Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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stellte – von 1961 bis 1971 zehn Jahre lang für die „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen<br />
Unrechts in einem Maße eingesetzt habe, daß die Berliner Justizverwaltung<br />
sich in einer weniger wiedergutmachungsfreundlichen Anwandlung schließlich<br />
veranlaßt sah, diesem meinem dem Sinn und Zweck der Rückerstattungsgesetz<strong>geb</strong>ung<br />
gerecht werdenden Bemühen durch die nachhaltige Drohung mit meiner Entlassung<br />
ein Ende zu bereiten. Ich war d<strong>am</strong>als im Laufe meiner beruflichen Tätigkeit nach gewissenhafter<br />
Abwägung aller Umstände zu der Erkenntnis gelangt, daß die form- und<br />
fristgerechte Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen Verfolgter und ihrer Erben<br />
bis zum 1.4.1959 im Gegensatz zur herrschenden Rechtsprechung nicht eine nähere,<br />
wenigstens gattungsmäßige Substantiierung der ungerechtfertigt entzogenen Gegenstände<br />
– z. B. „Edelmetallgegenstände“, „Hausrat“, „Bankguthaben“ – erforderte, sondern<br />
daß die globale Bezeichnung „Eigentum“ oder „Vermögen“ hier ebenso wie anerkanntermaßen<br />
in Entschädigungsverfahren vor den Entschädigungsämtern genügte.<br />
Als ich diese meine Ansicht dann zu Gunsten der Verfolgten in meinen beiden Aufsätzen<br />
„Über die Formerfordernisse der Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen“ –<br />
veröffentlicht in RZW 1962, S. 393 – 394 – und „Wille und Weg zur Wiedergutmachung“<br />
– veröffentlicht in JZ 1964, S. 446 – 451 – und mit eingehender Begründung<br />
als „<strong>Richter</strong>“ in meinen dienstlichen Beschlüssen der Verweisung der einschlägigen<br />
Verfahren an das <strong>Landgericht</strong> Berlin vertrat, wurde ich vom d<strong>am</strong>aligen Berliner Senator<br />
für Justiz vor die Alternative gestellt, diese meine Rechtsprechung – siehe meine<br />
entsprechende Musterentscheidung in dem Rückerstattungsverfahren 32 WGA 647 –<br />
648/60 – in dieser Form entweder aufzu<strong>geb</strong>en oder die Kündigung meines Angestellten-Arbeitsverhältnisses<br />
hinzunehmen. Natürlich hätte die weitere Verbreitung meiner<br />
gut begründeten Rechtsansicht und ihre mögliche schließliche Durchsetzung für die<br />
Bundesrepublik Deutschland erhebliche weitere Wiedergutmachungskosten bedeutet.<br />
So aber konnte eine sehr große Anzahl von Rückerstattungsanträgen auf dem Rücken<br />
der Verfolgten zurückgewiesen werden. Sollte sich hier ein Klärungsbedarf er<strong>geb</strong>en,<br />
so dürften der Zentralrat der Juden in Deutschland und die ehemaligen Vertreter der<br />
d<strong>am</strong>als mit der Wiedergutmachung befaßten jüdischen Organisationen, z. B. der URO<br />
und der IRSO, nähere Angaben machen können. Bei allem versuchte die Senatsverwaltung<br />
für Justiz d<strong>am</strong>als, unter anderem auch meine Bemühungen zu verhindern, das<br />
Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin und den d<strong>am</strong>als mit einer Novelle zum Bundesrückerstattungsgesetz<br />
(BRüG) befaßten Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen<br />
Bundestags zu einer Auseinandersetzung mit der von mir angesprochenen Problematik<br />
zu veranlassen. Bei der letzteren Institution ist das der Senatsverwaltung dann<br />
allerdings nicht gelungen. Vielmehr hat der d<strong>am</strong>alige Ausschußvorsitzende, Herr Martin<br />
Hirsch, meine Anregungen mit Dank zur Kenntnis genommen; entsprechende Unterlagen<br />
stehen natürlich auch hier zur Verfügung. Ich habe mich dann – zu meiner<br />
Schande sei es gesagt – dem Druck der Senatsverwaltung <strong>geb</strong>eugt und bin d<strong>am</strong>it in<br />
meinem Amt <strong>geb</strong>lieben. Immerhin habe ich mich dann d<strong>am</strong>als von der Senatsverwaltung<br />
für Justiz nicht davon abhalten lassen, gegen eine zu Lasten der Verfolgten außerordentlich<br />
einschneidende weitere Einschränkung der Rückerstattung durch § 30<br />
Abs. 1 und 2 BRüG in der Neufassung des <strong>am</strong> 8.10.1964 verkündeten Dritten Änderungsgesetzes<br />
vom 2.10.1964 – GVBl. Berlin, S. 1143 – zu Felde zu ziehen. In der