Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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heit eines aufzeichnenden publizistischen Mediums – vor jedermann näher darzulegen und<br />
mit jedermann nachhaltig zu erörtern. Die Hoffnung allerdings, daß sich mir hier irgendein<br />
maß<strong>geb</strong>end Verantwortlicher zur Verfügung stellen wird, habe ich nach dem von mir Erlebten<br />
nicht. Vielmehr bin ich mit entsprechenden mündlichen und schriftlichen Warnungen fast<br />
immer auf taube Ohren und verbarrikardierte, ängstliche Gemüter gestoßen. In dieser meiner<br />
Stellungnahme habe ich nicht die Absicht, mein Urteil über die fragliche Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts – wie es einem guten Juristen grundsätzlich wohlanstehen würde<br />
– in aller Ausführlichkeit näher zu begründen. Meine durchaus berechtigte, mich jedoch vor<br />
einem Abgleiten in die Selbstzerfleischung und in ein Michael-Kohlhaas-Agitieren bewahrende<br />
Haltung setzt mir hier vernünftige Grenzen, wobei mir der Volksmund mit einem klugen<br />
und weisen Wort, das ich hier aus naheliegenden Gründen für mich behalte, bestätigend<br />
zur Seite steht. Auf einige oberflächlich skizzierte Grundzüge der gegen das fragliche Urteil<br />
des Bundesverfassungsgerichts sprechenden Erwägungen vermag ich hier jedoch trotz allem<br />
nicht zu verzichten:<br />
I. Auf Seite 57 der in Frage stehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt<br />
es folgendermaßen:<br />
„Besoldung und Versorgung sind die einheitliche, schon bei Begründung des<br />
Be<strong>am</strong>tenverhältnisses garantierte Gegenleistung des Dienstherrn (Zitate); sie<br />
sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestandes der Alimentation. Der<br />
Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Be<strong>am</strong>ten lebenslang – und d<strong>am</strong>it<br />
auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren (Zitat). Dieser Verpflichtung<br />
kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung<br />
nach. Der Be<strong>am</strong>te hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen<br />
nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ). Stattdessen sind<br />
die Bruttobezüge der aktiven Be<strong>am</strong>ten von vornherein – unter Berücksichtigung<br />
der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BRDrucks<br />
562/51, S. 60; BVerfGE 54, 11 ; 105, 73 ) ... Die Versorgung<br />
ist vielmehr die Fortsetzung der Besoldung (vgl. BVerfGE 21, 329 ).“<br />
Auch das Bundesverfassungsgericht geht dabei also, wie es bisher üblich war und üblich<br />
ist, davon aus, daß die Pensionsansprüche von vornherein Teil der Bruttobezüge der aktiven<br />
Be<strong>am</strong>ten und <strong>Richter</strong> sind. Dementsprechend wurde und wird bisher bei vorwurfsvollen<br />
Hinweisen, daß Be<strong>am</strong>te und <strong>Richter</strong> im Vergleich mit den Gehältern in der freien<br />
Wirtschaft und sogar bei dem Vergleich mit den Gehältern im sonstigen öffentlichen<br />
Dienst schlechter gestellt seien, vom öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und den ihm zur<br />
Seite tretenden Personen und Institutionen regelmäßig beruhigend argumentiert, daß auf<br />
jedes ausgezahlte Monatsgehalt ein nicht ausgezahlter Ruhegehaltsteil anfalle, der in der<br />
späteren Pension enthalten sei. Die logische Konsequenz dieser hier offensichtlich auch<br />
von dem Bundesverfassungsgericht vertretenen richtigen Ansicht muß dazu führen, daß<br />
der von den monatlichen Bezügen abgezogene und nicht ausgezahlte Pensionsanteil als<br />
ein bereits verdienter Anspruch anzusehen ist, der dem betreffenden Be<strong>am</strong>ten bzw. Rich-