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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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stellte – von 1961 bis 1971 zehn Jahre lang für die „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen<br />

Unrechts in einem Maße eingesetzt habe, daß die Berliner Justizverwaltung<br />

sich in einer weniger wiedergutmachungsfreundlichen Anwandlung schließlich<br />

veranlaßt sah, diesem meinem dem Sinn und Zweck der Rückerstattungsgesetz<strong>geb</strong>ung<br />

gerecht werdenden Bemühen durch die nachhaltige Drohung mit meiner Entlassung<br />

ein Ende zu bereiten. Ich war d<strong>am</strong>als im Laufe meiner beruflichen Tätigkeit nach gewissenhafter<br />

Abwägung aller Umstände zu der Erkenntnis gelangt, daß die form- und<br />

fristgerechte Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen Verfolgter und ihrer Erben<br />

bis zum 1.4.1959 im Gegensatz zur herrschenden Rechtsprechung nicht eine nähere,<br />

wenigstens gattungsmäßige Substantiierung der ungerechtfertigt entzogenen Gegenstände<br />

– z. B. „Edelmetallgegenstände“, „Hausrat“, „Bankguthaben“ – erforderte, sondern<br />

daß die globale Bezeichnung „Eigentum“ oder „Vermögen“ hier ebenso wie anerkanntermaßen<br />

in Entschädigungsverfahren vor den Entschädigungsämtern genügte.<br />

Als ich diese meine Ansicht dann zu Gunsten der Verfolgten in meinen beiden Aufsätzen<br />

„Über die Formerfordernisse der Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen“ –<br />

veröffentlicht in RZW 1962, S. 393 – 394 – und „Wille und Weg zur Wiedergutmachung“<br />

– veröffentlicht in JZ 1964, S. 446 – 451 – und mit eingehender Begründung<br />

als „<strong>Richter</strong>“ in meinen dienstlichen Beschlüssen der Verweisung der einschlägigen<br />

Verfahren an das <strong>Landgericht</strong> Berlin vertrat, wurde ich vom d<strong>am</strong>aligen Berliner Senator<br />

für Justiz vor die Alternative gestellt, diese meine Rechtsprechung – siehe meine<br />

entsprechende Musterentscheidung in dem Rückerstattungsverfahren 32 WGA 647 –<br />

648/60 – in dieser Form entweder aufzu<strong>geb</strong>en oder die Kündigung meines Angestellten-Arbeitsverhältnisses<br />

hinzunehmen. Natürlich hätte die weitere Verbreitung meiner<br />

gut begründeten Rechtsansicht und ihre mögliche schließliche Durchsetzung für die<br />

Bundesrepublik Deutschland erhebliche weitere Wiedergutmachungskosten bedeutet.<br />

So aber konnte eine sehr große Anzahl von Rückerstattungsanträgen auf dem Rücken<br />

der Verfolgten zurückgewiesen werden. Sollte sich hier ein Klärungsbedarf er<strong>geb</strong>en,<br />

so dürften der Zentralrat der Juden in Deutschland und die ehemaligen Vertreter der<br />

d<strong>am</strong>als mit der Wiedergutmachung befaßten jüdischen Organisationen, z. B. der URO<br />

und der IRSO, nähere Angaben machen können. Bei allem versuchte die Senatsverwaltung<br />

für Justiz d<strong>am</strong>als, unter anderem auch meine Bemühungen zu verhindern, das<br />

Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin und den d<strong>am</strong>als mit einer Novelle zum Bundesrückerstattungsgesetz<br />

(BRüG) befaßten Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen<br />

Bundestags zu einer Auseinandersetzung mit der von mir angesprochenen Problematik<br />

zu veranlassen. Bei der letzteren Institution ist das der Senatsverwaltung dann<br />

allerdings nicht gelungen. Vielmehr hat der d<strong>am</strong>alige Ausschußvorsitzende, Herr Martin<br />

Hirsch, meine Anregungen mit Dank zur Kenntnis genommen; entsprechende Unterlagen<br />

stehen natürlich auch hier zur Verfügung. Ich habe mich dann – zu meiner<br />

Schande sei es gesagt – dem Druck der Senatsverwaltung <strong>geb</strong>eugt und bin d<strong>am</strong>it in<br />

meinem Amt <strong>geb</strong>lieben. Immerhin habe ich mich dann d<strong>am</strong>als von der Senatsverwaltung<br />

für Justiz nicht davon abhalten lassen, gegen eine zu Lasten der Verfolgten außerordentlich<br />

einschneidende weitere Einschränkung der Rückerstattung durch § 30<br />

Abs. 1 und 2 BRüG in der Neufassung des <strong>am</strong> 8.10.1964 verkündeten Dritten Änderungsgesetzes<br />

vom 2.10.1964 – GVBl. Berlin, S. 1143 – zu Felde zu ziehen. In der

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