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VORSCHRIFTEN zum Zonenplan Viererfeld Art. 1 Wirkungsbereich ...

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<strong>VORSCHRIFTEN</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Zonenplan</strong> <strong>Viererfeld</strong><br />

<strong>Art</strong>. 1 <strong>Wirkungsbereich</strong><br />

Der <strong>Zonenplan</strong> <strong>Viererfeld</strong> gilt für das im Plan umrandete Gebiet.<br />

<strong>Art</strong>. 2 Verhältnis zur Grundordnung<br />

Der <strong>Zonenplan</strong> geht der baurechtlichen Grundordnung der Stadt Bern (Nutzungszonenplan<br />

vom 8. Juni 1975 1 und Bauklassenplan vom 6. Dezember 1987 2 mit zugehörigen Vorschriften,<br />

Bauordnung vom 1. Januar 2003 3 ) vor. Ergänzend gelten die jeweils gültigen Vorschriften<br />

der Grundordnung.<br />

<strong>Art</strong>. 3 Zweck der Zonen mit Planungspflicht<br />

Die Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C, Mitte und Süd bezwecken die Realisierung<br />

eines qualitativ hochwertigen, vorwiegend dem Wohnen vorbehaltenen Stadtquartiers.<br />

Ziel ist die Schaffung eines vielfältigen Wohnungsangebots, unter anderem auch von<br />

Grosswohnungen für Miete und Eigentum, in verschiedenen Bauformen.<br />

<strong>Art</strong>. 4 <strong>Art</strong> der Nutzung<br />

1<br />

In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte, Nord A und B gelten die Bestimmungen<br />

der Wohnzone Wa, in der Zone mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord C die der gemischten<br />

Wohnzone Wga. In der Zone mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd gelten im Baufeld für das<br />

autofreie Wohnen die Bestimmungen der Wohnzone Wa, in der übrigen Zone die der<br />

Wohnzone Wb.<br />

2<br />

In der Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) 4<br />

sind mässig störende Nutzungen gestattet.<br />

<strong>Art</strong>. 5 Mass der Nutzung<br />

1<br />

In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C und Mitte gilt je eine Ausnützungsziffer<br />

von 0,7. Die Bruttogeschossfläche der Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern<br />

oder die Bruttogeschossfläche der Wohnräume mit lichter Höhe von wenigstens 3 m wird<br />

zu 75 % an die Ausnützung angerechnet. Die Bruttogeschossfläche der Wohnungen mit 5<br />

und mehr Zimmern und einer lichten Höhe von wenigstens 3 m wird zu 65 % an die Ausnützung<br />

angerechnet.<br />

2<br />

In der Zone mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd gilt eine Ausnützungsziffer von 0,8.<br />

<strong>Art</strong>. 6 Lärmschutz<br />

1 In den Zonen mit Planungspflicht gelten die im <strong>Zonenplan</strong> festgelegten Empfindlichkeitsstufen<br />

(ES) gemäss LSV.<br />

2<br />

Zum Schutz vor übermässigem Strassenverkehrslärm sind gestützt auf <strong>Art</strong>ikel 29 und 30<br />

LSV für lärmempfindliche Nutzungen Massnahmen zu treffen, mit denen die Planungswerte<br />

nach LSV eingehalten werden können. Massgebend dafür sind die Strassenverkehrsdaten<br />

im Zeitpunkt der Genehmigung des <strong>Zonenplan</strong>s inklusive dem durch die Neuerschliessung<br />

zu erwartenden Verkehr.<br />

<strong>Art</strong>. 7 Gestaltungsgrundsätze<br />

1<br />

In den Zonen mit Planungspflicht richten sich die Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung<br />

der Bauten sowie die Gebäudelängen und -tiefen nach den Bedürfnissen einer<br />

zweckmässigen Überbauung. Gegenüber Grundstücken in Zonen im öffentlichen Interesse<br />

und in der Wohnzone sind mindestens grosse Grenzabstände von 10 m und kleine Grenzabstände<br />

von 6 m einzuhalten.


