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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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heit eines aufzeichnenden publizistischen Mediums – vor jedermann näher darzulegen und<br />

mit jedermann nachhaltig zu erörtern. Die Hoffnung allerdings, daß sich mir hier irgendein<br />

maß<strong>geb</strong>end Verantwortlicher zur Verfügung stellen wird, habe ich nach dem von mir Erlebten<br />

nicht. Vielmehr bin ich mit entsprechenden mündlichen und schriftlichen Warnungen fast<br />

immer auf taube Ohren und verbarrikardierte, ängstliche Gemüter gestoßen. In dieser meiner<br />

Stellungnahme habe ich nicht die Absicht, mein Urteil über die fragliche Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts – wie es einem guten Juristen grundsätzlich wohlanstehen würde<br />

– in aller Ausführlichkeit näher zu begründen. Meine durchaus berechtigte, mich jedoch vor<br />

einem Abgleiten in die Selbstzerfleischung und in ein Michael-Kohlhaas-Agitieren bewahrende<br />

Haltung setzt mir hier vernünftige Grenzen, wobei mir der Volksmund mit einem klugen<br />

und weisen Wort, das ich hier aus naheliegenden Gründen für mich behalte, bestätigend<br />

zur Seite steht. Auf einige oberflächlich skizzierte Grundzüge der gegen das fragliche Urteil<br />

des Bundesverfassungsgerichts sprechenden Erwägungen vermag ich hier jedoch trotz allem<br />

nicht zu verzichten:<br />

I. Auf Seite 57 der in Frage stehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt<br />

es folgendermaßen:<br />

„Besoldung und Versorgung sind die einheitliche, schon bei Begründung des<br />

Be<strong>am</strong>tenverhältnisses garantierte Gegenleistung des Dienstherrn (Zitate); sie<br />

sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestandes der Alimentation. Der<br />

Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Be<strong>am</strong>ten lebenslang – und d<strong>am</strong>it<br />

auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren (Zitat). Dieser Verpflichtung<br />

kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung<br />

nach. Der Be<strong>am</strong>te hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen<br />

nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ). Stattdessen sind<br />

die Bruttobezüge der aktiven Be<strong>am</strong>ten von vornherein – unter Berücksichtigung<br />

der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BRDrucks<br />

562/51, S. 60; BVerfGE 54, 11 ; 105, 73 ) ... Die Versorgung<br />

ist vielmehr die Fortsetzung der Besoldung (vgl. BVerfGE 21, 329 ).“<br />

Auch das Bundesverfassungsgericht geht dabei also, wie es bisher üblich war und üblich<br />

ist, davon aus, daß die Pensionsansprüche von vornherein Teil der Bruttobezüge der aktiven<br />

Be<strong>am</strong>ten und <strong>Richter</strong> sind. Dementsprechend wurde und wird bisher bei vorwurfsvollen<br />

Hinweisen, daß Be<strong>am</strong>te und <strong>Richter</strong> im Vergleich mit den Gehältern in der freien<br />

Wirtschaft und sogar bei dem Vergleich mit den Gehältern im sonstigen öffentlichen<br />

Dienst schlechter gestellt seien, vom öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und den ihm zur<br />

Seite tretenden Personen und Institutionen regelmäßig beruhigend argumentiert, daß auf<br />

jedes ausgezahlte Monatsgehalt ein nicht ausgezahlter Ruhegehaltsteil anfalle, der in der<br />

späteren Pension enthalten sei. Die logische Konsequenz dieser hier offensichtlich auch<br />

von dem Bundesverfassungsgericht vertretenen richtigen Ansicht muß dazu führen, daß<br />

der von den monatlichen Bezügen abgezogene und nicht ausgezahlte Pensionsanteil als<br />

ein bereits verdienter Anspruch anzusehen ist, der dem betreffenden Be<strong>am</strong>ten bzw. Rich-

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