Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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schwerwiegender sein würde. Das hat zwar auch das Bundesverfassungsgericht auf Seite<br />
46 unten seiner Entscheidung erkannt; jedoch hat es daraus – wiederum eigenartigerweise<br />
– keinerlei Schlüsse gezogen.<br />
Anders als das Bundesverfassungsgericht hat das Verwaltungsgericht Frankfurt <strong>am</strong> Main<br />
in zwei Entscheidungen vom 19.4.2004 – 9 E 4577/03 (V) und 9 E 6486/03 (V) – die hier<br />
in Frage stehende Kürzung der Ruhegehaltbezüge bereits im Ruhestand befindlicher Be<strong>am</strong>ter<br />
als gegen das Grundgesetz verstoßend betrachtet und beide Verfahren deshalb ausgesetzt<br />
und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bezeichnenderweise<br />
hat es das Bundesverfassungsgericht in seiner hier in Frage stehenden Entscheidung<br />
nicht einmal für nötig gehalten, diese Entscheidungen auch nur kurz zu erwähnen.<br />
II. Mögen die Betreiber und Befürworter der Herabsetzung der Ruhegehaltssätze jedenfalls<br />
der bereits im Ruhestand befindlichen Bediensteten noch so selts<strong>am</strong>e Begründungs-<br />
Eiertänze aufführen und mögen sie ihrem Tun auch noch so sehr verbergende Mäntelchen<br />
an<strong>geb</strong>licher Rechtfertigung umhängen, so liegt doch der eigentliche Grund für ihr mieses<br />
Vorgehen ganz einfach und prosaisch in dem bereits eingetretenen oder zumindest nahe<br />
bevorstehenden finanziellen Staatsbankrott der Bundesrepublik Deutschland, den die<br />
deutschen Regierungen und die ihnen nicht Einhalt <strong>geb</strong>ietenden gesetz<strong>geb</strong>enden Körperschaften<br />
im Wege einer jahrzehntelangen Treulosigkeit und Veruntreuung staatlicher<br />
Gelder gegenüber dem deutschen Volk schuldhaft herbeigeführt haben – siehe den<br />
Rechtsgedanken des § 266 StGB. Sich auf diesen von ihm selbst verursachten und verschuldeten<br />
Notstand zu berufen und deshalb den jedenfalls bereits im Ruhestand befindlichen<br />
Be<strong>am</strong>ten und <strong>Richter</strong>n den Ruhegehaltssatz zu kürzen, ist dem deutschen Staat<br />
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ein „venire contra factum proprium“ verwehrt;<br />
wobei auch nicht unbeachtet bleiben darf, daß die früher unter Zugrundelegung eines nahezu<br />
vollen 13. Monatsgehalts berechnete Weihnachtszuwendung für Versorgungsempfänger<br />
seit Dezember 2003 auf 320 Euro gekürzt worden ist. Daß der Staatsbankrott zumindest<br />
nahe ist, pfeifen die Spatzen von den Dächern. Wer es den Spatzen nicht glaubt,<br />
der mag sich anhand der Medien schmerzlich informieren. Die Schulden Deutschlands in<br />
Höhe von 1,4 Billionen Euro und die schlimmen Kürzungen auf allen Gebieten, die angesichts<br />
ihrer horrenden Auswirkungen weitgehend bekannt sein dürften und auf die ich<br />
hier nicht auch noch näher eingehen will, sprechen hier Bände. Ich selbst bin auch auf<br />
diesem Gebiet seit vielen Jahren mit offenen Augen und Ohren durch die Welt gegangen<br />
und habe dabei mit zunehmendem Unverständnis und Entsetzen eine staatliche Geldverschwendung<br />
und Verschuldung festgestellt, die ich in ihrer Primitivität, ihrer Dummheit<br />
und ihrer nahezu kriminellen Unverantwortlichkeit gegenüber dem deutschen Volk früher<br />
als ein verantwortungsbewußter, denkender und abwägender deutscher Staatsbürger nicht<br />
für möglich gehalten hätte. In der mir eigenen „politisch unkorrekten“ Art – was für ein<br />
Ausdruck! Wes Geistes Kind mögen diejenigen sein, die ihn sich ausgedacht haben! – erlaube<br />
ich mir, in folgendem – im Interesse der Vermeidung einer Überbeanspruchung des<br />
geneigten oder ungeneigten Lesers lediglich bruchstückhaft, andeutend und unvollständig