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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Bewirtschaftung <strong>und</strong> Betrieb<br />

Anhang A-10.2.10<br />

Es ist liegenschaftsbezogen in der unten stehenden Tabelle schriftlich<br />

festzulegen, welche Maßnahmen von welcher Person bei entsprechendem<br />

Wasserstand zu veranlassen sind.<br />

Zuständiger Wasserstand Maßnahme<br />

Vor Beginn von Hochwasserperioden sind die beteiligten Personen aktenk<strong>und</strong>ig<br />

in die zu veranlassenden Maßnahmen, in <strong>Bau</strong>werks- <strong>und</strong> Lagepläne<br />

<strong>und</strong> in die Alarmierungspläne einzuweisen.<br />

A-10.2.10 Störungen<br />

Bei Schadstoffein- oder -austrag in/aus abwassertechnische(n) Anlagen<br />

sind sofort Abwehrmaßnahmen gemäß dem Alarmplan <strong>für</strong> Unfälle mit<br />

wassergefährdenden Stoffen einzuleiten <strong>und</strong> eine Unfallmeldung zu<br />

erstellen <strong>und</strong> an den zuständigen LTBD / LTBG weiterzuleiten.<br />

A-10.2.11 Schadensbehebung<br />

Die Schadensbehebung ist zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der abwassertechnischen<br />

Anlage ständig erforderlich.<br />

Die Veranlassung von notwendigen Schadensbehebungen erfolgt auf<br />

dem Dienstweg. Schäden <strong>und</strong> deren Behebung sind im jeweiligen<br />

Betriebstagebuch zu dokumentieren.<br />

Schadenshäufungen größeren Umfangs sind der Betriebsüberwachung<br />

zu berichten.<br />

A-10.2.12 Einsatz von Firmen<br />

Firmen sind bei Arbeiten in <strong>und</strong> an abwassertechnischen Anlagen auf<br />

besondere Gefahren aufmerksam zu machen.<br />

Bei der Durchführung ihrer Arbeiten sind Firmen <strong>für</strong> die Einhaltung der<br />

Unfallverhütung selbst verantwortlich.<br />

Abwassertechnische Anlagen sind vor Beginn <strong>und</strong> nach Abschluss der<br />

Arbeiten von der <strong>Bau</strong>leitung gemeinsam mit der ausführenden Firma zu<br />

überprüfen.<br />

A-10.2.13 Literaturhinweise<br />

ArbStättV<br />

ATV- A 140<br />

Arbeitsstättenverordnung<br />

Regeln <strong>für</strong> den Kanalbetrieb Teil 1: Kanalnetz<br />

Stand: 01.06.2001 702

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