VORSCHRIFTEN zum Zonenplan Viererfeld Art. 1 Wirkungsbereich ...
VORSCHRIFTEN zum Zonenplan Viererfeld Art. 1 Wirkungsbereich ...
VORSCHRIFTEN zum Zonenplan Viererfeld Art. 1 Wirkungsbereich ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>VORSCHRIFTEN</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Zonenplan</strong> <strong>Viererfeld</strong><br />
<strong>Art</strong>. 1 <strong>Wirkungsbereich</strong><br />
Der <strong>Zonenplan</strong> <strong>Viererfeld</strong> gilt für das im Plan umrandete Gebiet.<br />
<strong>Art</strong>. 2 Verhältnis zur Grundordnung<br />
Der <strong>Zonenplan</strong> geht der baurechtlichen Grundordnung der Stadt Bern (Nutzungszonenplan<br />
vom 8. Juni 1975 1 und Bauklassenplan vom 6. Dezember 1987 2 mit zugehörigen Vorschriften,<br />
Bauordnung vom 1. Januar 2003 3 ) vor. Ergänzend gelten die jeweils gültigen Vorschriften<br />
der Grundordnung.<br />
<strong>Art</strong>. 3 Zweck der Zonen mit Planungspflicht<br />
Die Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C, Mitte und Süd bezwecken die Realisierung<br />
eines qualitativ hochwertigen, vorwiegend dem Wohnen vorbehaltenen Stadtquartiers.<br />
Ziel ist die Schaffung eines vielfältigen Wohnungsangebots, unter anderem auch von<br />
Grosswohnungen für Miete und Eigentum, in verschiedenen Bauformen.<br />
<strong>Art</strong>. 4 <strong>Art</strong> der Nutzung<br />
1<br />
In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte, Nord A und B gelten die Bestimmungen<br />
der Wohnzone Wa, in der Zone mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord C die der gemischten<br />
Wohnzone Wga. In der Zone mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd gelten im Baufeld für das<br />
autofreie Wohnen die Bestimmungen der Wohnzone Wa, in der übrigen Zone die der<br />
Wohnzone Wb.<br />
2<br />
In der Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) 4<br />
sind mässig störende Nutzungen gestattet.<br />
<strong>Art</strong>. 5 Mass der Nutzung<br />
1<br />
In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C und Mitte gilt je eine Ausnützungsziffer<br />
von 0,7. Die Bruttogeschossfläche der Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern<br />
oder die Bruttogeschossfläche der Wohnräume mit lichter Höhe von wenigstens 3 m wird<br />
zu 75 % an die Ausnützung angerechnet. Die Bruttogeschossfläche der Wohnungen mit 5<br />
und mehr Zimmern und einer lichten Höhe von wenigstens 3 m wird zu 65 % an die Ausnützung<br />
angerechnet.<br />
2<br />
In der Zone mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd gilt eine Ausnützungsziffer von 0,8.<br />
<strong>Art</strong>. 6 Lärmschutz<br />
1 In den Zonen mit Planungspflicht gelten die im <strong>Zonenplan</strong> festgelegten Empfindlichkeitsstufen<br />
(ES) gemäss LSV.<br />
2<br />
Zum Schutz vor übermässigem Strassenverkehrslärm sind gestützt auf <strong>Art</strong>ikel 29 und 30<br />
LSV für lärmempfindliche Nutzungen Massnahmen zu treffen, mit denen die Planungswerte<br />
nach LSV eingehalten werden können. Massgebend dafür sind die Strassenverkehrsdaten<br />
im Zeitpunkt der Genehmigung des <strong>Zonenplan</strong>s inklusive dem durch die Neuerschliessung<br />
zu erwartenden Verkehr.<br />
<strong>Art</strong>. 7 Gestaltungsgrundsätze<br />
1<br />
In den Zonen mit Planungspflicht richten sich die Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung<br />
der Bauten sowie die Gebäudelängen und -tiefen nach den Bedürfnissen einer<br />
zweckmässigen Überbauung. Gegenüber Grundstücken in Zonen im öffentlichen Interesse<br />
und in der Wohnzone sind mindestens grosse Grenzabstände von 10 m und kleine Grenzabstände<br />
von 6 m einzuhalten.