2 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C und Mitte beträgt die zulässige<br />

Gebäudehöhe ohne Beschränkung der Geschosszahl 15.00 m. Für die Messweise der Gebäudehöhe<br />

ist <strong>Art</strong>ikel 33 BO anzuwenden. Die Fassade der Attika darf, von oberkant<br />

Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. In der Zone<br />

mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd darf kein Gebäudeteil die Kote von 578.00 m.ü.M. überragen.<br />

Vorbehalten bleibt <strong>Art</strong>ikel 75 BO.<br />

3<br />

Der minimale Bauabstand beträgt von der Engestrasse 20 m, von der Studerstrasse und<br />

vom <strong>Viererfeld</strong>weg 15 m.<br />

4<br />

Die Freiflächen a zwischen den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Nord A,<br />

Nord A und B sowie Nord B und C dürfen innerhalb einer Bandbreite von 40 m flächengleich<br />

verschoben werden.<br />

<strong>Art</strong>. 8 Verkehrserschliessung<br />

1<br />

Die Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr hat für die Zonen mit Planungspflicht<br />

<strong>Viererfeld</strong> Nord A, B und C über die Studerstrasse, die Zone mit Planungspflicht<br />

<strong>Viererfeld</strong> Mitte über die Studerstrasse oder Engestrasse und die Zone mit Planungspflicht<br />

<strong>Viererfeld</strong> Süd über die Neubrückstrasse zu erfolgen. Auf die Baumstandorte<br />

ist Rücksicht zu nehmen.<br />

2 Die Studerstrasse entlang dem Waldrand und der <strong>Viererfeld</strong>weg sind für den Fussgängerund<br />

Zweiradverkehr vorbehalten. Die Verkehrserschliessung der Liegenschaften Engestrasse<br />

Nr. 53 und <strong>Viererfeld</strong>weg Nr. 7 sowie des Sportplatzes und der Familiengärten<br />

bleibt gewährleistet.<br />

<strong>Art</strong>. 9 Autofreies und autoarmes Wohnen<br />

1 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Süd sind je 10 000 m 2 anrechenbare<br />

Landfläche für das autofreie Wohnen vorbehalten. Die Anzahl der Abstellplätze für<br />

Motorfahrzeuge ist auf 0,1 Parkplatz pro Wohnung reduziert und die Ersatzabgabe erlassen.<br />

2 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Grundeigentümer mit Überbauungsordnungen weitere<br />

Baufelder für das autofreie oder autoarme Wohnen ausscheiden, in welchen die ausreichende<br />

Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zwischen 0,1 und 0,5 Parkplatz<br />

pro Wohnung festgelegt und die Ersatzabgabe entsprechend ganz oder teilweise erlassen<br />

werden kann.<br />

<strong>Art</strong>. 10 Wärmeversorgung<br />

Soweit die Raumheizung und Warmwasseraufbereitung von Neubauten in den Zonen mit<br />

Planungspflicht nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sind sie an das Gasnetz<br />

anzuschliessen.<br />

<strong>Art</strong>. 11 Ökologische Ausgleichsflächen<br />

1 Innerhalb der Zonen im öffentlichen Interesse sind ökologische Ausgleichsflächen mit<br />

Feldgehölzen, Hecken oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation vorzusehen.<br />

2 In den Zonen mit Planungspflicht sind Flachdächer von Haupt- und Nebengebäuden mindestens<br />

extensiv zu begrünen. Für begehbare Terrassen sind Hartbeläge gestattet.<br />

<strong>Art</strong>. 12 Realisierung<br />

1<br />

Bei einer etappenweisen Realisierung der Zonen mit Planungspflicht muss nachgewiesen<br />

werden, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone<br />

einfügt.


2<br />

Die zur Erschliessung des Planungsgebiets <strong>Viererfeld</strong> erforderlichen Aufwendungen der<br />

Stadt Bern gelten als gebundene Ausgaben. Der Gemeinderat bewilligt die erforderlichen<br />

Kredite.<br />

<strong>Art</strong>. 13 Vereinbarung<br />

Zwischen dem Kanton und der Stadt Bern ist am 10. April 2003 ein Planungs-, Koordinations-<br />

und Infrastrukturabkommen abgeschlossen worden.<br />

Hinweis<br />

Die Nutzung innerhalb der von eidgenössischen Baulinien definierten Fläche richtet sich<br />

nach dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen 5 .<br />

1<br />

NZP; SSSB 721.4<br />

2<br />

BKP; SSSB 721.3<br />

3<br />

BO; SSSB 721.1<br />

4<br />

LSV; SR 814.41<br />

5<br />

BG; SR 725.11

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