 69 e in das Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz jedenfalls<br />
hinsichtlich der bereits in den Ruhestand Eingetretenen als verfassungswidrig ansehen<br />
müssen. Eigenartigerweise und bedauerlicherweise hat das Bundesverfassungsgericht<br />
zwischen den letzteren Fällen und den Fällen der noch nicht in den Ruhestand Eingetretenen<br />
in keiner Weise unterschieden.<br />
Allerdings könnte daran gedacht werden, den hier gesehenen Eingriff in den Kernbestand<br />
des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt und d<strong>am</strong>it auf standesgemäße Versorgung<br />
im Rahmen des Alimentationsprinzips unter Umständen im Wege des Güterabwägung<br />
durch ganz besondere Umstände dennoch als gerechtfertigt anzusehen. Eine ähnliche<br />
Abwägung würde dann erst recht vorzunehmen sein, wenn die Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes<br />
– wie es das Bundesverfassungsgericht sieht – keinen Eingriff in den Kernbestand<br />
des Anspruchs auf standesgemäße Versorgung bedeuten würde. Als Gesichtspunkte,<br />
die für eine Herabsetzung der Ruhegehaltssätze in Frage kommen könnten, hat<br />
das Bundesverfassungsgericht die von der Bundesregierung ins Feld geführten steigenden