Hans-Joachim Schmidt Richter am Landgericht i.R. geb. am 15.8 ...
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werden, daß eine systemgerechte, wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreform 2001<br />
auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung eben nicht möglich ist. Wenn das Bundesverfassungsgericht<br />
hier ohne eine ausreichende einleuchtende Begründung plötzlich dennoch zu dem Schluß<br />
zu kommen scheint, daß die Verringerung des Be<strong>am</strong>tenversorgungsniveaus im Hinblick<br />
auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt sei, so kann dem<br />
mangels einer einleuchtenden Logik einfach nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht<br />
stellt auf S. 53 dann sogar selbst noch fest, daß § 69 e Be<strong>am</strong>tVG keine wirkungsgleiche<br />
Übertragung der Rentenreform 2001 darstelle, und führt ergänzend aus: Bei<br />
Erlaß des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sei der Gesetz<strong>geb</strong>er davon ausgegangen,<br />
die Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung werde um 5 v. H. verringert werden.<br />
Die Absenkung des Versorgungsniveaus belaufe sich auf 4,33 v. H., zu der die bereits<br />
nach § 14 a BBesG erbrachte Versorgungsrücklage in Höhe von 0,6 v. H. hinzuzurechnen<br />
sei. Unberücksichtigt sei dabei <strong>geb</strong>lieben, daß die gesetzliche Rente in vielen<br />
Fällen nur einen Teil der Altersversorgung ausmache und daß die vorgenommenen Kürzungen<br />
zudem – jedenfalls teilweise – durch eine staatlich geförderte private Altersvorsorge<br />
kompensiert würden. Dementsprechend hätten die in der mündlichen Verhandlung<br />
gehörten sachkundigen Dritten übereinstimmend ausgeführt, daß die Absenkung der<br />
Be<strong>am</strong>tenversorgung über die der Rente hinausgehe (Ende des Zitats). Wenn es sich für<br />
den aufmerks<strong>am</strong>en, unvoreingenommenen Betrachter spätestens in diesem Stadium der<br />
Begründung anbietet, die Rentenreform 2001 nicht als Vorbild für die Versorgungsreform<br />
2001 gelten zu lassen, kommt das Bundesverfassungsgericht dann unter eigenartigen,<br />
unpräzisen Purzelbäumen offensichtlich zu dem zur Beruhigung des kritischen und<br />
staunenden Betrachters gedachten gegenteiligen Schluß, daß der Gesetz<strong>geb</strong>er dennoch<br />
die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums noch nicht überschritten<br />
habe. Ich erspare es mir hier, auf die entsprechende weitere unpräzise, unverständliche<br />
und von Berührungsängsten geprägte, konfuse Begründung des Bundesverfassungsgerichts<br />
einzugehen, die den juristisch <strong>geb</strong>ildeten Leser auf den Seiten 54 bis 56 nur<br />
noch verwundert und besorgt den Kopf schütteln lassen kann. Auf jeden Fall sollte das<br />
von dem Bundesverfassungsgericht warnend benutzte Wörtchen „noch“ – „noch nicht<br />
überschritten“ – ein nicht zu übersehender begründeter Anlaß sein, die von dem Bundesinnenministerium<br />
und den Ministerien verschiedener Länder – z. B. dem Berliner Innensenator<br />
Dr. Körting – entfalteten Anstrengungen um eine weitere Herabsetzung des Ruhegehaltshöchstsatzes<br />
von 75 % über die gegenwärtig ins Auge gefaßten 71,75 % auf<br />
66,78 % sowie die entsprechenden Herabsetzungen der übrigen Ruhegehaltssätze nach<br />
der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage aufzu<strong>geb</strong>en.<br />
Bei allem darf nicht vergessen werden, daß die die acht Ruhegehalts-Kürzungsschritte im<br />
Wege der Faktor-Multiplikationen auslösenden Anpassungen der Dienstbezüge nach § 70<br />
Be<strong>am</strong>tVG nicht nur – wie das bisher der Fall war und deshalb optisch noch nicht so sehr<br />
schwerwiegende Eingriffe zur Folge hatte – eine Erhöhung, sondern auch eine – alsbald<br />
zu erwartende – Verminderung der Dienstbezüge beinhalten können, so daß die Multiplikation<br />
der Dienstbezüge mit dem unter 1 liegenden Minderungsfaktor dann noch