2 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Nord A, B, C und Mitte beträgt die zulässige<br />
Gebäudehöhe ohne Beschränkung der Geschosszahl 15.00 m. Für die Messweise der Gebäudehöhe<br />
ist <strong>Art</strong>ikel 33 BO anzuwenden. Die Fassade der Attika darf, von oberkant<br />
Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. In der Zone<br />
mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Süd darf kein Gebäudeteil die Kote von 578.00 m.ü.M. überragen.<br />
Vorbehalten bleibt <strong>Art</strong>ikel 75 BO.<br />
3<br />
Der minimale Bauabstand beträgt von der Engestrasse 20 m, von der Studerstrasse und<br />
vom <strong>Viererfeld</strong>weg 15 m.<br />
4<br />
Die Freiflächen a zwischen den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Nord A,<br />
Nord A und B sowie Nord B und C dürfen innerhalb einer Bandbreite von 40 m flächengleich<br />
verschoben werden.<br />
<strong>Art</strong>. 8 Verkehrserschliessung<br />
1<br />
Die Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr hat für die Zonen mit Planungspflicht<br />
<strong>Viererfeld</strong> Nord A, B und C über die Studerstrasse, die Zone mit Planungspflicht<br />
<strong>Viererfeld</strong> Mitte über die Studerstrasse oder Engestrasse und die Zone mit Planungspflicht<br />
<strong>Viererfeld</strong> Süd über die Neubrückstrasse zu erfolgen. Auf die Baumstandorte<br />
ist Rücksicht zu nehmen.<br />
2 Die Studerstrasse entlang dem Waldrand und der <strong>Viererfeld</strong>weg sind für den Fussgängerund<br />
Zweiradverkehr vorbehalten. Die Verkehrserschliessung der Liegenschaften Engestrasse<br />
Nr. 53 und <strong>Viererfeld</strong>weg Nr. 7 sowie des Sportplatzes und der Familiengärten<br />
bleibt gewährleistet.<br />
<strong>Art</strong>. 9 Autofreies und autoarmes Wohnen<br />
1 In den Zonen mit Planungspflicht <strong>Viererfeld</strong> Mitte und Süd sind je 10 000 m 2 anrechenbare<br />
Landfläche für das autofreie Wohnen vorbehalten. Die Anzahl der Abstellplätze für<br />
Motorfahrzeuge ist auf 0,1 Parkplatz pro Wohnung reduziert und die Ersatzabgabe erlassen.<br />
2 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Grundeigentümer mit Überbauungsordnungen weitere<br />
Baufelder für das autofreie oder autoarme Wohnen ausscheiden, in welchen die ausreichende<br />
Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zwischen 0,1 und 0,5 Parkplatz<br />
pro Wohnung festgelegt und die Ersatzabgabe entsprechend ganz oder teilweise erlassen<br />
werden kann.<br />
<strong>Art</strong>. 10 Wärmeversorgung<br />
Soweit die Raumheizung und Warmwasseraufbereitung von Neubauten in den Zonen mit<br />
Planungspflicht nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sind sie an das Gasnetz<br />
anzuschliessen.<br />
<strong>Art</strong>. 11 Ökologische Ausgleichsflächen<br />
1 Innerhalb der Zonen im öffentlichen Interesse sind ökologische Ausgleichsflächen mit<br />
Feldgehölzen, Hecken oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation vorzusehen.<br />
2 In den Zonen mit Planungspflicht sind Flachdächer von Haupt- und Nebengebäuden mindestens<br />
extensiv zu begrünen. Für begehbare Terrassen sind Hartbeläge gestattet.<br />
<strong>Art</strong>. 12 Realisierung<br />
1<br />
Bei einer etappenweisen Realisierung der Zonen mit Planungspflicht muss nachgewiesen<br />
werden, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone<br />
einfügt.
2<br />
Die zur Erschliessung des Planungsgebiets <strong>Viererfeld</strong> erforderlichen Aufwendungen der<br />
Stadt Bern gelten als gebundene Ausgaben. Der Gemeinderat bewilligt die erforderlichen<br />
Kredite.<br />
<strong>Art</strong>. 13 Vereinbarung<br />
Zwischen dem Kanton und der Stadt Bern ist am 10. April 2003 ein Planungs-, Koordinations-<br />
und Infrastrukturabkommen abgeschlossen worden.<br />
Hinweis<br />
Die Nutzung innerhalb der von eidgenössischen Baulinien definierten Fläche richtet sich<br />
nach dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen 5 .<br />
1<br />
NZP; SSSB 721.4<br />
2<br />
BKP; SSSB 721.3<br />
3<br />
BO; SSSB 721.1<br />
4<br />
LSV; SR 814.41<br />
5<br />
BG; SR 725.11