Exportkontrolle (Compliance)
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Online Abschreibung<br />
• Als Starttermin für die elektronische Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen ist der 13.12.2010<br />
vorgesehen.<br />
• Voraussetzung für eine Online-Anmeldung und –Abschreibung ist u.a. dass die Ausfuhranmeldung<br />
mit ATLAS-Ausfuhr 2.0.1 oder höher bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben wird. Nicht<br />
online abgeschrieben werden alle vor dem 13.12.2010 vom BAFA ausgestellten<br />
Ausfuhrgenehmigungen, es sei denn, sie wurden nach dem 13.12.2010 vom BAFA verlängert.<br />
• Aufzeichnungspflichten<br />
• Unternehmen sind verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung unter<br />
Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese<br />
müssen die<br />
– Registriernummer der Ausfuhranmeldung<br />
– das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung<br />
– die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde<br />
– die Antragsnummer der Genehmigung<br />
– die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren<br />
– die Restmenge oder den Restwert enthalten<br />
• Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.<br />
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AWR November 2010