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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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ter als Teil-Anwartschaft gesichert und bei seinem Eintritt in den Ruhestand in Form des<br />

Ruhegehalts ausgezahlt werden muß. Was der Be<strong>am</strong>te bzw. der <strong>Richter</strong> jedoch bereits<br />

verdient hat, kann ihm nicht mehr entzogen werden. Das muß jedenfalls in denjenigen<br />

Fällen gelten, in denen der Bedienstete – wie in den drei Fällen der hier fraglichen Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts und in meinem Fall – bereits in den Ruhestand<br />

eingetreten ist und das ihm im Zeitpunkt dieses Eintritts zustehende und durch einen besonderen<br />

Versorgungsfestsetzungsbescheid festgesetzte und besiegelte Ruhegehalt durch<br />

seine früheren Dienstleistungen in vollem Umfang erarbeitet und verdient hat und die<br />

monatlichen Teil-Anwartschaften d<strong>am</strong>it zum Vollrecht erwachsen sind. Jedenfalls in derartigen<br />

Fällen bedeutet die nachträgliche Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes – und darum<br />

handelt es sich hier letzten Endes bei jedem Anpassungsschritt gemäß dem neuen<br />

§ 69 e Be<strong>am</strong>tVG – in Änderung des entsprechenden Versorgungsfestsetzungsbescheides<br />

einen unzulässigen Eingriff in den Kernbestand des erworbenen Anspruchs auf standesgemäßen<br />

Unterhalt in Gestalt einer standesmäßigen Versorgung im Rahmen des für Be<strong>am</strong>te<br />

und <strong>Richter</strong> geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips.<br />

Wenn das Bundesverfassungsgericht auch die Enteignungsschutzvorschrift des Art.<br />

14 GG im Geltungsbereich der her<strong>geb</strong>rachten Grundsätze des Berufsbe<strong>am</strong>tentums in seiner<br />

ständigen Rechtsprechung nicht als direkt anwendbar betrachtet, so gesteht es doch in<br />

Fällen des Eingriffs in den Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt eine<br />

indirekte Anwendung des Art. 14 GG dadurch zu, daß es Art. 33 Abs. 5 GG den Gedanken<br />

der Eigentumssicherung durch Art. 14 GG als mitumfassend zubilligt und dabei<br />

den Kernbestand des durch die Dienstleistung erworbenen Rechts als geschütztes Recht<br />

ansieht, siehe S. 45 der hier fraglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts m.<br />

w. N.. Bereits hiernach und zudem natürlich auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes<br />

gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des von Art. 2 Abs. 1 garantierten Vertrauensschutzes<br />

als Bestandteil der Rechtssicherheit hätte das Bundesverfassungsgericht die<br />

Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes durch Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes<br />

2001 mit der Einführung des § 69 e in das Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz jedenfalls<br />

hinsichtlich der bereits in den Ruhestand Eingetretenen als verfassungswidrig ansehen<br />

müssen. Eigenartigerweise und bedauerlicherweise hat das Bundesverfassungsgericht<br />

zwischen den letzteren Fällen und den Fällen der noch nicht in den Ruhestand Eingetretenen<br />

in keiner Weise unterschieden.<br />

Allerdings könnte daran gedacht werden, den hier gesehenen Eingriff in den Kernbestand<br />

des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt und d<strong>am</strong>it auf standesgemäße Versorgung<br />

im Rahmen des Alimentationsprinzips unter Umständen im Wege des Güterabwägung<br />

durch ganz besondere Umstände dennoch als gerechtfertigt anzusehen. Eine ähnliche<br />

Abwägung würde dann erst recht vorzunehmen sein, wenn die Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes<br />

– wie es das Bundesverfassungsgericht sieht – keinen Eingriff in den Kernbestand<br />

des Anspruchs auf standesgemäße Versorgung bedeuten würde. Als Gesichtspunkte,<br />

die für eine Herabsetzung der Ruhegehaltssätze in Frage kommen könnten, hat<br />

das Bundesverfassungsgericht die von der Bundesregierung ins Feld geführten steigenden

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