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Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...

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werden, daß eine systemgerechte, wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreform 2001<br />

auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung eben nicht möglich ist. Wenn das Bundesverfassungsgericht<br />

hier ohne eine ausreichende einleuchtende Begründung plötzlich dennoch zu dem Schluß<br />

zu kommen scheint, daß die Verringerung des Be<strong>am</strong>tenversorgungsniveaus im Hinblick<br />

auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt sei, so kann dem<br />

mangels einer einleuchtenden Logik einfach nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht<br />

stellt auf S. 53 dann sogar selbst noch fest, daß § 69 e Be<strong>am</strong>tVG keine wirkungsgleiche<br />

Übertragung der Rentenreform 2001 darstelle, und führt ergänzend aus: Bei<br />

Erlaß des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sei der Gesetz<strong>geb</strong>er davon ausgegangen,<br />

die Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung werde um 5 v. H. verringert werden.<br />

Die Absenkung des Versorgungsniveaus belaufe sich auf 4,33 v. H., zu der die bereits<br />

nach § 14 a BBesG erbrachte Versorgungsrücklage in Höhe von 0,6 v. H. hinzuzurechnen<br />

sei. Unberücksichtigt sei dabei <strong>geb</strong>lieben, daß die gesetzliche Rente in vielen<br />

Fällen nur einen Teil der Altersversorgung ausmache und daß die vorgenommenen Kürzungen<br />

zudem – jedenfalls teilweise – durch eine staatlich geförderte private Altersvorsorge<br />

kompensiert würden. Dementsprechend hätten die in der mündlichen Verhandlung<br />

gehörten sachkundigen Dritten übereinstimmend ausgeführt, daß die Absenkung der<br />

Be<strong>am</strong>tenversorgung über die der Rente hinausgehe (Ende des Zitats). Wenn es sich für<br />

den aufmerks<strong>am</strong>en, unvoreingenommenen Betrachter spätestens in diesem Stadium der<br />

Begründung anbietet, die Rentenreform 2001 nicht als Vorbild für die Versorgungsreform<br />

2001 gelten zu lassen, kommt das Bundesverfassungsgericht dann unter eigenartigen,<br />

unpräzisen Purzelbäumen offensichtlich zu dem zur Beruhigung des kritischen und<br />

staunenden Betrachters gedachten gegenteiligen Schluß, daß der Gesetz<strong>geb</strong>er dennoch<br />

die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums noch nicht überschritten<br />

habe. Ich erspare es mir hier, auf die entsprechende weitere unpräzise, unverständliche<br />

und von Berührungsängsten geprägte, konfuse Begründung des Bundesverfassungsgerichts<br />

einzugehen, die den juristisch <strong>geb</strong>ildeten Leser auf den Seiten 54 bis 56 nur<br />

noch verwundert und besorgt den Kopf schütteln lassen kann. Auf jeden Fall sollte das<br />

von dem Bundesverfassungsgericht warnend benutzte Wörtchen „noch“ – „noch nicht<br />

überschritten“ – ein nicht zu übersehender begründeter Anlaß sein, die von dem Bundesinnenministerium<br />

und den Ministerien verschiedener Länder – z. B. dem Berliner Innensenator<br />

Dr. Körting – entfalteten Anstrengungen um eine weitere Herabsetzung des Ruhegehaltshöchstsatzes<br />

von 75 % über die gegenwärtig ins Auge gefaßten 71,75 % auf<br />

66,78 % sowie die entsprechenden Herabsetzungen der übrigen Ruhegehaltssätze nach<br />

der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage aufzu<strong>geb</strong>en.<br />

Bei allem darf nicht vergessen werden, daß die die acht Ruhegehalts-Kürzungsschritte im<br />

Wege der Faktor-Multiplikationen auslösenden Anpassungen der Dienstbezüge nach § 70<br />

Be<strong>am</strong>tVG nicht nur – wie das bisher der Fall war und deshalb optisch noch nicht so sehr<br />

schwerwiegende Eingriffe zur Folge hatte – eine Erhöhung, sondern auch eine – alsbald<br />

zu erwartende – Verminderung der Dienstbezüge beinhalten können, so daß die Multiplikation<br />

der Dienstbezüge mit dem unter 1 liegenden Minderungsfaktor dann noch

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