VORSCHRIFTEN zum Zonenplan Viererfeld Art. 1 Wirkungsbereich ...
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2 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C und Mitte beträgt die zulässige<br />
Gebäudehöhe ohne Beschränkung der Geschosszahl 15.00 m. Für die Messweise der Gebäudehöhe<br />
ist <strong>Art</strong>ikel 33 BO anzuwenden. Die Fassade der Attika darf, von oberkant<br />
Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. In der Zone<br />
mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd darf kein Gebäudeteil die Kote von 578.00 m.ü.M. überragen.<br />
Vorbehalten bleibt <strong>Art</strong>ikel 75 BO.<br />
3<br />
Der minimale Bauabstand beträgt von der Engestrasse 20 m, von der Studerstrasse und<br />
vom <strong>Viererfeld</strong>weg 15 m.<br />
4<br />
Die Freiflächen a zwischen den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Nord A,<br />
Nord A und B sowie Nord B und C dürfen innerhalb einer Bandbreite von 40 m flächengleich<br />
verschoben werden.<br />
<strong>Art</strong>. 8 Verkehrserschliessung<br />
1<br />
Die Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr hat für die Zonen mit Planungspflicht<br />
<strong>Viererfeld</strong> Nord A, B und C über die Studerstrasse, die Zone mit Planungspflicht<br />
<strong>Viererfeld</strong> Mitte über die Studerstrasse oder Engestrasse und die Zone mit Planungspflicht<br />
<strong>Viererfeld</strong> Süd über die Neubrückstrasse zu erfolgen. Auf die Baumstandorte<br />
ist Rücksicht zu nehmen.<br />
2 Die Studerstrasse entlang dem Waldrand und der <strong>Viererfeld</strong>weg sind für den Fussgängerund<br />
Zweiradverkehr vorbehalten. Die Verkehrserschliessung der Liegenschaften Engestrasse<br />
Nr. 53 und <strong>Viererfeld</strong>weg Nr. 7 sowie des Sportplatzes und der Familiengärten<br />
bleibt gewährleistet.<br />
<strong>Art</strong>. 9 Autofreies und autoarmes Wohnen<br />
1 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Süd sind je 10 000 m 2 anrechenbare<br />
Landfläche für das autofreie Wohnen vorbehalten. Die Anzahl der Abstellplätze für<br />
Motorfahrzeuge ist auf 0,1 Parkplatz pro Wohnung reduziert und die Ersatzabgabe erlassen.<br />
2 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Grundeigentümer mit Überbauungsordnungen weitere<br />
Baufelder für das autofreie oder autoarme Wohnen ausscheiden, in welchen die ausreichende<br />
Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zwischen 0,1 und 0,5 Parkplatz<br />
pro Wohnung festgelegt und die Ersatzabgabe entsprechend ganz oder teilweise erlassen<br />
werden kann.<br />
<strong>Art</strong>. 10 Wärmeversorgung<br />
Soweit die Raumheizung und Warmwasseraufbereitung von Neubauten in den Zonen mit<br />
Planungspflicht nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sind sie an das Gasnetz<br />
anzuschliessen.<br />
<strong>Art</strong>. 11 Ökologische Ausgleichsflächen<br />
1 Innerhalb der Zonen im öffentlichen Interesse sind ökologische Ausgleichsflächen mit<br />
Feldgehölzen, Hecken oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation vorzusehen.<br />
2 In den Zonen mit Planungspflicht sind Flachdächer von Haupt- und Nebengebäuden mindestens<br />
extensiv zu begrünen. Für begehbare Terrassen sind Hartbeläge gestattet.<br />
<strong>Art</strong>. 12 Realisierung<br />
1<br />
Bei einer etappenweisen Realisierung der Zonen mit Planungspflicht muss nachgewiesen<br />
werden, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone<br />
einfügt.