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VORSCHRIFTEN zum Zonenplan Viererfeld Art. 1 Wirkungsbereich ...

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2 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C und Mitte beträgt die zulässige<br />

Gebäudehöhe ohne Beschränkung der Geschosszahl 15.00 m. Für die Messweise der Gebäudehöhe<br />

ist <strong>Art</strong>ikel 33 BO anzuwenden. Die Fassade der Attika darf, von oberkant<br />

Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. In der Zone<br />

mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd darf kein Gebäudeteil die Kote von 578.00 m.ü.M. überragen.<br />

Vorbehalten bleibt <strong>Art</strong>ikel 75 BO.<br />

3<br />

Der minimale Bauabstand beträgt von der Engestrasse 20 m, von der Studerstrasse und<br />

vom <strong>Viererfeld</strong>weg 15 m.<br />

4<br />

Die Freiflächen a zwischen den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Nord A,<br />

Nord A und B sowie Nord B und C dürfen innerhalb einer Bandbreite von 40 m flächengleich<br />

verschoben werden.<br />

<strong>Art</strong>. 8 Verkehrserschliessung<br />

1<br />

Die Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr hat für die Zonen mit Planungspflicht<br />

<strong>Viererfeld</strong> Nord A, B und C über die Studerstrasse, die Zone mit Planungspflicht<br />

<strong>Viererfeld</strong> Mitte über die Studerstrasse oder Engestrasse und die Zone mit Planungspflicht<br />

<strong>Viererfeld</strong> Süd über die Neubrückstrasse zu erfolgen. Auf die Baumstandorte<br />

ist Rücksicht zu nehmen.<br />

2 Die Studerstrasse entlang dem Waldrand und der <strong>Viererfeld</strong>weg sind für den Fussgängerund<br />

Zweiradverkehr vorbehalten. Die Verkehrserschliessung der Liegenschaften Engestrasse<br />

Nr. 53 und <strong>Viererfeld</strong>weg Nr. 7 sowie des Sportplatzes und der Familiengärten<br />

bleibt gewährleistet.<br />

<strong>Art</strong>. 9 Autofreies und autoarmes Wohnen<br />

1 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Süd sind je 10 000 m 2 anrechenbare<br />

Landfläche für das autofreie Wohnen vorbehalten. Die Anzahl der Abstellplätze für<br />

Motorfahrzeuge ist auf 0,1 Parkplatz pro Wohnung reduziert und die Ersatzabgabe erlassen.<br />

2 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Grundeigentümer mit Überbauungsordnungen weitere<br />

Baufelder für das autofreie oder autoarme Wohnen ausscheiden, in welchen die ausreichende<br />

Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zwischen 0,1 und 0,5 Parkplatz<br />

pro Wohnung festgelegt und die Ersatzabgabe entsprechend ganz oder teilweise erlassen<br />

werden kann.<br />

<strong>Art</strong>. 10 Wärmeversorgung<br />

Soweit die Raumheizung und Warmwasseraufbereitung von Neubauten in den Zonen mit<br />

Planungspflicht nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sind sie an das Gasnetz<br />

anzuschliessen.<br />

<strong>Art</strong>. 11 Ökologische Ausgleichsflächen<br />

1 Innerhalb der Zonen im öffentlichen Interesse sind ökologische Ausgleichsflächen mit<br />

Feldgehölzen, Hecken oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation vorzusehen.<br />

2 In den Zonen mit Planungspflicht sind Flachdächer von Haupt- und Nebengebäuden mindestens<br />

extensiv zu begrünen. Für begehbare Terrassen sind Hartbeläge gestattet.<br />

<strong>Art</strong>. 12 Realisierung<br />

1<br />

Bei einer etappenweisen Realisierung der Zonen mit Planungspflicht muss nachgewiesen<br />

werden, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone<br />

einfügt.

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