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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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zustellen. Jedoch meine ich, daß ich es Frau John schuldig bin, nicht mit bloßen abstrakten<br />

Vorwürfen wild um mich zu schlagen. Deshalb erlaube ich mir hier eine kurze<br />

Darstellung der fraglichen Ereignisse: Zwei Berliner Bürger – Herr Eberhard und Frau<br />

Traudel Vorbrodt – beteiligten sich als Mitglieder an einer Vereinigung – oder unterstützten<br />

diese zumindest –, deren Zweck und deren Tätigkeit darauf gerichtet waren,<br />

Straftaten zu begehen, nämlich wiederholt Ausländer dazu anzustiften oder ihnen dabei<br />

zu helfen, sich entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung<br />

im Bundes<strong>geb</strong>iet aufzuhalten, ohne eine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG zu besitzen.<br />

Sie arbeiteten nämlich im Berliner Arbeitskreis „Asyl in der Kirche“ mit, wobei allgemein<br />

bekannt war, daß es die Aufgabe derartiger Kirchenasyl-Arbeitskreise und<br />

d<strong>am</strong>it auch dieses Arbeitskreises war, Asylbewerbern, deren Asylantrag in Deutschland<br />

rechtswirks<strong>am</strong> zurückgewiesen worden war und die für das Bundes<strong>geb</strong>iet weder<br />

eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besaßen und die deshalb abgeschoben<br />

werden sollten, den illegalen Aufenthalt in Deutschland zu gewähren oder sonst<br />

zu ermöglichen. Am 6.4.1995 belobigte Frau John unter Mißbrauch ihres Amtes als<br />

Ausländerbeauftragte Berlins die beiden besagten Personen als Mitglieder oder Unterstützer<br />

des Berliner Arbeitskreises „Asyl in der Kirche“ für deren Straftat im Berliner<br />

Rathaus öffentlich, wobei sie diese als Vorbild für die übrigen Bürger hinstellte und<br />

mit dem „Band für Mut und Verständigung“ auszeichnete und d<strong>am</strong>it zugleich öffentlich<br />

aufrief, „Zivilcourage und Unerschrockenheit im Alltag“ zu zeigen und den beiden<br />

besagten Personen nachzueifern, den entsprechenden Verbotsgesetzen den Gehors<strong>am</strong><br />

zu versagen und so gewissermaßen das Faustrecht walten zu lassen. Dabei erlangte<br />

dieses Vorgehen Frau Johns eine besondere Publizität auch dadurch, daß es <strong>am</strong> selben<br />

Tage jedenfalls in der Abendschau des d<strong>am</strong>aligen Fernsehsenders B I in einer<br />

Kurzfassung übertragen wurde. Frau Johns Betätigung auf diese Weise war kein Ausnahmefall.<br />

Auch verschiedene andere Ausländerbeauftragte ließen es sich nicht nehmen,<br />

sich in einer ähnlichen strafbaren und deutschen Interessen schädlichen Weise<br />

befangen zu betätigen. Auf meine unter anderem gegen Frau John erstattete Strafanzeige<br />

vom 5.5.1995 teilte mir die Staatsanwaltschaft I bei dem <strong>Landgericht</strong> Berlin – 81<br />

Js 1083/95 – mit, daß sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt<br />

habe, weil zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat<br />

nicht bestünden. Meine entsprechende Beschwerde vom – bezeichnenderweise –<br />

20.7.1995 wies die Staatsanwaltschaft bei dem K<strong>am</strong>mergericht dann mit einem in<br />

haarsträubender Weise neben der Sache liegenden Schreiben vom 25.9.1995 – Zs<br />

1371/95 – zurück. Meine Gegenvorstellung vom 22.3.1996 hatte gleichfalls keinen Erfolg,<br />

siehe das Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem K<strong>am</strong>mergericht vom<br />

28.3.1996. Offensichtlich befürchteten die geschätzten betroffenen D<strong>am</strong>en und Herren<br />

Staatsanwälte, im Falle eines Vorgehens gegen das in der Tat strafrechtlich relevante<br />

Verhalten der Frau John von der jedenfalls d<strong>am</strong>als in Berlin herrschenden Multikulti-<br />

Mafia der „politisch inkorrekten“ „Ausländerfeindlichkeit“ geziehen zu werden. Da<br />

ich nach meinen langjährigen Erfahrungen mit einer ähnlichen mentalen Blockade<br />

auch bei vielen anderen Staatsanwälten und zudem auch bei vielen <strong>Richter</strong>n – ich ken-

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